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Hassbotschaft bei Facebook – Identifizierende Berichterstattung zulässig

OLG Saarbrücken: Die identifizierende Berichterstattung über Hassbotschaften bei Facebook ist grundsätzlich zulässig.

Mit Urteilen vom 30. Juni 2017 entschied das OLG Saarbrücken (Az.: 5 U 17/16 und 5 U 16/16), dass Tageszeitungen weiterhin die Ersteller von Hasskommentaren in ihrer eigenen Berichterstattung beim Namen nennen dürfen. Somit sei die identifizierende Berichterstattung bei Hasskommentaren beispielsweise auf Facebook als grundsätzlich zulässig anzusehen. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor

Zeitungsbeitrag erwähnt den vollständigen Namen des Verfassers von Hassbotschaften

Vorliegend ging es um die Zulässigkeit von Zeitungsartikeln über eine sogenannte Hassbotschaft, die von einem Facebook-Account auf der Facebook-Seite des Schriftstellers Akif Pirinçci veröffentlicht wurden. Dabei fielen die Worte: „Genderlesben 8 x 9 Millimeter ins Gehirn jagen“. Die jeweiligen Zeitungsartikel oder Pressebeiträge zitierten bei der Veröffentlichung der Hassbotschaften nicht nur den Wortlaut der Hassbotschaft. Vielmehr nannten sie den Verfasser bei seinem vollständigen Namen.

Kläger beruft sich auf Identitätsdiebstahl

Nachdem der Verfasser durch einen Arbeitskollegen auf die Veröffentlichung seiner Hassbotschaften aufmerksam gemacht wurde, ging dieser gegen die Veröffentlichung gerichtlich vor. Dabei berief er sich darauf, nicht selbst Urheber der Hassbotschaft gewesen zu sein. Sein Facebook-Account sei „gehackt“ und missbraucht worden. Das LG Saarbrücken folgte den Ausführungen des Verfassers der Hassbotschaften und sprach diesem einen Unterlassungsanspruch zu.

Auf die Berufung der Pressebetreiber hin hat der Senat des OLG Saarbrücken nun aber den Unterlassungstitel aufgehoben. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen – des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits – hat der Senat die identifizierende Berichterstattung nun für zulässig erachtet.

Identitätsdiebstahl nur vorgeschoben

Nach Auffassung des OLG habe der Kläger die abgesetzten Hassbotschaften sehr wohl selber verfasst.

Dessen ungeachtet ist der Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers von dessen Urheberschaft überzeugt. Danach spricht nichts dafür, dass der Facebook- Account des Klägers gehackt oder dessen Passwort von einem Dritten ausgespäht worden sein konnte. Schon auf der Grundlage der eigenen Schilderung des Klägers kann nicht angenommen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Kläger untergeschoben worden ist. Nach dem Eindruck, den der Senat in der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat, spricht vielmehr alles dafür, dass er den streitgegenständlichen Post selbst verfasst hat.

Es sei Aufgabe der Presse auf Missstände und Verfehlungen aufmerksam zu machen

Nach der Feststellung, dass der Kläger selbst Urheber der Hassbotschaft sei, führt das Gericht weiter aus: Es gehöre zur Aufgabe der Presse, Verfehlungen aufzuzeigen und dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden dürfe. Sie trage dazu bei, Missstände aufzudecken und durch weitere Diskussionen eine weitere Aufklärung zu veranlassen.

Des Weiteren sei der Verfasser der Hassbotschaft eigenständig mit dem Post auf der Facebook-Seite Pirinçcis an die Öffentlichkeit gegangen. Somit betreffen die identifizierenden Berichterstattungen in den Zeitungen nicht seine Intim- oder Privatsphäre, sondern lediglich seine Sozialsphäre. Dies ist auch der Grund dafür, dass er sich nur noch mit wenig Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann und diesem nur wenig Bedeutung beigemessen werde.

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