Die Unionsmarke, die aus der Form des „Rubik“s cube“ besteht, ist nichtig. Da die wesentlichen Merkmale dieser Form zur Erreichung der technischen Wirkung (der Drehbarkeit des „Rubik“s cube“) erforderlich sind, hätte diese Form nicht als Unionsmarke eingetragen werden dürfen. Das Gericht teilt die Auffassung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), dass die Würfelform untrennbar ist von zum einen der Gitterstruktur und zum anderen der Funktion der konkreten Ware, die darin besteht, dass sich die Reihen kleiner Würfel horizontal und vertikal drehen lassen (EuG, Urteil v. 24. Oktober 2019, Az. T-601/17).
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