© Christian Müller - Fotolia.com
Die Beteiligung einer Prominenten an einer Kampagne für Fahrradhelme rechtfertigt nicht die Veröffentlichung eines Fotos des Kindes der Prominenten.
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Veröffentlichung von Paparazzi-Fotografien aus dem Privatleben einer Prominenten sowie deren Tochter in einem Boulevard-Magazin zulässig gewesen ist (OLG Köln, Urteil vom 28.03.2019, Az.: 15 U 155/18). Hintergrund der Berichterstattung war das Mitwirken der Prominenten an der Fahrradhelmkampagne „Du bist mir nicht egal“ im Jahre 2017. Hierbei machte sich die jetzige Klägerin für das Tragen von Fahrradhelmen im Straßenverkehr stark.
Eine Fotografie zeigte die Prominente nun radfahrend, jedoch ohne Fahrradhelm unter dem Titel „Fehlt da nicht was?“. Weitere der heimlich angefertigten Fotografien zeigten sowohl sie, wie sie das Rad schob, als auch ihre Tochter, die einen Fahrradhelm trug. Bereits die Vorinstanz differenzierte hinsichtlich der Zulässigkeit der Veröffentlichung zwischen den einzelnen Fotos.
Zulässig sei nach Auffassung beider Gerichte die Veröffentlichung der Fotografie, die die Klägerin fahrend ohne Fahrradhelm zeigt. Mit Blick auf die Vorbildfunktion Prominenter sei zu erwarten gewesen, dass diese sich an die Kernaussage der Kampagne „Du bist mir nicht egal“ halten würde.
Nicht zulässig, da in die geschützte Eltern-Kind-Situation eingreifend, sei jedoch die Veröffentlichung der Fotografie, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt, auf dem ihre noch nicht schulpflichtige Tochter mit Helm zu sehen war. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Das Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift habe entsprechend hinter den betroffenen Rechten des Kindes zurückzutreten.
Nichts anderes gelte aufgrund der Tatsache, dass die Mutter sich durch das Fahren ohne Fahrradhelm widersprüchlich zu dem Engagement der Kampagne „Du bist mir nicht egal“ verhielt. Dieser sowie weitere Aspekte dürften sich nicht zulasten des Kindes auswirken.
OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.04.2019
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