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Haftung für Weiterverbreitung von Falschmeldungen durch Dritte

Wer im Internet falsche Behauptungen veröffentlicht, haftet als Störer, wenn diese ohne sein Einverständnis von Dritten weiterverbreitet werden.

Der BGH musste sich in seinem Urteil vom 28.07.2015 (Az.: VI ZR 340/14) erneut mit der Störerhaftung auseinandersetzen und dabei auch die Haftung für Weiterverbreitung von Falschmeldungen durch Dritte bewerten. Die zentrale Frage war, ob der ursprüngliche Verbreiter einer online gestellten Falschmeldung verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass diese Meldung von Webseiten Dritter gelöscht wird. Dieses Urteil unterstreicht die Relevanz der Haftung für Weiterverbreitung im digitalen Zeitalter und legt konkrete Maßstäbe fest, unter welchen Bedingungen eine Störerhaftung für die Weiterverbreitung von Falschinformationen greift.

Der BGH bejaht in diesem Fall eine Störerhaftung und somit auch eine Haftung für die Weiterverbreitung von übernommenen Falschmeldungen durch Dritte. Das Urteil zeigt, dass derjenige, der eine Falschmeldung in die Welt setzt, nicht nur für die ursprüngliche Veröffentlichung, sondern auch für die Verbreitung dieser Meldung auf anderen Plattformen zur Verantwortung gezogen werden kann.

Hinwirken auf Löschung von Falschmeldungen und Haftung für Weiterverbreitung

Betroffene, deren Ansehen durch unwahre Tatsachenbehauptungen beeinträchtigt wird, haben gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, 824 BGB einen Anspruch auf zivilrechtlichen Ehrschutz. Im Rahmen der Haftung für Weiterverbreitung können sie nicht nur die Unterlassung zukünftiger Störungen verlangen, sondern auch die Beseitigung des entstandenen Zustands der Rufbeeinträchtigung. Diese Haftung für Weiterverbreitung bedeutet, dass der Verfasser der ursprünglichen Falschmeldung aktiv auf die Löschung dieser Inhalte bei Dritten hinwirken muss, um so die weiteren negativen Auswirkungen auf den Betroffenen zu verhindern.

Um diesen Zustand der Rufschädigung zu beseitigen, kann der Betroffene den Störer zur Löschung und zum Eingreifen auffordern. Die Haftung für Weiterverbreitung verpflichtet den ursprünglichen Verfasser, auf die Betreiber der jeweiligen Internetplattformen einzuwirken, damit die falschen Informationen gelöscht werden. Das „Hinwirken“ auf die Löschung umfasst dabei die Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber der Plattformen, auf denen die Falschmeldungen abrufbar sind, zuzugehen und sie zu veranlassen, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.

Voraussetzungen des Löschungsbegehrens

Die Haftung für Weiterverbreitung und das entsprechende Löschungsbegehren hängen von klaren rechtlichen Voraussetzungen ab. Ein Anspruch auf Löschung oder auf das Hinwirken zur Löschung der im Internet abrufbaren Tatsachenbehauptungen ist nur gegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die beanstandeten Behauptungen müssen nachweislich falsch sein, und die Abhilfemaßnahme muss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, geeignet, erforderlich und für den Störer zumutbar sein.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Löschung des gesamten Artikels zum Schutz des Ansehens des Betroffenen vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung jedoch nicht erforderlich. Der Artikel enthielt mehrere zutreffende Aussagen, die nicht beanstandet wurden und die Rechte des Betroffenen nicht verletzten. Daher entschied der Senat, dass lediglich das Hinwirken auf die Löschung einzelner Passagen erforderlich sei, um der Haftung für Weiterverbreitung gerecht zu werden.

Störerhaftung für Falschmeldung auch ohne Verschulden

Nach Ansicht des BGH ist jeder, der die rechtswidrige Störung herbeiführt, als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Die Haftung für Weiterverbreitung greift also auch dann, wenn der Verbreiter der Falschmeldung selbst nicht direkt für die Weiterverbreitung durch Dritte verantwortlich ist. Als Störer gilt sowohl der unmittelbare Verfasser der Falschmeldung als auch der mittelbare Störer, der willentlich und kausal an der Verbreitung beteiligt ist.

Die Erst-Veröffentlichung der Falschmeldung im Internet setzt eine maßgebliche Ursache für deren Weiterverbreitung, so die Richter. Im digitalen Kontext ist es üblich, dass ein Beitrag ohne Zutun des Verfassers von Dritten verlinkt und kopiert wird. Der Verfasser der ursprünglichen Falschmeldung muss daher mit der Möglichkeit rechnen, dass Dritte diese Inhalte übernehmen. Die Haftung für Weiterverbreitung schließt in solchen Fällen die Verantwortung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ein, wenn diese durch die Weiterverbreitung der ursprünglichen Meldung durch Dritte im Internet entsteht.

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