In der letzten Instanz wies das OLG Hamburg (Urteil v. 02.02.2017 – 7 U 32/15) die Berufung der Funke Mediengruppe zurück und sprach Corinna Schumacher eine Geldentschädigung in Höhe von 60.000 Euro zu.
Die Abbildung Corinna Schumachers in der Boulevardpresse
Im Dezember 2013 veröffentlichte die Funke Mediengruppe Bilder von Corinna Schumacher in Zeitschriften wie „Frau aktuell“, „Frau im Spiegel“ und „Die Aktuelle“. Die Bilder zeigen Corinna Schumacher nach dem Unfall ihres Ehemanns auf dem Weg zum Krankenhaus.
Höhe der Entschädigung hängt mit dem Grad der Verletzung zusammen
Die nun vom OLG Hamburg zugesprochene Höhe der Entschädigung hängt mit dem Grad der Persönlichkeitsverletzung zusammen. Selbst nachdem die Anwälte Frau Schumachers einstweilige Verfügungen und Unterlassungserklärungen erwirkt hatten, veröffentlichte die Mediengruppe weiterhin hartnäckig die Fotos. Hinzu kam, dass es sich um die Veröffentlichung nicht nur eines, sondern insgesamt neun Bilder handelte.
Frau Schumacher präsentierte sich sichtlich nicht für die Öffentlichkeit
Zwar sei grundsätzlich eine Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Nicht jedoch dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder gegen das berechtigte Interesse der abgebildeten Person verstoße. Diese Ausnahme ist insbesondere dann relevant, wenn sich die Person gerade sichtlich nicht für die Öffentlichkeit präsentiert (§ 23 Abs. 2 KUG).
Insgesamt 120.000 € Entschädigung für Familie Schumacher
Bereits im Januar 2017 wurde die Funke Mediengruppe zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2 x 30.000 Euro an die Familie Schumacher verurteilt (OLG Hamburg, Urteil v. 17.01.2017 – 7 U 32/15). Damals streute die Funke Mediengruppe auf dem Titelblatt von „Die Aktuelle“ das Gerücht einer Trennung von Michael und Corinna Schumacher. Hierin lag laut OLG Hamburg eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, da unrichtige Tatsachen über die höchstpersönlichen Lebensumstände der Familie veröffentlicht wurden.
Festzuhalten bleibt, dass die Medien bei der Berichterstattung über den Unfall von Michael Schumacher oftmals vorschnell handelten, ohne die Rechte der Betroffenen zu beachten. Insbesondere die Hartnäckigkeit der Berichterstattung und die Missachtung von einstweiligen Verfügungen, Abmahnungen und Unterlassungsverfügungen führten daher zu hohen Geldentschädigungen.