Mit Entscheidung vom 3. August 2017 hat das OVG Berlin Brandenburg entschieden, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegen das Bundeskanzleramt um Angela Merkel bestehen kann (Az.: OVG 6 S 9.17; OVG 6 S 12.17). Somit war das gesamte Bundeskanzleramt dazu verpflichtet, Auskunft über den Inhalt von bestimmten Akten zu erteilen.
Kanzleramt um Angela Merkel muss Auskunft erteilen
In einem der beiden Verfahren ist die Beschwerde des Kanzleramts gegen die vorangegangene Entscheidung des VG Berlins (Urteil v. 13.03.2017 – 27 L 502.16) erfolglos geblieben. Es hatte das Bundeskanzleramt dazu verpflichtet, Informationen über den viel diskutierten Fall Böhmermann unter dem Titel „Schmähkritik“ gegen den türkischen Staatspräsidenten preiszugeben.
Keine Gründe gegen einen allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch
Zur Begründung führte das Gericht an, das Bundeskanzleramt habe keine überzeugenden Argumente gegen die grundsätzlich bestehende Auskunftspflicht vorgebracht. Es konnte demnach auch keine schutzwürdigen Interessen vortragen, die einem allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstünden. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg gelang es dem Bundeskanzleramt nicht, schutzwürdige Interessen des Bundeskanzleramts gegen den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch vorzutragen.
Kein Auskunftsanspruch bezüglich der Kenntnis über ein eingeleitetes Strafverfahren
In dem zweiten Verfahren hatte die Beschwerde des Bundeskanzleramts allerdings Erfolg. Es stellte sich gegen die Rechtsauffassung des VG, welches das Bundeskanzleramt noch zur Auskunft verurteilt hatte. Es sollte den Pressevertretern Auskunft darüber geben, ob die Bundeskanzlerin Angela Merkel Kenntnis von Strafanzeigen des Bundesamts für Verfassungsschutz wegen Geheimnisverrats hatte. Dies berichtete der politische Online-Blog „netzpolitik.org“.
Grund für die Entscheidung war laut Pressemitteilung des OVG, dass es dem Pressevertreter nicht gelang die Eilbedürftigkeit seines Anliegens glaubhaft zu machen; zumal er die Auskunft zuvor bereits informell erhielt.
Grundsätzlich können Auskunftsansprüche verweigert werden
Das Gericht lässt in seinen Ausführungen aber auch durchblicken, dass Auskunftserteilungen durchaus verweigert werden können. Jedoch nur, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen hätte. Allerdings reiche es nicht aus, bloß einen pauschalen Hinweis auf Vorfälle zu geben, die in der Vergangenheit zu außenpolitischen Spannungen zwischen zwei Staaten führten
Die beiden Beschlüsse sind unanfechtbar.