Mit Urteil vom 12. Januar 2018 hat das LG Hamburg entschieden, dass Google bestimmte 1-Stern-Bewertungen löschen muss (Az.: 324 O 63/17). Insbesondere dann, wenn die Bewertung eines Unternehmens mehr oder weniger anonym erfolgt und keinen Kommentar enthält.
Gastwirt erhält bei Google 1-Stern-Bewertung und beantragt die Löschung
Es klagte eine Hamburger Betreiber eines Gasthauses. Dieser hatte von einer Nutzerin mit dem Pseudonym „A.K.“ eine 1-Stern-Bewertung erhalten. Einen Kommentar hinterließ die Bewertende nicht. Der Gastwirt forderte zunächst Google auf, die Kundeneigenschaften der Nutzerin „A.K.“ zu überprüfen und die Bewertung gegebenenfalls zu löschen.
Nach Mitteilung von Google, dass die Bewertung in keiner Form gegen die von Google aufgestellten Richtlinien verstoße und die 1-Stern-Bewertung nicht gelöscht werden könne, erhob der Gastwirt Klage.
Google Richtlinie: Bewertender muss Kunde gewesen sein
Der Gastwirt sah in der negativen 1-Stern-Bewertung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Es ließe sich nicht feststellen, dass die Bewertende tatsächlich jemals Kundin in seinem Gasthaus gewesen sei. Allerdings müsse eine Rezension nach Vorgaben der Google Richtlinien
die tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen wiederspiegeln.
Rezensionen dürfen nicht veröffentlich werden,
um die Bewertung (in Sternen) eines Unternehmens zu beeinflussen.
1-Stern-Bewertung bei Google stellt eine Meinungsäußerung dar
Die Hamburger Richter folgten im Ergebnis den Ausführungen des Gastwirtes. Zwar handele es sich auch bei einer 1-Stern-Bewertung um eine Meinungsäußerung die grundsätzlich zulässig sei. Denn schließlich treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit zurück. Anders sei dies nur dann zu bewerten, wenn die Bewertung sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstelle.
Die Meinungsäußerungsfreiheit finde jedoch in den Medien dort ihre Grenzen, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gebe.
Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.
Anspruch auf Löschung bei 1-Stern-Bewertung ohne erkennbaren Bezugspunkt
Im Falle des Gastwirtes ging das Gericht davon aus, dass es mangels Bezugspunkt auch keinen Kundenkontakt gegeben habe und die Nutzerin daher nicht zur Abgabe einer Bewertung berechtigt gewesen ist.
Schlecht bewertete Unternehmen können sich nur leider nicht auf dieses Urteil verlassen. In der Vergangenheit entschied beispielsweise das LG Augsburg (Urteil v. 17. Juli 2017 – 022 O 560/17), dass ein solcher Löschungsanspruch nicht bestehe. Auch dann nicht, wenn der Bewertende niemals Kunde oder – wie in diesem Fall – Patient gewesen sei.