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LG Köln: Keine Pflicht zur Überprüfung fremder Zitate für Journalisten

Übernimmt ein Journalist glaubwürdige Zitate von einem Dritten, so muss er diese vor Veröffentlichung nicht zwingend auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.

Das LG Köln hat die Klage eines AfD-Politikers mit Urteil vom 26. April 2017 (Az.: 29 O 162/16) zurückgewiesen. Soweit ein glaubwürdiges Zitat aus einer – wenn auch nicht zwangsläufig qualifizierten – Quelle übernommen werde, treffe einen Journalisten keine umfassende Prüfungspflicht.

Nicht getätigtes Zitat eines AfD-Politikers

Der Journalist Ralf Grimmiger hatte im Februar 2016 auf www.ulm-news.de über eine geplante Demonstration des Bündnisses „Ulm gegen Rechts“ berichtet. Die Demonstration sollte eine Gegenveranstaltung zur baden-württembergischen AfD-Veranstaltung sein.

SPD verbreitet Zitat erstmals

Im Rahmen seiner Berichterstattung übernahm er ein angebliches Zitat des AfD Politikers Frohnmaier, welches in dem öffentlichen Aufruf zur Demonstration unter anderem von der SPD verbreitet wurde.

Nichts Geringeres wird unsere Aufgabe sein, als diese volksfeindlichen Parteien sämtlich aus Deutschland herauszutreiben. Wenn wir an die Regierung kommen, Gnade ihnen Gott.

Hiergegen wehrte sich Frohnmaier mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung des Zitats durch ulm-news.de. Das Zitat stamme schlichtweg nicht von ihm.

Keine umfassende Prüfungspflicht bei glaubwürdigen Zitaten

Zwar entfernte der Journalist das Zitat von der Internetseite, allerdings verweigerte er es die einstweilige Verfügung zu akzeptieren. Daraufhin reichte der AfD Politiker Frohnmaier Klage vor dem LG Köln ein, welche zugleich zurückgewiesen wurde. Grimmiger habe seine journalistische Sorgfaltspflicht nicht verletzt. In dem Urteil heißt es:

Der Presse können solche Prüfpflichten nicht uneingeschränkt abverlangt werden, da die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen ist, um den im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S 1. GG) geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren

Zudem müsse die Recherchemöglichkeit kleiner selbstständiger regionaler Internetzeitungen berücksichtigt werden.

Der Demo-Aufruf der SPD ist nach Ansicht der Kölner Richter zwar keine privilegierte, dafür aber eine glaubwürde Quelle, auf die sich der Journalist hier verlassen konnte. Eine Nachforschung wäre nur dann nötig gewesen, wenn es sich bei dem Zitat um eine offensichtlich untypische Äußerung Frohnmaiers gehandelt hätte.

Schaut man sich Reden von Frohnmaier aus der Vergangenheit an, so kämen keine Zweifel auf, dass auch das Zitat der SPD von Frohnmaier hätte sein können. Nach Ansicht des Rechtsanwalts des Journalisten habe das LG das Laienprivileg nun auch für kleine Presseunternehmen eröffnet. Damit wird kleinen Berichterstattern ein wenig der Druck genommen. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob auch andere nationale Gerichte sich der Meinung des LG Köln anschließen.

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