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Illustrierte darf Fotos des Bundespräsident a.D. Wulff veröffentlichen

BGH: Illustrierte durfte Fotos des ehemaligen Bundespräsident Wulff beim Einkauf im Supermarkt veröffentlichen; keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff wendete sich in einem spannenden und langen Prozess gegen die Illustrierte „People“. Doch letztlich ohne Erfolg. Der BGH entschied mit Urteil vom 6. Februar 2018, dass die Veröffentlichung von Fotos des ehemaligen Bundespräsidenten beim Einkauf mit seiner Frau zulässig gewesen sei (Az.: VI ZR 76/17). Im Rahmen einer Abwägung trete das allgemeine Persönlichkeitsrecht Wulffs hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung der Fotos zurück.

Magazin „People“ veröffentlichte Bilder des Bundespräsidenten

Die Illustrierte veröffentlichte einen Beitrag über Wulff und seine Ehefrau mit der Überschrift „Liebes-Comeback“. Dem Beitrag folgten zwei Bilder, von denen das eine den Kläger mit einem gefüllten Einkaufswagen zeigt. Auf dem zweiten Bild war Wulff zusammen mit seiner Ehefrau am Auto abgebildet.

Das Bild mit seiner Ehefrau wurde allerdings nicht nur in dem Magazin „People“ veröffentlicht, sondern zudem in der Zeitschrift „Neue Post“, welche ebenfalls von der Beklagten verlegt wird. Unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ folgte ein ähnlicher Beitrag mit identischen Bildern.

LG und OLG gaben der Klage des ehemaligen Bundespräsidenten statt

Bereits das LG Köln hat mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 28 O 379/15) der Klage des ehemaligen Bundespräsidenten stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung vor dem OLG in Köln hatte keinen Erfolg (Az.: 15 U 88/16). Nach Ansicht der Richter am OLG Köln verletze die Veröffentlichung der Bilder Wulff in seiner Privatsphäre. Denn die Bilder zeigen ihn in einer privaten und für sich genommen belanglosen Situation, der jeder Bezug zu seiner politischen Tätigkeit fehle.

BGH: Veröffentlichung der Fotos zulässig

Entgegen der Auffassung des OLG Köln hat nun der VI. Zivilsenat des BGH im Revisionsverfahren die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter waren die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG) zuzuordnen. Sie durften daher auch ohne die Einwilligung des ehemaligen Bundespräsidenten veröffentlicht werden. Das berechtigte Interesse an der Nichtveröffentlichung der Fotos werde zwar verletzt, trete aber im Rahmen einer Abwägung hinter das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung zurück.

Die Vorinstanzen hatten nach Ansicht des BGH nicht ausreichend berücksichtigt, dass Wulff sich in der Vergangenheit in einem hohen Ausmaß der Öffentlichkeit öffnete. Dies führte dazu, dass die Vorinstanzen fälschlicher Weise dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Wulffs gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit den Vorrang einräumten.

Interesse der Öffentlichkeit wiegt stärker als Persönlichkeitsrecht

Die herausgehobene politische Bedeutung Wulffs als Inhaber des höchsten Staatsamtes und dem damit verbunden öffentlichen Interesse an seiner Person ende nicht mit seinem Rücktritt als Bundespräsident. Vielmehr wirke die besondere Bedeutung des Amtes nach.

Als Bundespräsident a.D. komme er auch weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach und erfülle insbesondere auch Leitbild- und Kontrastfunktion in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung leistete die Veröffentlichung der Fotos einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Denn sie nehme Bezug auf die von Wulff erst einige Tage zuvor selbst bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. In diesem Zusammenhang wertete der BGH auch, dass Wulff in der Vergangenheit des Öfteren sein Privatleben öffentlich diskutierte und sich dadurch mit der öffentlichen Erörterung des Themas einverstanden gezeigt hatte.

Fotos stammten aus der Sozialsphäre des Bundespräsidenten a.D.

Zudem stammen die Fotos beim Einkauf im Supermarkt lediglich aus der Sozialsphäre des ehemaligen Bundespräsidenten. Seinem berechtigten Interesse komme demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu; zumal die Fotos keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen, sondern Wulff nur als einen fürsorgenden Familienvater in einer unverfänglichen Alltagssituation zeigen.

Die unterschiedlichen Ansichten des LG, OLG und BGH zeigen, wie schwierig und auch unterschiedlich eine solche Einschätzung sein kann. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind stets alle Einzelheiten des Falles zu berücksichtigen.

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