Am 8. Juni 2017 hat der Medienrat der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 10.500 € gegen den bekannten YouTuber „Flying Uwe“ festgesetzt. Dieser hatte es trotz mehrfacher Hinweise der Medienanstalt unterlassen, in drei seiner YouTube-Videos diese als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen.
YouTuber Flying Uwe kennzeichnet seine Videos nicht als Werbevideo
Mit der fehlenden Kennzeichnung seiner Videos verstößt Flying Uwe gegen § 58 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Danach gelten die rechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung als „Dauerwerbesendung“ auch für Anbieter in sozialen Medien, die fernsehähnliche Inhalte produzieren.
Danach hätte der YouTuber „Flying Uwe“ seine Videos zu Beginn deutlich als Werbesendung kennzeichnen, und auch während der Videos mit einem kleinen Hinweis im Bild versehen müssen. Dies tat er allerdings wiederholt nicht.
Keine Ausnahmen für YouTuber
Die Festsetzung des Bußgeldes ist ein deutliches Zeichen der Medienanstalt. So gelten fortan auch für YouTuber – die fernsehähnliche Inhalte produzieren – die Regelungen des RStV. Die fehlende Werbekennzeichnung ist nun keine unklare rechtliche Grauzone mehr, sondern eben ein klarer Verstoß gegen die rechtlichen Vorschriften.
Ein solcher Verstoß kann nicht nur zu sehr hohen Bußgeldern führen, sondern auch zu kostenintensiven Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbänden.
YouTube zählt wie auch Facebook, Instragram, Snapchat oder Whatsapp zu den sozialen Medien. Demensprechend sind die §§ 58, 7 RStV auch auf bei YouTube veröffentlichte Videos anwendbar. Danach muss Werbung für den Verbraucher klar abgegrenzt und eindeutig erkennbar sein.
Produktplatzierungen auf YouTube müssen kenntlich gemacht werden
Bekommt der YouTuber Produkte von verschiedenen Unternehmen geschenkt und platziert diese anpreisend und lobend in seinen Videos, so muss er dies auch als Werbung kennzeichnen. Nicht kennzeichnen muss er solche Videos, in denen er die Produkte einfach nur zeigt, beschreibt und testet, weil er selbst von den Produkten überzeugt ist. Erst die Absicht den Produktabsatz zu fördern oder aber ein Anreiz durch das beworbene Unternehmen, lässt aus einer einfachen Rezension eine Werbung werden.
Diese Werbung ist sodann zu kennzeichnen, wenn sie nicht schon ohnehin für den Verbraucher klar als Werbung zu erkennen ist. Doch wie sieht eine solche Kennzeichnungspflicht für YouTuber eigentlich aus? „Die Medienanstalten“ haben zur Beantwortung dieser Fragestellung eine kurze Zusammenfassung herausgegeben, an denen sich YouTuber und andere Influencer aus den sozialen Medien orientieren können.
Keine Kennzeichnungspflicht beim Eigenkauf
Grundsätzlich besteht bei einem Eigenkauf eines Produktes keine Kennzeichnungspflicht. Allerdings genügt es nicht den Eigenkauf zu Beginn des Videos zu behaupten. Es kann durchaus Fälle geben, bei denen die zuständige Medienanstalt einmal genauer nachfragt und einen Nachweis über den Eigenkauf fordert.
Teilweise Kennzeichnungspflicht bei kostenlos zur Verfügung gestellten Produkten
Anders sieht es schon dann aus, wenn das Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Natürlich gibt kein Hersteller kostenlose Produkte aus der Hand ohne dafür eine gewisse kleine Gegenleistung zu erwarten. Diese besteht häufig in einer positiven Bewertung innerhalb eines Videos. Hat der Hersteller aber ausdrücklich keine Hinweise gegeben, wie das Produkt zu präsentieren ist, so besteht auch eigentlich keine Kennzeichnungspflicht als Werbung.
Zur Werbung wird die Präsentation erst dann, wenn der Hersteller oder das Unternehmen eine positive Bewertung erwartet oder das Video zur Absatzförderung dient. In einem solchen Fall ist das Video mit dem Slogan „Werbung“ zu kennzeichnen. Es kann aber auch durchaus ausreichen zu Beginn des Videos die Worte „unterstützt durch Produkt XY“ einzublenden und auf die Produktunterstützung mündlich hinzuweisen. Handelt das Video aber ausschließlich von dem dargestellten Produkt, so muss es eindeutig als „Dauerwerbung“ oder „Werbevideo“ gekennzeichnet werden.
Sind die zur Verfügung gestellten und gezeigten Produkte in eine Handlung oder Geschichte eingebettet, so kommt es auf den Wert des Produktes an. Liegt der Wert unter 1.000 € so besteht keine Kennzeichnungspflicht. Liegt der Wert darüber, so muss auch dieses Video mit den Worten der „Produktplatzierung“ und genauen Angaben gekennzeichnet werden.
Gegenleistung vom Hersteller oder Unternehmen – Strikte Kennzeichnungspflicht
Bekommt der YouTuber nicht nur das Produkt umsonst zur Verfügung gestellt, sondern auch eine gewisse Gegenleistung, sehen die Kennzeichnungspflichten noch strenger aus. Steht das Produkt im Video kurze Zeit im Mittelpunkt, so ist die Kennzeichnung als Produktplatzierung erforderlich. Dreht sich das gesamte Video schwerpunktmäßig um das Produkt, so ist die Kennzeichnung als „Dauerwerbung“ oder „Werbevideo“ erforderlich.
Besteht der Schwerpunkt des Videos hingegen wieder aus redaktionellen Inhalten, also aus einer kleinen Geschichte, indem das Produkt nur beiläufig gezeigt wird, so reicht hingegen wieder eine einfache Kennzeichnung als Produktplatzierung.
Form der Kennzeichnungspflicht oft einzelfallabhängig
Im Ergebnis ist das Thema der Werbekennzeichnung komplex und immer vom Einzelfall abhängig, so dass einiges Fingerspitzengefühl bei der Bewertung erforderlich ist. Sind Sie sich also über den Grad der Werbung im Unklaren, sollte eher eine stärkere Kennzeichnungsform gewählt werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich aber nach wie vor ein prüfender Blick vom Fachmann.
Kennzeichnung als Werbung muss auch in den Videos ersichtlich sein
Wichtig ist bei allen Kennzeichnungen der YouTube-Videos, dass die Kennzeichnung nicht nur in der Beschreibung des Videos zu sehen ist. Die Kennzeichnung muss gerade auch in dem Video selbst erfolgen. Grund dafür ist, dass nur eine sehr geringe Zahl der Verbraucher auch die Videobeschreibung lesen. Da §§ 58, 7 RStV und die UWG-Vorschriften allerdings verbraucherschützenden Charakter haben, muss die Kennzeichnung dort erfolgen, wo sie auch für jedermann erkennbar ist.
Flying Uwe kündigt Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid an
Flying Uwe hat allerdings in einem seiner neuen Videos angekündigt, Widerspruch gegen den vorliegenden Bußgeldbescheid in Höhe von 10.500 € einzulegen. Er hält unter anderem die Höhe des Bußgeldes für ein Video (3.500 €) für unverhältnismäßig hoch. Schließlich habe er nur rund 100 € pro Video verdient. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es nicht um seinen eigenen Umsatz durch die YouTube-Videos geht. Vielmehr geht es um die möglichen Mehreinnahmen durch den Werbeeffekt.