Aktualisiert am 20. August 2026: Ergänzt wurden die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage, ob eine unbillige Weisung befolgt werden muss, die Arbeitszeit nach dem Ende einer Elternzeit-Teilzeit sowie die Kürzung des Urlaubs für die Zeit der Elternzeit.
Wer Elternzeit nehmen möchte, stellt sich auch die Frage, was mit seinem Job nach Ende der Elternzeit passiert. Kann ich wieder auf meine alte Stelle zurückkehren? Kann mich der Arbeitgeber auf eine andere Stelle, sogar an einen anderen Ort versetzen? Auch für Arbeitgeber ist das entscheidend, weil die Personalplanung davon abhängen kann. Die Antworten sind indes nicht immer einfach.
Beschäftigungsgarantie
Während der Elternzeit bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen, lediglich die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen. Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten, bekommt aber auch kein Geld. Nach Ende der Elternzeit leben die gegenseitigen Pflichten wieder auf. Mütter oder Väter haben Anspruch darauf, weiter beschäftigt zu werden. Insofern besteht eine Beschäftigungsgarantie. Arbeitnehmer sollen nicht fürchten müssen, ihre Stelle zu verlieren, weil sie sich eine Zeit lang um den Nachwuchs kümmern wollen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann deshalb während der Elternzeit nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Behörden ausgesprochen werden.
Keine Arbeitsplatzgarantie
Allerdings haben Arbeitnehmer nicht unbedingt einen Anspruch darauf, auf genau der Stelle beschäftigt zu werden, die sie vor der Elternzeit hatten. Die Beschäftigung muss „nur“ den Regelungen des Arbeitsvertrags entsprechen. Die vorherigen Bedingungen, zum Beispiel bezüglich Position, Arbeitszeit und Arbeitsort müssen grundsätzlich erfüllt sein. Viele Arbeitsverträge sind aber in dieser Hinsicht flexibel und lassen eine Versetzung auf eine andere Stelle zu. Denn der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit näher bestimmen.
Will der Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nach Ende der Elternzeit auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen als zuvor, kann er das im Rahmen dieses Direktionsrechts machen. Das geht aber nicht grenzenlos. Den Rahmen steckt der Arbeitsvertrag ab. Ist dort die Position und der Ort der Tätigkeit nur grob umrissen, hat der Arbeitgeber einen Spielraum. Das Gleiche gilt, wenn eine wirksame Versetzungsklausel enthalten ist.
Anspruch auf gleichwertige Stelle
In jedem Fall aber muss der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausüben. Er kann also nicht einfach willkürlich entscheiden, sondern muss auch die Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen und mit seinen eigenen Interessen abwägen. Eine Versetzung auf eine andere Stelle ist dabei grundsätzlich nur möglich, wenn die neue Stelle mindestens gleichwertig ist und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dafür entsprechend qualifiziert ist. Außerdem muss der Arbeitgeber auf die persönliche Situation des Mitarbeiters Rücksicht nehmen. Wenn die neue Tätigkeit mit erheblich mehr Dienstreisen verbunden ist, kann das für die jungen Eltern mit Betreuungsproblemen einhergehen. Dann muss der Arbeitgeber gut begründen, warum ihm die Versetzung auf diese neue Stelle so wichtig ist.
Sonderfall: Jahrelange Tätigkeiten über den Vertrag hinaus
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Mitarbeitern über Jahre hinweg Aufgaben zugeteilt werden, die ursprünglich gar nicht in ihren Tätigkeitsbereich fallen sollten. Insbesondere kann es passieren, dass dauerhaft Führungsaufgaben übernommen werden, die nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags sind. Das kann zu einer Erweiterung der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbeschreibung führen, wodurch bei Rückkehr aus der Elternzeit ein Anspruch auf eine Tätigkeit besteht, die die zuvor erfüllten Führungsaufgaben umfasst. Hier lohnt es sich also, genau hinzusehen und die Umstände des Einzelfalls genau in den Blick zu nehmen.
Muss eine Versetzung sofort befolgt werden?
Diese Frage stellt sich in der Praxis fast immer zuerst, weil die neue Stelle meist ab dem ersten Arbeitstag angetreten werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hat sie im Jahr 2017 zugunsten der Beschäftigten entschieden: An eine Weisung, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt, ist der Arbeitnehmer auch nicht vorläufig gebunden (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, 10 AZR 330/16). Damit hat das Gericht seine frühere Linie aufgegeben, wonach eine Weisung bis zur gerichtlichen Klärung zu befolgen war.
Praktisch entschärft das die Lage nur zum Teil, denn wer die Weisung für unbillig hält und sie deshalb nicht befolgt, trägt das Risiko der eigenen Einschätzung: Erweist sie sich später als wirksam, drohen Abmahnung und Kündigung. Wer sich unsicher ist, sollte die neue Tätigkeit deshalb regelmäßig zunächst aufnehmen, dabei aber schriftlich klarstellen, dass dies unter Vorbehalt geschieht, und die Rechtslage parallel klären lassen.
Welche Arbeitszeit gilt nach der Rückkehr?
Wer während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, kehrt danach zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Elternteilzeit ist an die Elternzeit gebunden und endet mit ihr; ein gesonderter Antrag auf Rückkehr ist dafür nicht nötig. Für Geburten ab dem 1. September 2021 liegt der zulässige Umfang dieser Teilzeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt, § 15 Abs. 4 und Abs. 7 BEEG; bei früheren Geburten waren es 30 Wochenstunden.
Wer dauerhaft weniger arbeiten möchte, braucht dafür eine eigene Grundlage. In Betracht kommt die unbefristete Verringerung nach § 8 TzBfG oder die auf ein bis fünf Jahre befristete Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG, die seit 2019 in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten offensteht. Beide Ansprüche setzen einen rechtzeitigen Antrag voraus und sind an betriebliche Ablehnungsgründe geknüpft, sodass der Wunsch frühzeitig angesprochen werden sollte.
Was passiert mit dem Urlaub aus der Elternzeit?
Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, § 17 Abs. 1 BEEG. Das geschieht allerdings nicht von selbst: Erforderlich ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugeht. Unterbleibt sie, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorschrift als unionsrechtskonform bestätigt und zugleich klargestellt, dass die Erklärung vor, während und nach der Elternzeit abgegeben werden kann, nicht aber bevor der Arbeitnehmer Elternzeit verlangt hat (BAG, Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 362/18).
Eine Grenze zieht das Gericht beim beendeten Arbeitsverhältnis: Der Kürzung unterliegt allein der Erholungsurlaub, nicht der Abgeltungsanspruch. Wer das Unternehmen im Anschluss an die Elternzeit verlässt und bis dahin keine Kürzungserklärung erhalten hat, kann den Urlaub deshalb in Geld verlangen.
Gespräch suchen und verhandeln
Ein Anspruch auf genau die alte Tätigkeit besteht danach in der Regel nicht. Tendenziell hat der Arbeitgeber einen Spielraum. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig miteinander Kontakt aufzunehmen und über den Wiedereinstieg zu sprechen. Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auf einer Stelle einsetzen will, die nicht mehr vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, kann hierüber eine Vertragsänderung abgeschlossen werden. Wird man sich nicht einig, kann der Arbeitgeber im äußersten Fall eine Änderungskündigung aussprechen und so die Vertragsänderung erzwingen. Spätestens dann ist es sinnvoll, sich rechtlichen Rat einzuholen.
Häufige Fragen zur Rückkehr aus der Elternzeit
Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Auf Beschäftigung ja, auf genau dieselbe Stelle in aller Regel nicht. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen, § 106 GewO, soweit der Arbeitsvertrag das zulässt und die neue Stelle gleichwertig ist. Je enger der Vertrag Position, Ort und Aufgaben beschreibt, desto kleiner ist dieser Spielraum.
Muss ich eine Versetzung nach der Elternzeit hinnehmen?
Nur wenn sie billigem Ermessen entspricht. An eine unbillige Weisung ist der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gebunden, auch nicht vorläufig (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, 10 AZR 330/16). Wer die Weisung deshalb nicht befolgt, trägt allerdings das Risiko, dass sie sich später als wirksam erweist.
Was heißt gleichwertige Stelle?
Gleichwertig ist eine Tätigkeit, die in Wertigkeit, Verantwortung und Vergütung der bisherigen entspricht. Eine Rückstufung in der Hierarchie, der Entzug von Führungsverantwortung oder eine geringere Vergütung lassen sich nicht über das Direktionsrecht durchsetzen, sondern nur über eine Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung.
Kann mir während der Elternzeit gekündigt werden?
Nur ausnahmsweise. Ab dem Verlangen nach Elternzeit, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn, und während der Elternzeit besteht ein Kündigungsverbot, § 18 BEEG; bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beträgt der Vorlauf 14 Wochen. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde sie vorher für zulässig erklärt hat.
Verfällt mein Urlaub während der Elternzeit?
Er verfällt nicht, kann aber gekürzt werden: für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel, § 17 Abs. 1 BEEG. Dazu braucht es eine Erklärung des Arbeitgebers; ohne sie bleibt der Anspruch vollständig bestehen (BAG, Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 362/18).
Kann ich nach der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten?
Die Teilzeit während der Elternzeit endet mit dieser automatisch. Wer dauerhaft weniger arbeiten will, stellt einen Antrag nach § 8 TzBfG oder auf befristete Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG. Beides sollte rechtzeitig vor der Rückkehr angesprochen werden, weil der Arbeitgeber betriebliche Gründe entgegenhalten kann.
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