Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „KNEIPP“ und „Internationale Kneipp-Aktionstage“

Zwischen der Wortmarke „KNEIPP“ und der angegriffenen Marke „Internationale Kneipp-Aktionstage“ besteht Verwechslungsgefahr. Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden. Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden (BGH, Beschluss v. 14. Februar 2019, Az.: I ZB 34/17).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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