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Rechtliche Aspekte bei der Verwendung von KI-Kunst

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Wie mit Hilfe von künstlicher Intelligenz jeder zum Künstler werden kann – und das auch legal.

Die technischen Fortschritte des 21. Jahrhunderts sind wahrlich erstaunlich. Immer neue Möglichkeiten ziehen allerdings auch das Erfordernis nach sich, immer neue Regelungssysteme zu entwickeln oder bestehende Systeme an den technischen Entwicklungsstand anzupassen. Recht entwickelt sich allerdings weitaus langsamer als Technologie, sodass bisweilen Regelungsleerräume entstehen.  

Was sind KI-Bildgeneratoren? 

Kurzgefasst können die entsprechenden Programme jeglichen Text in ein Bild umwandeln. Der Nutzer beschreibt dazu die gewünschte Grafik – sei diese auch noch so abwegig – und der Generator entwickelt anhand des Textes ein Bild. Die Ergebnisse können, sofern gewünscht, einen Löwen auf dem Fahrrad, Donald Trump auf dem Meeresboden oder auch „schlicht“ einen Anwalt am Schreibtisch darstellen. Auch komplexe Beschreibungen über Gegenstände, Muster, Farben, Textur, Stil, etc. lassen sich (ggf. kombiniert) angeben und werden von der KI angewandt. Dazu werden die Programme im Zuge des maschinellen Lernens mit Daten gefüttert und darauf trainiert, spezifische Aspekte zu erkennen und wiederzugeben. Das Konzept wurde seit den 2010er Jahren besonders hinsichtlich der Qualität des erzeugten „Kunstwerks“ ausgebessert. Zu Beginn war es nur möglich, verschwommene, ca. 2 Zentimeter große Schwarz-weiß-Bilder zu erzeugen. Heutzutage hingegen sehen die KI-Erzeugnisse qualitativ hochwertig aus, verfügen über eine große Farbpalette und auch die Bildgröße lässt sich variieren.  

Die Frage nach dem Urheber 

Bislang gibt es in der deutschen Gesetzessystematik keine spezifischen Normen zur Verwendung von KI-Bildgeneratoren. Bereits seit den 1970ern wird diskutiert, ob das Ergebnis eines Algorithmus urheberrechtlich schutzwürdig ist; KI-Generatoren heben diese Diskussion allerdings auf eine völlig neue Ebene.  

  1. Wer ist Urheber der KI-Erzeugnisse? 

Die hauptsächliche Problematik besteht darin, dass durch die KI sozusagen „Kunstwerke ohne Künstler“ erschaffen werden. Urheber ist zunächst derjenige, der ein Werk geschaffen hat. Urheber nach deutschem Recht im Sinne des § 7 UrhG muss aber immer eine natürliche Person sein – sodass die KI selbst als Urheber ausscheidet. In Betracht kommen noch der Betreiber bzw. Entwickler des Programms oder der jeweilige Nutzer, der den Input für das zu erzeugende Werk liefert.  

Die KI hat prinzipiell weniger Probleme mit dem Erstellen der Grafik und größere Schwierigkeiten mit dem tatsächlichen Textverständnis. . Denkbar wäre die Annahme einer Urheberschaft für den Nutzer, „wenn der Einfluss eines Menschen so bestimmend ist, dass ihm das Ergebnis des Gestaltungsprozesses noch zugerechnet werden kann.“ 

Der Nutzer kann mit seinen Eingaben durch Hinzufügen diverser Kriterien oder durch Umformulierung das Ergebnis in die gewünschte Richtung lenken. Die tatsächliche  eigene Schöpfungsleistung des Nutzers in Abgrenzung zu derjenigen der KI ist allerdings nur schwerlich festzustellen oder zu bemessen.  

  1. Kann Input urheberrechtlich geschützt sein? 

Weiterhin lässt sich überlegen, ob der Eingabebefehl in den Schutzbereich des UrhG fällt. Fraglich scheint dann jedoch, welche Anforderungen an die eingegebene Zeichenfolge gestellt werden müssen. Wenn bspw. nicht jede Kurz-Nachricht auf Twitter eine ausreichende „schöpferische Gestaltungshöhe“ hat, so kann dies auch nicht generell für jede Wortkombination im Eingabefeld eines Bildgenerators angenommen werden.  

Ohne umfassende Normierungen bleibt die Frage nach dem Urheber im Ergebnis eine Einzelfallbetrachtung.  

Können KI-Bildgeneratoren bestehende Urheberrechte verletzen? 

Anders als bei der Urheberschaft ist für eine Rechtsverletzung kein menschlicher Beitrag notwendig. Die KI nutzt, um möglichst realistische Bilder erzeugen zu können, sog. Datasets. Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Bildern, anhand derer die KI lernt, wie bestimmte Objekte auszusehen haben. KI kann also erst auf Grundlage dieser Datasets realistische Ergebnisse liefern – wenn man z.B. den Befehl “Apfel im Stil von Banksy” eingibt, muss die KI dazu zunächst Trainingsdaten erhalten haben, anhand derer sie lernen konnte wie a) ein Apfel aussieht und b) in welchem Stil die StreetArt von Banksy gehalten ist. Grundsätzlich ist es dabei so, dass kein Urheberrecht an einem bestimmten Stil geltend gemacht werden kann. Gibt man der KI nun aber z.B. den Befehl “zeichne eine Comic-Maus in roten Shorts” gibt, so wird sie mit ziemlicher Sicherheit ein Bild generieren, das dem der Disneyfigur Mickey Maus stark ähnelt. Fraglich ist nun, ob eine Urheberrechtsverletzung darin besteht, dass Bilder von Mickey als Trainingsdaten für die KI verwendet wurden. 

Bisher verhält es sich allerdings so, dass aus dem generierten Bild nur schwer konkret und beweissicher auf die verwendeten Bestandteile geschlossen werden kann – eine Urheberrechtsverletzung somit nicht leicht nachweisbar ist.  

Besonders problematisch ist, dass eine Lizenzierung der verwendeten Daten nicht praktikabel zu sein scheint, da die zum Training der KI verwendete Datenmenge so riesig ist, dass die Zahlung von Lizenzgebühren die Anbieter in den finanziellen Ruin treiben würde. 

Auch können ggf. anderweitige Schutzrechte berührt werden. Wenn die KI lernt, DHL-LKWs in Verbindung mit dem Begriff „Postauto“ zu bringen und dann ein Bild mit dem Aufdruck DHL generiert, könnte bspw. das MarkenG verletzt sein. Gesichter von fremden Personen könnten ebenfalls enthalten sein und in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen. Auch datenschutzrechtlich wäre dies kritisch zu beurteilen,   

Die Rechtslage ist aktuell noch derart unsicher, dass selbst die Bildagentur Getty Images wegen rechtlicher Bedenken ein Verbot der Verwendung von KI-generierten Bilden im eigenen Portal verhängte.  

Doch was können Urheber tun, um sicherzustellen, dass ihre Bilder nicht zu KI-Trainingszwecken verwendet werden? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen sog. Verwendungsvorbehalt z.B. in den Nutzungsbedingungen und/oder auf der eigenen Website einzubauen. Ob das allerdings reicht und wie genau ein solcher Vorbehalt auszusehen hat, ist noch ungewiss. Auch da ist die Rechtslage aktuell noch überaus unklar, nähere Ausführungen dazu sind künftig von der Rechtsprechung zu erwarten.  

Die Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke zu wissenschaftlichen Zwecken – gerade für den Bereich KI also theoretisch alles, was keine kommerziellen Interessen verfolgt – ist allerdings ausdrücklich gestattet. Dagegen kann sich der Urheber zumindest aktuell nicht zur Wehr setzen.  

Auf der Seite haveibeentrained.com lässt sich nachverfolgen, ob ein Werk zum KI-Training verwendet wurde.  

Keine Rechtssicherheit bei Software-Betreibern  

In einem separaten Beitrag finden Sie eine Übersicht der aktuell relevantesten Bildgeneratoren, wie diese ihre Trainingsdaten beziehen und wie die Rechteüberlassung am generierten Ergebnis gestaltet ist. Die meisten Informationen dazu finden sich in den Nutzungsbedingungen der Programme, wobei diese stets recht umfangreich gestaltet und nicht immer offensichtlich zu finden sind, jedoch keine wirkliche Rechtssicherheit hinsichtlich etwaiger Urheberrechtsverletzungen garantieren. Vielmehr wird regelmäßig das Risiko etwaiger Rechtsverletzungen auf den Nutzer abgewälzt.  

Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die meisten Software-Betreiber selbst nicht sicher wissen, wie die Rechtslage aussieht und wie dahingehende Nutzungsbedingungen gestaltet sein müssen. Die getroffenen Regelungen sind oberflächlich gehalten, Aussagen bezüglich der Urheberschaft werden nur wage getroffen.  

Lesen Sie die AGB 

Bevor Sie eines der dafür vorgesehenen Programme bzw. ein mithilfe selbiger erzeugtes Bild verwenden, sollten Sie sich in jedem Fall gründlich die AGB durchlesen und ggf. sogar beim Betreiber erkundigen, wer die Rechte an den betreffenden Werken hat.  

Letztendlich hängt die konkrete rechtliche Stellung des Programm-Nutzers davon ab, welches Rechtssystem angewandt wird. So ist bspw. in den USA eine vollständige Übertragung von Urheberrechten möglich, während die deutsche Gesetzessystematik dies nicht vorsieht.  

Wohin die Entwicklung in diesem Bereich letztlich gehen wird, ist noch lange nicht absehbar. Der kommerzielle Nutzen ist denkbar groß und die Fortschritte in der Programmentwicklung sind rasant. Ohne einschlägige rechtliche Festlegung durch den Gesetzgeber bleiben aktuell noch viele (Rechts-)Fragen ungeklärt. 

Einen sehenswerten Einblick in die grobe Funktionsweise von KI-Bildgeneratoren bietet die Dokumentation „The AI that creates any picture you want, explained“.

Themenschwerpunkt KI & Urheberrecht

In unserem Themenschwerpunkt „KI & Urheberrecht“ beschäftigen wir uns mit den urheberrechtlichen Aspekten aktueller Entwicklungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz. Bislang im Rahmen dieser Reihe erschienen sind Einführungen zu den Anwendungen ChatGPT sowie die Verwendung von KI-Kunst, eine Übersicht über die Nutzungsbedingungen und Trainingsdaten beliebter KI-Bildgeneratoren und die im Rahmen der rechtlichen Diskussion geführte Mandelbrot-Debatte. Die Sorgen und Befürchtungen der Presseverleger beleuchten wir im Beitrag „Leistungsschutzrecht und KI“ und gehen in einem gesonderten Artikel der grundlegenden Frage nach, ob KI Urheber sein kann.

AnsprechpartnerIn

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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