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Kinder und WhatsApp – Eltern obliegt Kontrollpflicht

Soweit dem Kind ein Smartphone mit WhatsApp zum dauerhaften Gebrauch überlassen wird, obliege den Eltern eine Kontroll- und Überwachungspflicht.
Kinder WhatsApp
© ave_mario - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

Das AG Hersfeld in Hessen hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 20. März 2017 (Az.: 111/17 EASO) Stellung zur elterlichen Kontrollpflicht bei der kindlichen Nutzung eines Smartphones genommen. Nutzt das eigene noch minderjährige Kind dauerhaft ein Smartphone mit der Kommunikationsanwendung „WhatsApp“, so obliege den Eltern eine Kontroll- und Überwachungspflicht.

Minderjähriges Kind nutzt WhatsApp ohne Aufsicht

Im Fall den das AG Hersfeld zu entscheiden hatte nutzte ein minderjähriges Kind WhatsApp.  So konnte es mit seinem Vater und weiteren 20 Kontakten mehr oder wenig intensiv in Kontakt bleiben. Seine Mutter beaufsichtigte die Nutzung des Smartphones weitestgehend nicht.

Eltern haben die Nutzung zu beaufsichtigen

Eine solche Aufsichts- und Überwachungspflicht sei bei der Nutzung von WhatsApp durch das minderjährige Kind allerdings essentiell. Grund dafür sei, dass der Dienst WhatsApp in nicht transparenter Weise Informationen zu den im eigenen Adressbuch hinterlegten Personen an sich selbst übermittle. Damit ist das Kind ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen ausgesetzt. Damit einhergehen kann die Gefährdung des Vermögens des Minderjährigen.

Eltern müssen schriftliche Zustimmung aller Kontaktpersonen einholen

Die Sorgeberechtigten – also die Eltern – müssen daher entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Wohl des Kindes zu schützen. Eine solche Schutzmaßnahme ist auch die geforderte Kontroll- und Überwachungspflicht.

Bei der Nutzung von WhatsApp müssen daher die Elternteile eine schriftliche Zustimmungserklärung aller Kontaktpersonen auf dem Smartphone des Kindes einholen. Ist dies innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nicht möglich, so müssen die Eltern die Applikation von Smartphone des Kindes entfernen.

Mutter muss sich zusätzlich über den Umgang mit den Medien informieren

Darüber hinaus legte das AG Hersfeld der Mutter des Kindes auf, sich monatlich über den Umgang mit den digitalen Medien zu informieren. Dazu heißt es im Urteil:

Der Kindesmutter wird aufgegeben, sich auf der Internetplattform \“Klicksafe\“ -EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz- zum Themenbereich der digitalen Mediennutzung weiterzubilden.

Die Kindesmutter wird hierzu verpflichtet, monatlich mindestens drei Themen-Berichte nach ihrer freien Wahl vollständig zu lesen (dies unter der Internet-Adresse (URL) www.klicksafe.de/themen/ ; dort zunächst Anwahl per Mausklick in der Spalte links zu einem Thema nach Wahl, sodann Auswahl eines konkreten Berichts in der Themenbox mittig unterhalb der jeweiligen weißen Überschrift auf grünem Grund \“klicksafe informiert\“).

Die Einhaltung der Verpflichtung wird in den Fristen gemäß Ziffer 4. mit kontrolliert.

Ähnliches Urteil bereits 2016

Mit dem Urteil knüpft das AG Hersfeld an seine Entscheidung vom 22. Juli 2016 (Az.: F 361/16 EASO) an. Auch hier hatte es sich für eine Kontroll- und Überwachungspflicht der Eltern ausgesprochen. Nach Sexting-Vorfällen musste der Familienvater die Handys seiner Töchter kontrollieren und die Applikation WhatsApp löschen.

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