Der Betriebsrat ist kraft Gesetzes Vertreter der Interessen der Arbeitnehmerschaft des Betriebs. Er kann aus einem oder mehreren Arbeitnehmern bestehen, je nach Größe des Betriebs. Die Mitbestimmungsrechte und weitere Beteiligungsrechte nimmt er im eigenen Namen wahr, ohne an die Unterstützung der Arbeitnehmer gebunden zu sein.
Die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber soll vertrauensvoll erfolgen. Demnach hat der Betriebsrat mit im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, aber auch mit Arbeitgeberverbänden zum Wohl der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
Warum gibt es nicht in jedem Betrieb einen Betriebsrat?
Um einen Betriebsrat wählen zu können, muss ein Betrieb mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer und Auszubildende haben, von denen drei auch wählbar sind (§ 1 BetrVG). Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeitet (§ 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Organe des Unternehmens und leitende Angestellte sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Darauf, ob ein Arbeitnehmer in Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, kommt es für die Wählbarkeit, bzw. das Recht, zu wählen, nicht an.
Auch wenn der Betrieb, in dem Sie arbeiten, die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, bedeutet das nicht, dass es einen Betriebsrat geben muss. Es besteht keine Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats, sondern lediglich ein Recht der Belegschaft, einen solchen ins Leben zu rufen. Der Arbeitgeber darf sich dem nicht in den Weg stellen, muss jedoch auch nicht auf Betriebsratswahlen hinwirken.
Zusammensetzung und Aufbau des Betriebsrats
Um arbeitsfähig zu sein, braucht der Betriebsrat einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Betriebsrats gewählt (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Aufgabe des Vorsitzenden (beziehungsweise seines Vertreters) ist es, den Betriebsrat nach außen hin zu vertreten, also Erklärungen für das Gremium abzugeben und entgegenzunehmen (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Außerdem beruft er Betriebsratssitzungen ein und leitet diese (§ 29 Abs. 2 BetrVG).
Je mehr Beschäftigte in einem Betrieb arbeiten, desto höher ist die Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Betriebsräte, die so groß sind, dass sie neun oder mehr Mitglieder haben, müssen außerdem einen Betriebsausschuss bilden. Die Anzahl der Ausschussmitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebsrats. Aufgabe des Betriebsausschusses ist es primär, die laufenden Geschäfte zu führen, also Betriebsversammlungen und Betriebsratssitzungen vorzubereiten und Sprechstunden durchzuführen. Ihm können aber auch weitere Aufgaben übertragen werden. Beispielsweise kann das die Durchführung der Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung (§ 28 BetrVG) sein.
Geschlechterquote im Betriebsrat
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Die Sitzverteilung wird nach der sog. D’Hondt-Verfahren (auch: Höchstzahlverfahren) berechnet, § 5 – Wahlordnung (WO).
Betriebsrat setzt sich für Arbeitnehmerrechte im Betrieb ein
Der Betriebsrat ist zuallererst Bindeglied und Ansprechpartner, um die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten oder Vorschläge und Anregungen an ihn weiterzuleiten.
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind zudem in § 80 Abs. 1 BetrVG geregelt. Er überwacht u.a. die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Im Übrigen fallen folgende Themen in seinen Aufgabenbereich:
- Durchsetzung einer Gleichstellung von Frauen und Männern
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern,
- Arbeitsschutz-Maßnahmen und betrieblichen Umweltschutz vorantreiben,
- Eingliederung Schwerbehinderter und anderer besonders schutzbedürftiger Personen fördern,
- Beschäftigung älterer Arbeitnehmer fördern,
- Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie Initiativen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb fördern.
Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie Betriebsvereinbarungen
Damit der Betriebsrat seine Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen kann, sind ihm gesetzlich gewisse Anhörungs- und Beteiligungsrechte zugeschreiben. Man findet sie beispielsweise in § 98 BetrVG für die Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und in § 87 BetrVG für soziale Angelegenheiten.
Außerdem kann der Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen. Da abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zwingend einzuhalten sind, können damit wichtige Themen geregelt werden. Es gibt daher insbesondere Betriebsvereinbarungen, um mitbestimmungspflichte Angelegenheiten zu regeln, aber auch freiwillig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen.
Wie kann der Betriebsrat einzelnen Arbeitnehmern helfen?
Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer mit ihren Problemen und Anliegen aus dem Arbeitsverhältnis jederzeit an den Betriebsrat wenden. Dazu kann der Betriebsrat in Absprache mit dem Arbeitgeber (§ 39 BetrVG) auch Sprechstunden während der Arbeitszeit anbieten. Durch die Inanspruchnahme dieser Sprechstunden darf den Arbeitnehmern kein Nachteil entstehen.
Außerdem kann der Betriebsrat Arbeitnehmern insoweit weiterhelfen, dass er auf der Betriebsversammlung und in Form von Informationsblättern und Fragebögen informiert und auf Missstände im Betrieb hinweist. Auch auf die im Betrieb üblichen Kommunikationsmittel wie beispielsweise das Intranet oder E-Mail-Verkehr darf der Betriebsrat zurückgreifen.
Betriebsrat: Freistellung für Tätigkeiten
Ab 5 Beschäftigten in einem Betrieb soll ein Betriebsrat gewählt werden. Ab 200 Beschäftigten habe Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf (Teil-)Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, um sich den Tätigkeiten im Betriebsrat widmen zu können.
Auch für Schulungen oder Fortbildungsmaßnahmen kann vom Arbeitgeber eine Freistellung von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung verlangt werden.
Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats
Auch wenn die Arbeit im Betriebsrat anstrengend ist, einen besonderen Vorteil hat sie: Das Arbeitsverhältnis von Betriebsratsmitgliedern kann nicht einfach gekündigt werden. § 15 KSchG verbietet eine ordentliche Kündigung; eine außerordentliche Kündigung gibt es nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 3 BetrVG).
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz greift ein Kündigungsschutz bereits für Arbeitnehmer, die sich mit der Betriebsratswahl befassen, bevor es zu einer Wahlversammlung kommt. Daneben sind die Arbeitnehmer geschützt, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragt haben.
Ein Betriebsrat kommt selten allein: GBR, KBR, EBR und SE-BR
Da es nach dem BetrVG auf den „Betrieb“ und nicht auf das „Unternehmen“ ankommt, kann es mehrere Betriebsräte in einem Unternehmen geben. Das BetrVerfG sieht für solche Fälle vor, dass auf überbetrieblicher Ebene ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet werden soll. Jeder Betriebsrat entsendet bis zu 3 Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat, er wird also nicht direkt von Arbeitnehmern gebildet. Der Gesamtbetriebsrat ist für Angelegenheiten zuständig, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht von den einzelnen Betriebsräten innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
In einem Konzern kann durch Beschlüsse einzelner Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet werden. Ein KBR ist nicht zwingend vorgeschrieben und steht damit im Ermessen der Gesamtbetriebsräte.
Darüber hinaus gibt es noch den Europäischen Betriebsrat (EBR) für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Unternehmensgruppen (Konzernen) in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum.
Sollte das Unternehmen eine SE (Societas Europaea / Europäische Aktiengesellschaft) sein, können die internationalen Interessen der Arbeitnehmer auch durch einen SE-Betriebsrat wahrgenommen werden.
Alle vier Jahre finden Betriebsratswahlen statt
Nach der Wahl ist vor der Wahl. Denn alle 4 Jahre ist es soweit: Betriebsratswahlen stehen an – und das bundesweit einheitlich!