Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 15. März 2017 entschieden (Az.: 28 O 324/16), dass die Wiedergabe von verkürzten, sinnentstellenden Zitaten unzulässig sei. Sie stellten eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und greifen somit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein.
Berichterstattung mit verkürzten Zitaten
Geklagt hatte ein Geschichtsprofessor, der sich gehäuft kritisch über Bundeskanzlerin Angela Merkels Flüchtlingspolitik geäußert hatte. Zudem kritisierte er mehrfach das „Gerede von der Willkommenskultur“. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) berichtete in zwei Publikationen über die Äußerungen des Professors, zitierte ihn mehrfach und bezeichnete ihn als „rechtsradikal“.
Auch legitimiere der Professor die Gewalt gegen Geflüchtete, indem er in seinen Äußerungen zum Ausdruck bringe, dass das Anzünden und Belagern von Flüchtlingsheimen eine natürliche Reaktion verärgerter Bürger sei. Laut AStA verbreite der Professor mit diesen Aussagen gewaltverherrlichende Thesen, begegne Flüchtlingen mit blankem Hass und stehe für Rassismus.
Verkürzte Zitate führen zu Sinnentstellung und sind unzulässig
In Wirklichkeit war die AStA Berichterstattung aber sehr verkürzt. Die belegenden Zitate waren zum Teil unvollständig und aus dem Gesamtzusammenhang gerissen. Relativierende Teile der Zitate wie zum Beispiel „schlimm“ und „Gott sei Dank in Deutschland noch niemand umgekommen“ wurden ausgelassen.
Im Wege einer einstweiligen Verfügung erwirkte der Professor einen Unterlassungstitel gegen den AStA. Nach Widerspruch durch diesen gab das Landgericht mit seinem Urteil nach mündlichen Hauptverhandlung dem Begehren des Professors in weiten Teilen statt.
Verkürzte Zitate als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Nach Ansicht des LG handelte es sich bei den Zitaten weitestgehend um Tatsachenbehauptungen und nicht – wie vom AStA vertreten – um Meinungsäußerungen. Auch wenn die Zitate wörtlich zutreffend gewesen seien, so sei es dennoch unzulässig die Zitate dem Gesamtzusammenhang zu entziehen. Denn durch den fehlenden Kontext werden die Zitate sinnentstellt und für den Leser irreführend.
Die Widergabe der vollständigen Zitate aber würde deutlich machen, dass der Professor – entgegen den Angaben des AStA – Gewalttaten ablehne. Somit sei die Berichterstattung bezüglich der Tatsachenbehauptungen falsch und verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Professors.
Meinungsäußerung zulässig
Die Äußerung der Professor vertrete „rechtsradikale Positionen“ sei hingegen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Denn die Bezeichnung „rechtsradikal“ sei eine Interpretation der Studenten und somit eine Meinungsäußerung. Die im gewissen Maße übertriebene Berichterstattung solle im besonderen Umfang auf die Problematik des Fremdenhasses aufmerksam machen und die Leser zum Nachdenken anregen.
Der Professor müsse die Kritik des AStA hinnehmen, denn er habe „sich bewusst dafür entschieden […], sich in der Öffentlichkeit nicht wohlabgewogen und zurückhaltend, sondern in einer Weise zu äußern, die überwiegend, auch von eher konservativen Medien wie der G-Zeitung, als provokant wahrgenommen wird[…] “.
Das ausführlich begründete Urteil des LG Köln macht erneut deutlich, dass in der Praxis streng zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen differenziert werden muss. Gerade dann, wenn es um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Meinungsfreiheit gehe. Dennoch richte sich die Zulässigkeit bestimmter Meinungsäußerungen nach wie vor stets nach einer Abwägung im Einzelfall.