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Pfändung einer Internet-Domain zulässig

Die Pfändung einer Internet-Domain ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig; so der Bundesfinanzhof.
Domain Pfändung
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Inhalt des Beitrags

Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als „anderes Vermögensrecht“ Gegenstand einer Pfändung sein. Allerdings hat die Vollstreckungsbehörde bei der Pfändung der sich aus dem Domainvertrag ergebenden Ansprüche insbesondere die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Darunter fällt natürlich auch die mögliche Verwertbarkeit der Ansprüche. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Juni 2017 (Az.: VII R 27/15).

Vertrag zwischen Domain-Inhaber und Registrierungsstelle

Geklagt hatte eine Registrierungsstelle für Internet-Domains. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich entweder direkt an die Registrierungsstelle wenden oder aber an einen Provider aus der Liste der Mitglieder der Registrierungsstelle. Allerdings erfolgt die Registrierung direkt durch die Registrierungsstelle. Selbst der Provider muss sich im Anschluss mit einem Antrag an diese wenden. Dies führt dazu, dass in jedem Fall ein Vertragsverhältnis mit der Registrierungsstelle entsteht.

Finanzamt pfändet schuldrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Internet-Domain

Aufgrund rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen eines Online-Shopbetreibers für Unterhaltungselektronik erließ das Finanzamt eine Pfändungsverfügung gegenüber der Registrierungsstelle. Gepfändet wurde insbesondere der Hauptanspruch des Online-Shopbetreibers auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie alle dazugehörigen Nebenforderungen.

Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegen Registrierungsstelle pfändbar

Grundsätzlich ist eine Internet-Domain kein absolut pfändbares Recht. Allerdings kann die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche zwischen Domaininhaber und Vergabestelle als Vermögensrecht Gegenstand einer Pfändung sein, § 857 Abs. 1 ZPO, § 321 Abs. 1 AO.

Bei diesen Ansprüchen handelt es sich in erster Linie um den Anspruch auf dauerhafte Aufrechterhaltung der Domaineintragung als Voraussetzung für die Konnektierung. Zu den Ansprüchen gehört auch der Anspruch auf die Anpassung des Registers bei veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Adresse.

Stets zu Beachten – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Jedoch gilt auch bei der Pfändung von Ansprüchen in Verbindung von Internet-Domains der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn nach § 281 Abs. 3 AO hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Grundlegend dafür sind Erfahrungssätze oder konkrete Anhaltspunkte; es kommt also auf die Wirtschaftlichkeit der Pfändung an. Kann eine solche Wirtschaftlichkeit der Pfändung der Ansprüche im Zusammenhang mit Internet-Domains von der Finanzbehörde nicht aufgezeigt werden, so wird die Pfändung wohl aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzulässig sein.

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