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Verkauf von Adressdaten ohne Einwilligung: Keine vertraglichen Ansprüche

BDSG: Fehlt beim Verkauf von Adressdaten die Einwilligung, so ist der Verkauf unwirksam und es bestehen keine vertraglichen Ansprüche der Vertragspartner.
Adressdaten Einwilligung
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Inhalt des Beitrags

Mit Urteil vom 29. Januar 2018 (Az.: 13 U 165/16) hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass der Verkauf von Adressdaten wegen fehlender Einwilligung der Adressinhaber unwirksam sei. Daher bestehen zwischen den Vertragspartnern auch keine vertraglichen Ansprüche aus dem Verkauf.

Verkauf von Millionen Adressdaten

Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main stritten sich zwei Parteien über den Verkauf von Adressdaten. Der Geschäftsführer der klagenden Partei war zuvor Geschäftsführer der Schuldnerin. Am Tag der Insolvenzeröffnung kaufte der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter der insolventen Firma verschiedene Internet-Domains einschließlich der darüber generierten Adressdaten für insgesamt 15.000 EUR. Die Daten wurden dem Geschäftsführer auf einem USB-Stick übergeben.

Doch die Adressdaten befanden sich auch weiterhin noch auf zwei Servern, welche der Insolvenzverwalter an eine ebenfalls mit Adressdaten handelnde dritte Firma verkaufte. Diese nutzte die Millionen Adressen um Werbe-E-Mails für die Internetseite „Sexpage.de“ zu versenden.

Geschäftsführer fordert Unterlassung und anteilige Rückzahlung des Kaufpreises

Der Geschäftsführer war nun der Ansicht, die von ihm erworbenen Adressdaten hätten durch die zwielichtige Nutzung für Werbung der Internetseite „Sexpage.de“ zwei Drittel ihres Wertes verloren. Aus dem Kaufvertrag forderte er sodann anteilige Rückzahlung des Kaufpreises sowie Unterlassung der weiteren Nutzung der Adressdaten.

OLG Frankfurt: Verkauf unwirksam

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Allerdings wurde das Urteil durch das OLG Frankfurt am Main im Rahmen der Berufung aufgehoben. Der Verkauf der Adressdaten sei mangels vorliegender Einwilligung der Adressdateninhaber unwirksam. Zwischen den Parteien bestünden also keinerlei vertragliche Ansprüche – weder das Recht auf Unterlassung noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Verkauf der Adressdaten verstößt gegen das BDSG

Der Vertrag verstoße gegen die Vorgaben des BDSG. Die Nutzung von sogenannten personenbezogenen Daten sei nur zulässig, wenn der Betroffene einwillige oder das sogenannte Listenprivileg eingreife. Denn „Name, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Person“ stellten klassische personenbezogene Daten dar. Nach Ansicht der Frankfurter Richter unterfalle auch der einmalige Verkauf derartiger Daten dem Adresshandel gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG. Das Listenprivileg greife zudem nur bei zusammengefassten Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe; ein solcher Fall läge hier allerdings nicht vor.

Keine Einwilligung der Adressdateninhaber

Auch eine den Verkauf rechtfertigende Einwilligung der Adressdateninhaber lag hier nicht vor. Die von der BDSG geforderte Einwilligung sei nur dann wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhe und dieser auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werde. Jedoch habe die Firma, welche die Daten erhob, es versäumt, die betroffenen Daten nach Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck des Adresshandels konkret genug zu bezeichnen.

Zudem scheitere der Vertrag nach Auffassung des Gerichtes daran, dass der Vertrag die Parteien systematisch zu einem unlauteren, wettbewerbswidrigen Verhalten verpflichte. Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung stelle eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Soweit der verklagte Insolvenzverwalter in Höhe des erlangten Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert sei, begründe dies alleine noch keinen Rückzahlungsanspruch des Geschäftsführers. Ein derartiger Anspruch sei bereits ausgeschlossen, weil beide Vertragsparteien zuvor vorsätzlich gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG verstoßen hätten.

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