Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Arbeiten von überall: Die rechtlichen Basics zum Homeoffice

Spätestens seit der Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause oder unterwegs fester Bestandteil vieler Arbeitsmodelle geworden. Doch rechtlich gibt es erhebliche Unterschiede: Während „Homeoffice“ und „mobiles Arbeiten“ umgangssprachlich genutzt werden, ist nur die Telearbeit in der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) klar geregelt. Arbeitgeber müssen hier sogar einen voll ausgestatteten Arbeitsplatz stellen.

Kein genereller Anspruch auf Homeoffice

Ein weit verbreiteter Irrtum: Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, hängt allein von Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen oder betrieblicher Praxis ab. Arbeitgeber sollten daher klare Regelungen treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Arbeitszeit, Datenschutz und Arbeitsschutz gelten auch zu Hause

Ob Büro oder Küchentisch – Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutz gelten unabhängig vom Arbeitsort. Auch Themen wie Arbeitszeiterfassung, Überstundenregelungen und Pausen sind im Homeoffice verbindlich. Ebenso wichtig: Arbeitgeber müssen für Datenschutz und IT-Sicherheit sorgen, etwa durch firmeneigene Geräte und klare Vorgaben zur Nutzung.

Kosten und Unfälle im Homeoffice

Häufige Fragen betreffen die Kostenübernahme (z. B. Strom, Internet, Ausstattung). Hier gibt es kaum gesetzliche Vorgaben. In der Praxis helfen Pauschalen oder individuelle Vereinbarungen. Auch Arbeitsunfälle im Homeoffice sind ein Thema – etwa wenn der Weg zum Drucker versichert ist, der Gang zum Kühlschrank jedoch nicht.

Klare Vereinbarungen schaffen Sicherheit

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Beide Seiten sind gut beraten, Homeoffice-Regelungen vertraglich oder in Betriebsvereinbarungen festzuhalten. So lassen sich spätere Konflikte vermeiden.

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Die Urhebernennung im Urheberrecht

In dieser Episode widmen wir uns dem essentiellen Thema des Urheberrechts in der Fotografie, speziell dem Urheberpersönlichkeitsrecht, das die tiefe Verbindung zwischen Fotografen und ihren Werken schützt. Wir beleuchten die Bedeutung der Urhebernennung – eine nicht nur aus Respekt gebotene, sondern auch gesetzlich geforderte Praxis, die die Anerkennung der kreativen Leistung des Fotografen sichert. Dabei diskutieren wir, dass die Nennung des Urhebers in verschiedenen Formen erfolgen kann, von anonym bis hin zu einem Pseudonym, und erörtern die Unterschiede zwischen der Nennung des Urhebers und der Quellennennung, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bildherkunft zu gewährleisten.

Wir gehen auch auf die aktuellen Herausforderungen und Richtlinien für die Urhebernennung ein, die sich durch die Nutzung von Microstock-Portalen und die Digitalisierung ergeben. Ein besonderer Fokus liegt auf einer jüngsten Entscheidung des BGH, die unter bestimmten Umständen einen Verzicht auf die Urhebernennung in AGBs zulässt – ein Punkt, der viel Diskussionsstoff bietet und die Landschaft des Urheberrechts möglicherweise nachhaltig verändert.

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In der 50. Folge von „Kaffeerecht“ werfen wir einen genauen Blick auf den Umfang der Haftung im Urheberrecht – insbesondere, wenn es um Unternehmen, Gesellschaften und ihre Gesellschafter geht. Dabei geht es nicht nur um Plattformen wie YouTube, sondern um die zentrale Frage: Wer haftet eigentlich bei einer Urheberrechtsverletzung? Mit einem aktuellen Urteil des OLG Köln als Aufhänger analysieren wir, wann Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich zur Verantwortung gezogen werden können – und wann eben nicht.

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Influencer und Streamer im Rechtsverkehr I

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