Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 hat der BGH (Az.: I ZB 118/15) entschieden, dass die Höhe des Ordnungsgeldes abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzers sei. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass ein rechtswidrig veröffentlichtes Video in einem sozialen Netzwerk zum wiederholten male hochgeladen wird.
Video eines Polizisten in sozialem Netzwerk veröffentlicht
Der Kläger im Verfahren ist ein Polizeibeamter, der dienstlich im Frühjahr 2015 an einer „Dügida“-Demonstration in Düsseldorf beteiligt war. Die Organisatorin der Demonstration lud nach der Veranstaltung ein Video auf ihrer Facebook-Seite hoch, auf der der Polizeibeamte zu erkennen war. Ferner bezichtigt die Organisatorin den Beamten „Stasimethoden“ anzuwenden und in zivil beteiligte Demonstranten heimlich auszufragen.
Bewusste Missachtung der Unterlassungsverfügung
Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss v. 21.05.2015 – 12 O 78/15) hat auf Antrag des Polizisten hin der Organisatorin untersagt, das Video zu verbreiten und den Namen des Polizisten mit seiner beruflichen Funktion zu nennen.
Die Organisatorin hielt sich nicht an das Verbot des Landgerichts und entfernte weder das Video, noch die Beschreibung auf ihrer Facebook-Seite. Daraufhin setzte das Landgericht Düsseldorf gegen die Organisatorin ein Ordnungsgeld in Höhe von 4.000 Euro fest, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft.
Ordnungsgeld in Höhe von 4.000 € ist unangemessen
In der sofortigen Beschwerde der Organisatorin trug sie vor, dass die Höhe des Ordnungsgeldes unangemessen hoch sei. Sie sei arbeitslos und könne selbst ihren Lebensunterhalt nur schwer bestreiten. Daraufhin änderte das Beschwerdegericht die Höhe des Ordnungsgeldes auf 750 Euro ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich allerdings der Polizist und verlangt die Widerherstellung des vorangegangenen Beschlusses und das erhöhte Ordnungsgeld in Höhe von 4.000 Euro.
Höhe des Ordnungsgeldes muss der wirtschaftlichen Lage des Verletzers gerecht werden
Der BGH sah den Antrag des Polizisten in der Sache als gerechtfertigt an. Schließlich habe die Organisatorin das Video mit den Anmerkungen bewusst nicht von ihrer Internetseite entfernt. Dies begründet einen vorsätzlich Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung. Allerdings sei das Ordnungsgeld von 4.000 Euro im Hinblick auf die finanziellen Möglichkeiten zu hoch.
Das Ordnungsmittel habe strafähnlichen Charakter und müsse somit auch allen strafrechtlichen Prinzipien entsprechen. Die Strafe müsse demnach in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden und zur Schwere der Tat stehen. Hierbei ist es gerade essentiell der wirtschaftlichen Situation des Täters gerecht zu werden, um Täter mit unterschiedlichen Vermögenslagen gleich stark zu bestrafen.
Nach diesen Grundsätzen sei das Ordnungsgeld für die wiederrechtliche Veröffentlichung eines Videos in sozialen Netzwerken bei Arbeitslosen auf 750 Euro herabzusetzen. Da die Organisatorin lediglich Hartz IV beziehe, sei der Tagessatz auf 10 Euro zu reduzieren. Die Schwere der Schuld rechtfertige hingegen 75 Tagessätze.