Der Suchmaschinenbetreiber „Google“ ist nicht verpflichtet, selbstständig Links zu löschen, die auf persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte verweisen. Das OLG Karlsruhe wies daher die Klage von drei betroffenen Klägern ab (Urteil v. 14.12.2016 – 6 U 2/15).
Link auf rechtsverletzende Internetplattform
Im Jahr 2012 wurden auf einer Internetplattform Beiträge veröffentlicht, in denen die Kläger namentlich genannt und beschimpft wurden. Auslöser für die Beleidigungen war, dass sich die Kläger angeblich – teilweise unter Nutzung eines Pseudonyms – islamfeindlich geäußert hätten. Die Kläger sehen sich durch diese Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Google muss Link entfernen
Die Kläger hielten ein Vorgehen gegen den Betreiber der Internetplattform im Ausland für zwecklos, zumal die Plattform über kein Impressum verfüge. Daher wandten sich die Kläger direkt gegen Google und verlangten, die konkret bezeichneten Links nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen. Dieser Forderung kam Google auch nach. Jedoch wurden die Beiträge im Anschluss innerhalb der Internetplattform verschoben und neue Links generiert, die erneut in den Suchergebnissen auftauchten.
Nunmehr verlangten die Kläger von Google, alle Verweise auf die Hauptdomain der Internetplattform – unabhängig von der Suchanfrage – zu unterlassen.
Keine Pflicht zur Überprüfung von neuen Links durch Google
In Abweichung zur Vorinstanz (LG Heidelberg, Urteil v. 09.12.2014 – 2 O 162/13) hat nun das OLG Karlsruhe die Klage vollständig abgewiesen. Der Suchmaschinenbetreiber sei gerade nicht dazu verpflichtet, ehrverletzende Beiträge in Internetforen aufzuspüren und eine Verlinkung zu unterlassen. Eine Pflicht zur Löschung des Links bestehe nur dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber auf eine konkrete Persönlichkeitsverletzung hingewiesen wird.
Verletzter muss Google auf Verletzung hinweisen
Im vorliegenden Fall ist Google dieser Löschpflicht nachgekommen. Daran ändere auch das Auftauchen neuer veränderter Links nichts. Es sei die Aufgabe der Verletzten, den Suchmaschinenbetreiber auf neue wiederkehrende Links hinzuweisen, die zu persönlichkeitsverletzenden Beiträgen führen. Google sei hingegen nach Meldung verletzender Inhalte nicht dazu verpflichtet von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf verletzende Inhalte zu überprüfen.