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Kontaktformular – Kein direkter Hinweis auf Datenschutzerklärung erforderlich

Kontaktformular muss keinen direkten Hinweis auf Datenschutzerklärung enthalten. Diese müsse lediglich leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar sein.
Kontaktformular Datenschutzerklärung
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Inhalt des Beitrags

Das LG Köln entschied, dass das Kontaktformular eines Webshopbetreibers keinen direkten Hinweis auf seine Datenschutzerklärung enthalten müsse (Az.: 81 O 32/17). Es genüge, dass die Datenschutzerklärung zu Beginn der Nutzung und im Zeitpunkt der Datenerhebung leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar sei.

Keine Datenschutzerklärung neben dem Kontaktformular

Dem Webshopbetreiber wurde von seinen Mitbewerbern vorgeworfen, dass er seine Nutzer im Rahmen seines Kontaktformulars – bei dem Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer abgefragt wurden – nicht ausreichend über seine Datenschutzerklärung informiere. Dabei enthielt das Formular zwar keinen direkten Hinweis auf die Datenschutzerklärung, allerdings konnten über eine Verlinkung „Datenschutz“ in der Fußzeile („Footer“) alle notwendigen Bestimmungen abgerufen werden.

Dennoch sahen die Mitbewerber hierin eine unzureichende Aufklärung über Art und Umfang der Datenerhebung im Sinne des § 13 TMG. Außerdem hätte der Webshopbetreiber darüber hinaus keine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten eingeholt.

Hinweis auf Datenschutzerklärung im Footer ausreichend

Das LG Köln beurteilte die Rechtslage nun anders. Der Hinweis im Footer entspreche durchaus den Anforderungen im § 13 TMG. Den formalen Anforderungen des § 13 TMG werde auch dann Rechnung getragen, wenn die Datenschutzerklärung zu Beginn der Nutzung und im Zeitpunkt der Datenerhebung leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar sei.

Datenschutzerklärung muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein

Der Grund: § 5 TMG bestimmt, dass auch das Impressum des Diensteanbieters leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu sein hat. Gleiches gelte für die Erreichbarkeit der Datenschutzerklärung. Es genüge daher zur Erfüllung des Merkmals der unmittelbaren Auffindbarkeit, „wenn der Link, der zu den Informationen führt, mit „Datenschutz“ bezeichnet ist“. Es sei nicht unüblich und entspräche dem Erfahrungswert der Nutzer, dass sich allgemeine Hinweise und Erklärungen am Ende der Website befänden; meist in der Form einer Verlinkung.

Unmittelbar erreichbar sind die Informationen stets dann, wenn sie nach maximal zwei Klicks abrufbar sind. Im Falle der Datenschutzerklärung im Footer müsse der Nutzer zwar bis zum Ende der Website scrollen. Dort angelangt genüge aber ein einfacher Klick auf den Hyperlink um zu der Datenschutzerklärung zu gelangen. Dies reiche nach Ansicht der Kölner Richter aus.

Tipp für die Praxis

Eine Datenschutzerklärung ist im Falle eines Kontaktformulars zwingend notwendig. Sie muss sich allerdings nicht zwingend direkt über oder unter dem Kontaktformular selbst befinden. Ein Hyperlink im Footer ist ausreichend.

Soweit es sich um Datenerhebungen zu Werbezwecken oder zur Weitergabe an Dritte handelt, ist zusätzlich eine Einwilligung der Nutzer erforderlich.

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