Mit Urteil vom 27. Februar 2017 hat das LG Berlin (Az.: 3 O 19/15) entschieden, dass das Land Berlin die gewerbliche Nutzung von Berlin.com hinnehmen muss. Ein Unterlassungsanspruch gegen die international tätige Mediengruppe bestehe nicht. Zumindest soweit diese auf der Seite darauf hinweise, dass es sich nicht um eine offizielle Seite des Landes Berlin handele.
Land Berlin geht gegen Nutzung von Berlin.com vor
Mit der Klage vor dem LG Berlin begehrte das Land Berlin sowohl Auskunft über erzielte Umsätze und Gewinne aus der Nutzung der Domain Berlin.com als auch einen Unterlassungsanspruch. Berlin.com wird seit 2011 von einer weltweit tätigen Mediengruppe betrieben. Auf der Seite erhält der Besucher allerlei Informationen über die Stadt Berlin, sowie Hotels, Restaurants, Ausflugsziele, Jobs und Events.
Klarstellender Disclaimer beim Besuch von Berlin.com
Ruft ein Nutzer die Internetseite Berlin.com auf, so erscheint zunächst ein Disclaimer, dass die Seite keine offizielle Seite des Landes Berlin ist:
Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin.
Das Landgericht wies nun aber die Klage des Landes ab. Die Mediengruppe habe sich nicht unberechtigt den Namen des Landes angemaßt. Auch wenn der Name einer Gebietskörperschaft rechtlich Schutz genieße, so war für das LG fraglich, inwiefern die Mediengruppe diesen Namen rechtswidrig gebrauche. Denn die Mediengruppe erwähne den Namen lediglich, ohne dadurch die Funktion des Namens zu beeinträchtigen. Denn aufgrund des Disclaimers sei für alle Nutzer der Seite Berlin.com ersichtlich, dass es sich nicht um eine offizielle Seite des Landes Berlin handele.
Second-Level-Domain gebe keine Auskunft über den Betreiber der Webseite
Zugleich betont das Gericht, dass im Gegensatz zu den Zweitausender Jahren, heutzutage nicht mehr von dem Namen der Second-Level-Domain auf den Betreiber der Webseite geschlossen werden kann. Grund dafür ist, dass es inzwischen eine ungeheure Vielzahl an Webseiten – die auf kommerzielle Weise Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten – gibt.
Nach den Ausführungen des LG Berlin gebe es eine Vielzahl von Domain-Namen die bekannt sind. Welche aber definitiv nicht direkt auf Ihren Betreiber schließen lassen. Beispielsweise wird die Seite „Tagesschau.de“ nicht von der Tagesschau selbst betrieben, sondern von NDR bzw. ARD. Ebenfalls erwarte der Internetnutzer beim Besuch der Seite „chefkoch.de“ nicht, dass die Seite auch tatsächlich von einem Chefkoch betrieben werde. Vielmehr erwarte er nur Informationen über das Kochen.
Das Urteil zeigt – wie auch schon andere Urteile – dass den Domain-Namen im gewerblichen Bereich ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Für die Unternehmen ist es äußerst wichtig, eine kurze und besonders einprägsame Second-Level-Domain zu nutzen.