Am 21. Juni 2017 durfte unser Kollege RA Dennis Tölle als Ratgeber in der Sendung „Markt“ im WDR mitwirken. Der Beitrag beschäftigt sich in erster Linie mit dem – für vielermann „neuen“ – Thema des Fotografierverbots in Freibädern.
Freibäder und ihr Fotografierverbot
Nachdem einige Freibadbetreiber Anfang des Sommers auffällige Verbotshinweise in ihren Freibädern aufhängten, entstand eine kleine Diskussion über die Zulässigkeit des Verbotes. Darf ich mein Smartphone mit ins Schwimmbad nehmen um „Selfies“ zu machen? Was passiert, wenn fremde Personen auf meinen Bildern abgebildet sind? Darf ich solche Bilder in den sozialen Medien teilen? Darf ich Fotos von meinen Kindern im Planschbecken machen? Und schließlich: Was sind die Konsequenzen bei einem Verstoß?
Kein grundsätzliches Fotografierverbot
Grundsätzlich ist das Fotografieren von fremden Personen nicht verboten. Regelmäßig verboten ist allerdings die Veröffentlichung des Fotos auf den sozialen Medien wie Facebook, Instagramm, Snapchat und WhatsApp, soweit der Fotograf keine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt hat.
Im Zeitalter des Smartphones geht die Aufnahme eines Fotos mit dem Versenden oft einher. Schließlich muss man die Freunde an dem tollen Ausflug ins Freibad teilhaben lassen. Genau aus diesem Grund haben sich diverse Freibadbetreiber nun dazu entschieden von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und das Fotografieren gänzlich zu untersagen, wie unser Kollege Tölle betont.
Teils strenge Durchsetzung des Fotografierverbots
Entweder man gibt das Smartphone/ die Kamera am Eingang des Schwimmbades ab oder die Kameralinse wird mit einem Siegel überdeckt. Wer sich an diese Regeln nicht halten mag, wird womöglich das Freibad verlassen müssen.
Das Fotografierverbot stößt allerdings nicht nur auf positive Resonanz. Viele Familien sind verärgert darüber, dass sie fortan keine Fotos ihrer Kinder bei den ersten Schwimmversuchen mehr aufnehmen dürfen.
Fotografierverbot ist nur Präventivmaßnahme
Nach Ansicht der Freibadbetreiber ginge es aber um das Prinzip. Das Verbot sei eine Präventivmaßnahme. Es gehe insbesondere darum, den Freibadbesuchern eine entspannte Zeit zu bereiten; ganz ohne Angst in einer unvorteilhaften Pose in den sozialen Medien für immer gespeichert zu werden.
Teils schwere Konsequenzen beim Verstoß gegen das Verbot
Spricht der Freibadbetreiber ein Fotografierverbot aus, so sollte der Badegast schnell handeln. Zunächst ist anzuraten sich beim Bademeister zu melden und um die gezielte Durchsetzung des Fotoverbots zu bitten.
Wurde das Foto allerdings bereits veröffentlicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Bei Nacktbildern von Kleinkindern ist neben den strafrechtlichen Konsequenzen (§ 201a StGB) auch mit erheblichen Schmerzensgeldern von mehreren tausend Euro zu rechnen.
Wer sich unsicher über ein Fotografieverbot ist, sollte daher im Zweifel kurz mit dem Bademeister reden oder sich direkt an der Kasse erkundigen.