Der Bundesgerichtshofs hat die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“ weiterhin als Marken geschützt sind. Die gegen die Eintragung gerichteten Löschungsanträge sind nach Auffassung des BGH nicht begründet. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung aber eben nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte (BGH, Beschlüsse v. 23. Juli 2020, Az.: I ZB 42/19 und I ZB 43/19; PM des Gerichts v. 23. Juli 2020).
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