Selbst in der Welt der kreativen Fotografie lauert die unangenehme Realität des „Fotoklaus“. Doch Fotografen müssen nicht tatenlos zusehen, wie ihre Werke unrechtmäßig verwendet werden. In unserer neuen Podcastfolge erfahren Sie, welche rechtlichen Ansprüche im Falle eines „Fotoklaus“ bestehen.
Überblick über Fotografenrechte
Fotografen haben das Recht, die unerlaubte Nutzung ihrer geschützten Werke zu verfolgen. Dabei sind grundsätzlich zwei Konstellationen denkbar. Die erste Konstellation liegt vor, wenn ein Lizenznehmer die ihm eingeräumten Nutzungs- oder Verwertungsrechte überschreitet oder nicht urheberrechtskonform ausübt. Ein Beispiel für letzteres wäre, wenn ein Lizenznehmer es unterlässt, den Urheber in zuordenbarer Weise auf dem Bild zu nennen. Der zweite Fall liegt vor, wenn eine unberechtigte Person das Foto nutzt. So kommt es vor, dass das Bild schlicht von einem anderen Ort (z.B. einer anderen Website) kopiert oder von einem eigentlich berechtigten Lizenznehmer herausgegeben wird.
Generell kann man sagen, dass der Fotograf in solchen Situationen eigentlich immer Rechte hat. Dies liegt daran, dass der Zugang zum Rechtsschutz des Urheberrechtsgesetzes für den Fotografen relativ einfach ist. Zum einen ist die Schöpfungshöhe für eine Fotografie schnell erreicht und selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte – wie z.B. bei einem Schnappschuss – gibt es immer noch den Lichtbildschutz als Form des Leistungsschutzes. Hinzu kommt, dass – zumindest für einen Teil der Ansprüche – kein Verschulden erforderlich ist und letztlich auch die Rechtsprechung zu urheberfreundlichen Entscheidungen tendiert.
Die Ansprüche im Einzelnen
Im Folgenden werden die dem Fotografen zustehenden Ansprüche im Einzelnen dargestellt. Grundvoraussetzung für alle Ansprüche ist das Vorliegen einer Verletzungshandlung. Eine Verletzungshandlung kann zum einen die Verwertungsrechte des Urhebers – wie z.B. das Verbreitungsrecht – betreffen, zum anderen aber auch das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers – wie z.B. die bereits erwähnte Namensnennung.
Unterlassung und Beseitigung
Wenn entweder die Erstbegehungsgefahr oder die Wiederholungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung besteht, kann der Urheber bzw. Fotograf die Unterlassung und Beseitigung dieser Verletzungshandlung verlangen.
Neben dem Täter kann grundsätzlich auch der Störer in Anspruch genommen werden. Klassisches Beispiel für einen Störer sind Plattformbetreiber wie Google oder eBay. Sie können aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie von der Rechtsverletzung auf ihrer Plattform Kenntnis erlangt haben – etwa durch eine Mitteilung des Urhebers – und dennoch nicht handeln, also den Beitrag nicht löschen.
Der Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich mit der Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer erfüllt werden.
Auskunft
Erfolgt die Nutzung in gewerblichem Ausmaß hat der Fotograf ein Recht auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke. Die Auskunft kann Informationen über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer und Verkaufsstellen der betroffenen Produkte sowie über Mengen und Preise umfassen. Der Auskunftsanspruch kann hilfreich sein, um weitere Verletzer zu identifizieren oder einen Schadensersatzanspruch zu beziffern.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Vernichtung der urheberrechtsverletzenden Kopien oder Vervielfältigungen geltend gemacht werden. Das bedeutet auch, dass die Datei gelöscht werden und dies dokumentiert werden muss.
Kostenersatz
Darüber hinaus besteht ein Kostenersatzanspruch. Dieser umfasst u.a. den Ersatz der Aufwendungen, die für die Rechtsverteidigung erforderlich waren (klassischerweise Anwaltsgebühren). Diese Kosten sind jedoch auf die gesetzlich normierten Gebühren beschränkt, die sich wiederum nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert berechnen. Daneben können z.B. auch die Kosten der Sicherung der Rechtsverletzung, etwaige Übersetzungskosten oder auch die Kosten eines Testkaufs verlangt werden.
Schadensersatz
Schließlich können Fotografen Schadensersatz verlangen, wenn ihre Urheberrechte verletzt wurden. Der konkrete Betrag wird in den meisten Fällen mittels der sog. Lizenzanalogie berechnet. Diese sieht vor, dass dasjenige Lizenzentgelt, das bei einer ordnungsgemäßen Lizenzierung gezahlt worden wäre, zu ersetzen ist. Dazu können Aufschläge oder Abschläge kommen. Beispielsweise wird nach ständiger Rechtsprechung der Schadensersatz pauschal verdoppelt, wenn es an einer Urhebernennung fehlt.
Der Urheber ist gut geschützt!
Insgesamt sind die Rechte von Fotografen vielfältig und können in unterschiedlichen Situationen entstehen. Es ist wichtig, dass Fotografen sich dieser Rechte bewusst sind und im Falle von Verletzungen die entsprechenden rechtlichen Schritte unternehmen, um ihre Werke zu schützen.
Shownotes
Recht am Bild – Informationen rund um das Urheber- und Fotorecht
Das Wichtigste zum Urheberrecht im Überblick – urheber.law
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Wir haben uns ausgestattet mit einer nur noch halbvollen Tasse Kaffee im Moment und wollen heute wieder über ein spannendes Thema sprechen. Mein Name ist immer noch Dennis Tölle und ich bin hier zusammen mit Marvin Erifei.
Ja, meine Taste ist leider sogar schon ganz leer. In der Vorbesprechung war ich wahrscheinlich ein bisschen durstiger als du. Aber naja, das ist ja nicht schlimm. Wir sind bereit.
Heute ist das Thema Rechte in Bezug auf Fotonutzung, also rechtswidriger Fotonutzung. Also was können Urheber, Fotografen eigentlich machen? Welche Rechte haben sie? Welche Rechte können sie gelten machen?
Und wie können sie die gelten machen? Das wollen wir uns heute anschauen. Und ich würde sagen, wir gehen direkt rein. Ja, das hat so ein bisschen diese ganz böse Teilüberschrift Fotoklau, die, glaube ich, ganz gut beschreibt, worum es in Teilen geht, aber eben auch nur in Teilen.
Vielleicht vorab an dieser Stelle mal der Hinweis, anstatt immer nur ganz am Ende des Podcasts. Wenn ihr, liebe Hörer, Fragen habt zu dem Thema heute, zu vergangenen Themen oder zu Themen, die wir noch gar nicht angesprochen haben, dann schickt uns die gerne an podcast.tvw.law. dann können wir da vielleicht entweder in einer einzelnen Fragenfolge oder am Rande einer anderen Folge mal darauf eingehen. Weil auch heute haben wir uns natürlich so ein Thema ausgesucht, bei dem man zu einzelnen Aspekten, glaube ich, auch einzelne Folgen machen könnte.
Wir wollen das so ein bisschen summarisch darstellen, was das für Ansprüche sind, die zum Beispiel ein Fotograf hat, wenn er eben seine Fotos irgendwo findet, wo er sie vielleicht nicht finden möchte. und da steigen wir, glaube ich, direkt ein in unseren ersten Themenblock, den wir uns vorgesehen haben. Marwan, womit geht es los? Ja, um zu wissen, welche Rechte der Fotograf eigentlich oder die Fotografin haben kann, müssen wir uns eigentlich erstmal angucken, welche Situation sozusagen hier in Betracht kommt und man kann eigentlich ganz grob in zwei Situationen unterscheiden.
Die erste wäre, der Fotograf lizenziert seine Bilder an eine Person und über diese Nutzungsrechte hinaus nutzt diese Person die Bilder in nicht lizenzierter Art und Weise, also genau über die Nutzungsrechte hinaus. und die andere Version ist oder die andere Variante ist, so ein bisschen, es kommt ein Dritter daher und da kommt dein geliebter Begriff des Fotoklaus her, es kommt ein Dritter und nimmt die Bilder vielleicht aus dem Internet und verwendet sie für sich selbst. Genau, das ist ja dann immer so ein bisschen auch die Frage, wo kommen sie denn überhaupt her, die Bilder? Da sprechen wir jetzt gleich nochmal kurz drüber in einem der weiteren Punkte, Aber wenn irgendwo Bilder genutzt werden und man identifiziert die als seine eigenen, dann muss man sich natürlich auch als erstes die Frage stellen, ja, wo kommen die denn eigentlich her?
Und entweder habe ich die selber mal rausgegeben, auch an die Person. Dann stellt sich die Frage, darf er das in dem Maße, in dem er das tut? Und dann eben die Situation, dass ich zum Beispiel, keine Ahnung, ich habe eine Website, wo ich meine besten Werke präsentiere. Ich habe irgendwie andere Stellen, wo ich sie jedenfalls öffentlich zugänglich mache.
Und dann haben Dritte die gefunden, zum Beispiel über die Google-Bildersuche oder sonst was. Und ja, dann finden sie dort den Weg hin zu der Stelle, wo sie vielleicht gar nicht hin sollen. Aber dann heißt es ja schon, dass eigentlich der Fotograf potenziell sogar zwei Anspruchsgegner hat, gegen die er seine Ansprüche geltend machen kann. Also ich nehme jetzt mal den Fall, es gab eine Lizenz und diese Person hat aber weitere Unterlizenzen verteilt, die sie nicht durfte.
Dann ist es ja schon so, dass jetzt unser Fotograf einerseits sich gegen seinen eigenen Lizenznehmer richten kann und sagen kann, naja, du dürftest nicht Unterlizenzen vergeben, aber auch gegen die Dritten richten kann. wenn diese jetzt wiederum, ja doch unberechtigterweise aus Sicht des Urhebers hier, diese Fotos verwenden. Ja, das ist durchaus eine Möglichkeit. Das sind unterschiedliche Nutzungshandlungen, die man da angehen kann.
Man muss immer so ein bisschen gucken, ob man quasi, oder dass man sich nicht übersichert, sage ich mal. Also man kann jetzt nicht Identisches von zwei unterschiedlichen Personen verlangen, wenn es um das gleiche Foto und gleiche Handlungen geht, aber das stimmt schon. Also ich habe zum einen natürlich einen Anspruch darauf, dass jemandem, dem ich die Bilder zur Nutzung gegeben habe, dass der da nicht in die Welt läuft und die sonst wohin verteilt, ohne dass ich ihm das vorher ausdrücklich erlaubt habe. Und dann derjenige, der es dann unberechtigt nutzt, ist zusätzlicher Anspruchsgegner, was uns so ein bisschen auch zu diesem Punkt führt.
Ich habe mir das hier als kleine Notiz gemacht, in Anführungsstrichen allerdings. Der Fotograf hat immer Rechte. Also es ist so, dass die Rechtssituation für Urheber generell in Deutschland, mindestens in Deutschland, sehr vorteilhaft ist. Das heißt, das überträgt sich natürlich auch auf Fotografen und dann eben diese Fälle, die wir jetzt heute hier besprechen wollen.
Das fängt damit an, dass nahezu keine Anforderungen gestellt werden an die Qualität eines Fotos, weil aus rechtlicher Perspektive haben wir jedenfalls immer mindestens ein sogenanntes Lichtbild. Das ist ein Leistungsschutzrecht, das ist jetzt kein originäres Urheberrecht. Das wäre der Fall, wenn es ein Lichtbildwerk ist. Das muss also eben eine eigenschöpferische Komponente haben, die auch, ich nenne es mal vorsichtig, auch eine gewisse Kreativität ausdrückt, wo man aber auch relativ schnell ist.
Und das führt dazu, dass man quasi mit jedem Schnappschuss entsprechende Rechte geltend machen kann. Und das ist natürlich ein Einstieg, der eine ganz, ganz, ganz geringe Hürde nur darstellt. Das heißt, ich bin sehr schnell im Bereich, dass ich Rechte an Fotos habe. Und Rechte zu haben ist das eine, Rechte durchsetzen ist so ein bisschen das andere.
Und auch auf dieser Seite sozusagen der Durchsetzung des Möglichkeiten der Rechte hinsichtlich sozusagen der Gerichtsverfahren ist auch die Rechtsprechung häufig zugunsten der Urheber. Und da gab es ja diesen ganz medial auch bekannten Fall mit der Fototapete, die dann irgendwie verwendet wurde. Also ganz kurz nur, da wurde eine Fototapete gekauft, die wurde dann verwendet, also benutzt an der Wand in einem Ferienhaus und dann wurden Bilder dieses Ferienhauses verwendet, um Werbung für dieses Ferienhaus zu machen, damit man das vermieten kann. und da wurde dann erfolgreich gegen vorgegangen und zur Unterlassung verpflichtet.
Da kommen wir gleich noch zu, welche Rechte dann geltend gemacht wurden, aber trotzdem, da merkt man auch, auch hier sogar war die Rechtsprechung sehr auf Seiten des Urhebers und hat gesagt, naja, nur weil ich eine Fototapete verkaufe, bedeutet das noch lange nicht, dass ich diese Fototapete auch im Rahmen eines Gesamtbildes bei Social Media veröffentlichen darf. Das kommt einem auf den ersten Blick möglicherweise ein bisschen komisch vor, kann man auch gute Gründe finden, warum das nicht so sein sollte, aber auf jeden Fall, die Rechtsprechung ist erstmal sehr auf Seiten der Urheber. Und ist bestimmt auch begründet darin, dass die Gesetzeslage auch sehr auf Seiten der Urheber ist. Und das ist ja auch sinnvoll im ersten Blick, weil sonst könnten Fotografen ihren Job ja nun mal irgendwie an den Nagel hängen.
Ja, also das gilt sowohl für Fotografen als auch für Urheber insgesamt. Die vorherrschende Meinung ist die, dass bei Zweifelsfragen immer, ist mir schwer zu sagen, aber in der überwiegenden Anzahl der Fällen zugunsten des Urhebers zu entscheiden ist. Das heißt also, das ist tatsächlich eine sehr urheberfreundliche Gesetzeslage und eine urheberfreundliche Rechtsprechung, die das auch entsprechend umsetzt. Das liegt zum Beispiel aber auch daran, dass es einen Teil der Ansprüche gibt, wie gesagt, schauen wir uns im Detail an, aber die sogenannten, die kein Verschulden voraussetzen, die sind verschuldensunabhängig.
Das bedeutet, dass wenn ich zum Beispiel einen Unterlassungsanspruch gelten mache, dann kommt es nicht darauf an, ob ich das wusste, dass ich das nicht darf oder ob ich irgendeine andere subjektive Komponente da habe, weil es spielt einfach keine Rolle. Einfach die Tatsache, dass es passiert, es ist ausreichend, damit dieser Anspruch besteht. Und gerade so dieses, es tut mir leid, das wusste ich ja nicht, spielt dann rechtlich keine Rolle. Und das ist natürlich ein wirklich großer Schritt, der nicht nur im Urheberrecht gilt, das gilt auch im Markenrecht und im Wettbewerbsrecht.
Da ist die Lage einfach tatsächlich sehr günstig für den Betroffenen. Ja, und wenn wir jetzt uns das alles sozusagen zusammennehmen, dann könnte man sagen, okay, ist das nicht ein bisschen zu viel? Und da finde ich, kann man schon mal darauf hinweisen, dass auch es sehr schwierig ist für einen, gerade im Beispiel von Fotografen, herauszufinden, wann überhaupt oder wo überhaupt eine Verletzung stattgefunden hat. Also gerade jetzt in Zeiten des Internets, man sagt das ja immer so schön, ist es einfach sehr unübersichtlich geworden und da werden sehr schnell Rechte verletzt von Urhebern.
Und deswegen ist es eigentlich sinnvoll, damit überhaupt Fotografen noch ihre Rechte durchsetzen können, dass wir die Vermutungsregelung haben, damit, dass wir diese Verschuldensunabhängigkeit haben und dass wir auch den Lichtbildschutz haben, sozusagen als kleines Pendant zum richtigen Urheberrecht. Ja, also es wird, da kommt es natürlich immer sehr stark darauf an, welche Seite man denn betrachtet und vielleicht auch vertritt. Teilweise sind die Anforderungen auch Teil, also aus Nutzersicht ist es dann in solchen Fällen, in denen man sagt, dass, also die Konstellation, ich gehe her und suche mir ein wildfremdes Bild im Internet aus und nehme das für meine eigene Website. Also das müsste jeder irgendwie vom Bauch her vielleicht schon irgendwie sagen, vielleicht ist das nicht ganz in Ordnung.
Aber dann gibt es ja auch so Situationen, wo ich zum Beispiel, ich habe irgendwie einen Geschäftspartner, dem ich vertraue und der sagt mir, hier die Bilder, die kannst du benutzen, alles gut und dann benutzt du die und dann kommt nachher der Urheber und sagt, Freundchen, das geht aber nicht. Und dann bist du da Ansprüchen ausgesetzt, berechtigten Ansprüchen, die dann dich irgendwie verpflichten, da auch Kosten zu tragen etc. Und die Rechtsprechung geht dann halt so weit und sagt, naja, du darfst dich auf solche Zusagen nicht verlassen, wenn du nicht selber prüfst, und zwar im Zweifel bis zum Urheber zurück, ob diese Rechte tatsächlich bestehen. Und das ist schon sehr strikt, da kann ich durchaus auch Kritik nachvollziehen, aber das Ganze ist im Moment von Rechtslage und Rechtsprechung also sehr klar gedeckt.
Ja, aber ganz so einfach ist es ja dann auch doch nicht, wenn wir uns ein bisschen zurückerinnern an unsere Folge zur Abmahnung im Urheberrecht. Da sind ja schon relativ viele Voraussetzungen zu beachten, die dann auch ganz schnell ins Gegenteil schießen können. Also wenn man da eine Abmahnung rechtlich nicht in Ordnung macht, möglicherweise zum Beispiel nicht die Rechtsverletzung genau bezeichnet, nur als Beispiel, dann kann es ganz schnell sozusagen ins Gegenteil kommen und man sieht sich, ja, man kann seine Rechte gar nicht vernünftig durchsetzen und bleibt teilweise sogar auf Kosten sitzen, wo man das eigentlich nicht müsste. Also da, es ist nicht ganz so einfach, wie wir es jetzt vielleicht in dem ersten Moment dargestellt haben.
Es gibt doch relativ viel noch zu beachten. Ja, also da muss man in der Tat, also der Anspruch selber ist das eine und dann die formale Geltendmachung, das trägt dann so ein bisschen diesen Punkt Rechnung, dass man das natürlich auch nicht, ich sag mal, wie im Wilden Westen machen soll, sondern man eben schon für jeden Fall ordnungsgemäß darstellen soll, was ist es, worum geht es und wenn man das nicht tut, sind tatsächlich die Folgen relativ strikt. Und vielleicht noch eine Sache, die mir jetzt noch aufgefallen ist, vielleicht für die ganze Folge so ein bisschen. Es gibt ja jetzt noch das Recht am eigenen Bild, ist nicht im Urhebergesetz mit drin, Urheberrechtegesetz drin, sondern ist im KUG noch geregelt, im Kunsturhebergesetz.
Wir klammern das jetzt ja für die Folge so ein bisschen aus. Wie ist es denn jetzt, trotzdem einmal so ganz kurz als Abriss, wie ist es jetzt, wenn ein Bild von mir verwendet wird, habe ich dann eigentlich im Prinzip die gleichen Rechte oder doch eher so ein bisschen eingeschränkte Rechte? Also da muss man vielleicht so ein bisschen aufpassen. Also dieser Begriff, das Recht am eigenen Bild, betrifft ja tatsächlich nur persönlichkeitsrechtliche Aspekte.
Das heißt also, es ist ein sogenanntes Bildnis, das heißt das Foto einer Person. Wenn eine Person irgendwo abgebildet ist, dann ist es ein Bildnis und dann handelt es sich um das Recht am eigenen Bild, das besagt, ich als Abgebildeter kann bestimmte Ansprüche geltend machen. Die sind im Ergebnis tatsächlich, ich will jetzt nicht sagen gleich laufend, aber sehr, sehr ähnlich. Also ich habe da auch gleiche Ansprüche, zum Beispiel auf Unterlassung, Kostenersatz etc.
Die können interessanterweise natürlich einem Foto anheften, das auch urheberrechtlich irgendwie relevant ist. Das heißt also, ich habe ein Foto von einer Person, dann hat der Fotograf bestimmte Rechte aus urheberrechtlicher Perspektive an diesem Foto und die Person, die abgebildet ist, hat natürlich auch Rechte. Das heißt, wenn ich Nutzer bin und ganz viel Pech habe, dann muss ich urheberrechtliche Ansprüche erfüllen und persönlichkeitsrechtliche Ansprüche erfüllen. Also zwei Personen, die man jetzt auch nicht so kombinieren kann, dass man sagt, okay, das hätte auch nur einer irgendwie geltend machen dürfen.
Sondern es sind zwei Rechtspositionen, die muss ich berücksichtigen, wenn ich ein Foto nutze. Und das kann doppelt ärgerlich sein. Da muss man aber eben aufpassen, dass man das begrifflich auch nicht verwechselt. Also um das Recht am eigenen Bild geht es tatsächlich heute hier nicht.
Gut, dann denke ich, können wir einsteigen in den zweiten Punkt und den ersten Anspruch, den wir uns anschauen wollen. Das ist so ein bisschen der Hauptanspruch, der immer eine Rolle spielt, wenn es darum geht, dass jemand ein Bild nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Und zwar ist das der Unterlassungsanspruch. Was kann man dazu so sagen?
Ja, der Unterlassungsanspruch richtet sich eigentlich im Prinzip, oder Ziel des Anspruchs ist, dass die Verletzungshandlung, also beispielsweise die Veröffentlichung eines Bildes im Internet, das so nicht veröffentlicht werden darf, erstmal, dass das beseitigt wird. Also es wird eigentlich auch, muss man sagen, vom Gesetz her nicht nur der Unterlassungsanspruch geregelt, sondern auch der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Das ist eigentlich so ein bisschen eine Kombination aus beidem. Genau, und diese Verletzung, die muss erstmal beseitigt werden.
Und wenn auch gar keine Verletzung bestanden hat, dann soll sozusagen bei Erstbegehungsgefahr auch verpflichtet werden, dass auf gar keinen Fall erstmal überhaupt eine Verletzungshandlung stattfindet. Vielleicht kannst du uns noch ein bisschen was dazu sagen, was Erstbegehungsgefahr ist. Das ist ja immerhin auch ein rechtlicher Begriff. Ja, also zusammengefasst unter Begehungsgefahr teilt man das so ein bisschen auf in Erst- und Wiederholungsgefahr.
Und wie du gesagt hast, Wiederholungsgefahr ist im Prinzip, wenn es einmal passiert ist, dann ist die, man sagt, indiziert. Das heißt, dann liegt sie vor und dann besteht dieser Anspruch. Bei der Erstbegehungsgefahr sind die Anforderungen relativ hoch. Das heißt, wir haben noch gar keine Verletzung, aber der in diesem Fall Fotograf hat die ganz, ganz, ganz, ganz, ganz starke Vermutung und ganz viele Anhaltspunkte dafür, dass eine Verletzung unmittelbar bevorsteht.
Das ist so in presserechtlichen Angelegenheiten zum Beispiel der Fall, wenn eine Veröffentlichung eines Beitrags, der also schon druckreif ist, kurz bevorsteht. Da müssen aber wirklich Belege für vorliegen, dass das so ist. Das ist in der Praxis relativ schwer anzunehmen, aber dann kann ich quasi auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen, ohne dass eine Verletzung stattgefunden hat. Um, naja, machen wir uns nichts vor, um dieser Verletzung eben schon vorzubeugen, ist im Urheberrecht, muss man aber auch sagen, relativ selten.
Also der regelmäßige Fall ist der, dass wir eine Wiederholungsgefahr haben und dann in diesen Anspruch einsteigen. Das heißt, während die Erstbegehungsgefahr also relativ schwer noch nachzuweisen ist, ist sozusagen die Wiederholungsgefahr wiederum relativ einfach darzulegen als Urheber. Immerhin ist es so, dass wenn eine einmalige Verletzung vorgelegen hat und die könnte auch noch so kurz gewesen sein, reicht die aus, um eine Wiederholungsgefahr, wie du gesagt hast, zu indizieren. Und da kann sich dann der Verletzer, also die Person, die die Verletzungshandlung getätigt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass ja beispielsweise das Bild jetzt schon von der Website runtergenommen wurde oder nicht mehr ausgestellt wird.
Darauf kann man sich dann eben nicht mehr berufen. Da muss dann die sogenannte Unterlassungserklärung her. Ja, und auch da sind wir wieder an so einem Punkt, wo die Rechtsprechung sehr, sehr streng ist. Das heißt, also die, in Anführungsstrichen, einzige Voraussetzung neben einer Verletzungshandlung, also es muss irgendwo geklärt sein, okay, ich habe keine Lizenz für dieses Bild, ja, ich durfte das nicht benutzen, weil ich es zum Beispiel einfach irgendwo genommen habe oder weil ich nicht ausreichende Lizenzen dafür habe oder weil ich etwas mache, was, so weiß ich nicht, zum Beispiel, ich nenne den Urheber nicht ordentlich, das ist auch eine Verpflichtung.
Wenn ich das nicht tue, dann gibt es auch einen Unterlassungsanspruch. Aber wenn wir diese Wiederholungsgefahr haben, dadurch, dass einmal etwas unrechtmäßig passiert ist, dann ist das nicht schwer zu beseitigen. Das will ich damit gar nicht sagen. Es ist möglich durch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung, jedenfalls außergerichtlich, wenn ich das irgendwie nicht ins gerichtliche Verfahren haben möchte, dann wäre das eine Möglichkeit, dass der Verletzte sagt, oh, ich verspreche, dass das nie wieder passiert und wenn das doch nochmal passiert, dann verspreche ich sogar eine Vertragsstrafe.
Und diese Unterlassungserklärung ist in der Praxis der einzige Weg, um diesen Unterlassungsanspruch oder um diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es gab mal eine Zeit lang eine Diskussion über eine andere Form der Erklärung. Das ist aber, also findet nicht statt. Und es gibt ganz viele Rechtsprechungen dazu, die besagt, was alles nicht ausreicht.
Also es gab ganz viele Versuche, wie du das schon gesagt hast. Ja, aber ich habe das Bild doch gelöscht. Ja, aber das beseitigt eben nicht die Gefahr, dass es nochmal passiert. Und bevor ich nicht verspreche, dass ich das für den Fall, dass es nochmal passiert, eine Vertragsstrafe zahle, ist die Gefahr zu groß, dass es doch nochmal passiert.
Dann nimmt man das nicht ernst genug. Und da sind so Sachen bei gewesen oder Fälle bei gewesen, wo die Leute keinen Computer mehr hatten, keinen Zugang mehr zu dem Bild hatten etc. Und da hat die Rechtsprechung immer klar gesagt, das reicht alles nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Du musst eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben, sonst bleibt dieser Anspruch bestehen.
Ich glaube, an der Stelle wäre es vielleicht sinnvoll, wenn wir einmal ganz kurz einen Abriss darüber geben, du hast es ganz kurz schon angeschnitten, welche Verletzungshandlungen eigentlich überhaupt in Betracht kommen. Einfach nur, damit wir so ein bisschen auf der gleichen Wellenlänge sind, worüber wir hier eigentlich reden und worüber auch dann die Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Und zwar unterscheidet man im deutschen Recht, in das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte bzw. Nutzungsrechte.
Und im Ausgangspunkt bei diesen Verwertungsrechten hat eigentlich der Urheber das ausschließliche Recht, seine Werke in körperlicher und unkörperlicher Form wieder zu verwerten. Und gerade jetzt so, wenn es ums Internet geht, dann haben wir da eine Norm, die relativ neu auch ins Urhebergesetz eingefügt wurde, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Und das ist dann im Prinzip die mit ausschlaggebendste Norm, die sozusagen in Betracht kommt. Und wenn wir über Werke in körperlicher Form, also zum Beispiel das Bild auf einer Leinwand reden, dann können wir da über das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht reden.
Und genau das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung halt dann in unkörperlicher Form, wenn es im Internet ist. Das sind so die wichtigsten Verwertungsrechte, die in Betracht kommen, wo dann auch die Rechtsverletzungen geschehen, indem jemand verwertet, ohne es zu dürfen. Das ist dann die Rechtsverletzung. Ja, genau.
Also das sind dann quasi auch so die juristischen Begriffe, an denen man sich da aufhängt. Das heißt, wenn ein Bild im Internet veröffentlicht wurde, dann das unzulässig war, dann wird man regelmäßig die Aufforderung bekommen, dieses Bild künftig nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen. Das ist so die juristische Begrifflichkeit dafür. und dann muss ich eben auch genau das versprechen, dass ich das nicht mehr tue.
Das ist tatsächlich so ein bisschen, dann muss man auch immer genau gucken, was hat man denn für eine Aufforderung bekommen. Auf der anderen Seite, aus Fotografensicht muss ich dann immer gucken, dass ich auch nicht mehr verlange, als ich tatsächlich dann, oder als diese Verletzungshandlung auch hergibt. Also es ist ja zum Beispiel durchaus möglich, dass jemand ein Bild ordnungsgemäß benutzt. Er hat sich eine Lizenz dafür eingeholt, hat gesagt, ich möchte das hier gerne auf meiner Website benutzen.
Und dann hat der Fotograf gesagt, ja, das ist kein Problem, mach das. Und dann stellt er eben nachher fest, der benutzt es, aber der benutzt es ohne mich als Urheber zu benennen. So, und jetzt ist es aber eben eines, was du eben schon gesagt hast, ein Urheberpersönlichkeitsrecht, dass der Urheber immer in Verbindung gebracht werden muss zu seinem Werk. Das heißt, ich brauche eine Darstellung, wer der Schöpfer dieses Werkes ist.
Und das muss natürlich so passieren, dass man das auch zuordnen kann. Also ich muss irgendwie erkennen können, wenn ich ein Bild sehe, muss ich als Betrachter die Möglichkeit haben, das zuzuordnen. Wem gehört denn dieses Werk oder von wem ist es denn gekommen? Und dann kann es durchaus sein, dass man zum Beispiel gegen einen Dritten oder gegen einen Nutzer vorgeht und sagt, ja, du darfst das Bild zwar nutzen, aber du darfst es bitte auch nur nutzen, wenn du den Urheber nennst.
Und dann muss man auch entsprechend so darstellen, dass man jetzt nicht sagt, du darfst das gar nicht benutzen. Das wäre insofern falsch. Darfst du, musst du aber bitte benutzen. Und insofern richtet sich auch dieser Unterlassungsanspruch dann nur auf diesen Punkt.
Und wie ist das jetzt? Also du weißt natürlich, worauf es hinausläuft. Ich stelle die Frage trotzdem. Kann man sich hier nur mit diesem Unterlassungsanspruch gegen Verletzer richten oder gibt es möglicherweise noch weitere Dritte, die auch in Betracht kommen, die auch zur Unterlassung verpflichtet werden können?
Ja, Marvin, vielen Dank für diese Frage. Ja, also es ist ja so, dass wir einen, also so der klassische Fall, ich habe jemanden, der benutzt ein Werk, eine Fotografie auf seiner Website und dann wendet man sich an den. So, das ist so der klassische Fall, das ist der in Anführungsstrichen einfache Fall. Dann leben wir in einer Welt von Plattformen und Dienstanbietern und all sowas und dann werden Fotos, weiß ich nicht, bei TikTok, bei Instagram, bei allmöglichen genutzt und dann stellt sich natürlich die Frage, kann ich nicht auch gegen die Plattformen vorgehen, weil manchmal ist es auch viel einfacher, diese Plattformen zu finden, als denjenigen, der das da eingestellt hat.
Und da ist die Rechtsprechung, ich sage mal unterm Strich im Urheberrecht relativ klar. Nein, kann ich im ersten Schritt nicht. Also ich kann im ersten Schritt dieser Plattform mitteilen, hey, da gibt es übrigens eine Urheberrechtsverletzung auf deiner Plattform und diese Urheberrechtsverletzung, da musst du dich bitte darum kümmern. Das ist aber auch alles.
Also ich kann keine Unterlassungserklärung fordern, ich kann keinen Kostenersatz fordern, ich kann keinen Schadensersatz fordern etc. Bis zu dem Zeitpunkt, wo der Dienst oder die Plattform entscheidet, diesem Anspruch nicht gerecht zu werden und zu sagen, also wir machen jetzt nichts. Wir haben jetzt Kenntnis von dieser Rechtsverletzung, aber wir entscheiden uns bewusst dazu, da nichts gegen zu unternehmen. Dann kommt die Plattform selber auch in den Bereich, dass sie dafür haftet und dann kann man auch gegen die Plattform vorgehen.
In der Regel ist es aber tatsächlich so, wenn man das entsprechend darstellt und diesen Plattformen das vernünftig zur Kenntnis bringt, also wo findet sich dieses Bild, welches Bild ist das und welche Rechte habe ich daran, dass die Plattformen da auch darauf reagieren. dann habe ich eben in der Regel diesen Anspruch nicht mehr, weil sie dann eben reagieren. Ja, diese etwas eingeschränkte Form der Störerhaftung des Plattformbetreibers ist natürlich super relevant, weil Urheber dort oder die Verletzungs-, die Verletzer von Urheberrechten häufig nicht erkennbar sind oder nicht identifizierbar sind, weil sie irgendwie unter einem Pseudonym handeln und man einfach nicht die Person dahinter erreichen kann. und wenn man die Person dahinter nicht erreichen kann, dann kann man auch keine Ansprüche gegen sie durchsetzen.
Deswegen ist es halt super wichtig, dass man auch irgendwie gegen die Plattformbetreiber vorgehen kann. Klar, man muss sie erst darüber informieren, dass überhaupt eine Verletzungshandlung stattfindet, aber wenn sie dann nicht entsprechend handeln, kann man auch gegen die vorgehen. Wichtig an der Stelle sozusagen ein Tipp für Fotografen wäre, immer frühzeitig auch Verletzungshandlungen zu dokumentieren. Also beispielsweise, wenn man auf irgendeiner Plattform eine Verletzung sieht, dass man da ein Bildschirmfotos aufnimmt von der Verletzungshandlung, in der man auch das Datum sehen kann am besten, Datum und Uhrzeit im allerbesten Fall, damit man einfach eben nachträglich, wenn dann doch irgendwie die Handlung verschwindet, aber man doch herausfindet, wer das eigentlich getan hat, dass man dann seine Ansprüche noch geltend machen kann, auch im Nachhinein.
Ja, genau. Vielleicht an der Stelle auch noch ein Hinweis, was diese, wir hatten ja eben kurz über die Unterlassungserklärung gesprochen, die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs oder einer Unterlassungserklärung, die man vielleicht dann abgibt, die ist relativ weit. Das heißt also, wenn wir die Konstellation haben, Fotograf macht einen Anspruch geltend und der Nutzer gibt dann eine Unterlassungserklärung ab, dann ist es manchmal nicht damit getan, dieses Bild zu beseitigen. Also es ist nicht damit getan, es zu löschen, weil je nachdem, wo das genutzt wurde, gibt es relativ eindeutige Rechtsprechung dazu, dass ich auch auf Dritte einwirken muss, um zu verhindern, dass dieses Bild noch anderswo erscheint.
Und ganz konkret sind das so Sachen wie eBay-Anzeigen, eBay-Angebote. Da werden bei Beendigung eines eBay-Angebotes die ja noch grundsätzlich weiterhin gespeichert und angezeigt. Da wird zwar gezeigt, dass das dann beendet ist, aber ich sollte mich schon an eBay wenden und sagen, hier seht bitte zu, dass das dauerhaft gelöscht wird, dieses Foto. Ansonsten ist es noch abrufbar.
Und dann habe ich möglicherweise nach einem Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung, die ich da abgegeben habe, und gegen das Versprechen, das weiter zu nutzen. und genauso ist es so, dass ich tunlichst dafür sorgen sollte, dass ich den Google Cache löschen lasse, vielleicht zum technischen Hintergrund. Google hinterlegt ja teilweise Kopien der Suchergebnisse, die sie so finden, auf eigenen Servern und zeigt die in den Suchergebnissen an. Das heißt also, wenn bei mir auf der Website das Bild dann zwar gelöscht ist, ist es noch im Google Cache und wird in Suchergebnissen möglicherweise auch noch angezeigt.
dann sollte ich natürlich dafür sorgen, Google hält dann Formular für bereit, dass ich diesen Cache erneuere und löschen lasse, bevor ich verspreche, dass ich dieses Bild nicht mehr veröffentliche, weil das führt dann dazu, dass man möglicherweise auch weiteren Ansprüchen ausgesetzt ist. Ja, aber dieser Umfang des Unterlassungsanspruchs hat natürlich auch Grenzen. Ich denke da so ein bisschen an den Fall, dass ein Bild auf einer Webseite eingebunden wurde und also für diejenigen, die es nicht wissen, technisch gesehen, gibt es immer eine sogenannte Bildadresse, Bild-URL. Das heißt, das Bild ist irgendwo auf einem Server liegt das und diese URL ist meistens sehr, ja, die kann man nicht wiederfinden.
Also die hat irgendwie ganz viele Ziffern, ganz viele Buchstaben, alles hatte gar keinen Sinn. Und wenn man jetzt diese Bildadresse sozusagen extra abspeichert, zu einer Unterlastungserklärung verpflichtet und dann im Nachhinein sagt, ja, aber guck mal, unter dieser Bildadresse ist es ja immer noch, das heißt, es liegt immer noch bei euch auf dem Server, dieses Bild, da gibt es Rechtsprechungen, die sagt, naja, das kann man dann nicht sozusagen nutzen, um eine Vertragsstrafe einzufordern, denn hier ist es ja sozusagen der Öffentlichkeit gar nicht mehr möglich, dieses Bild aufzufinden, denn niemand kann per Zufall irgendwie diese Bildadresse öffnen, sondern das wurde vielleicht so ein bisschen absichtlich gespeichert, um eben mit vielleicht böswilliger Absicht in Klammern jetzt diese Vertragsstrafe einzufordern. Ja, da in der Tat muss man auf beiden Seiten so ein bisschen aufpassen, was immer hilft und deswegen, dazu gehört dann jedenfalls aus der Position des Fotografen dann noch immer die, meistens auch die Speicherung dieses Deep Links, die Dokumentation dessen, was ich getan habe. Also gilt für beide Seiten, du hast es eben schon angesprochen, welche Rechtsverletzung entdecke, sollte ich sie auch dokumentieren und genauso sollte ich, wenn ich mit einem solchen Anspruch ausgesetzt bin und das Ganze erfüllen möchte, sollte ich ebenfalls dokumentieren, was ich getan habe.
Dann kann man im Nachhinein nämlich eben ganz schön sagen, was ich alles getan habe und dann kommt man vielleicht auch dahin, dass der Anspruch eben ordnungsgemäß erfüllt ist und dann ist Ruhe im Idealfall. Das heißt, wir kommen eigentlich zu dem Schluss, dass Dokumentieren sehr gut ist und das bringt uns eigentlich so ein bisschen thematisch zumindest schon zu unserem nächsten Anspruch und zwar dem Auskunftsanspruch. Was kannst du uns dazu sagen? Der Auskunftsanspruch, ja, also das ist so ein bisschen, manchmal habe ich das Gefühl, das ist so, ja, das ist so ein bisschen vernachlässigt, obwohl ich ihn rechtlich eigentlich sehr spannend finde und je nachdem, wie sehr man da hinterher ist und ihn auch verfolgt, kann man da, naja, ganz interessante Sachen herausfinden.
Es ist so, dass wenn ich als Fotograf gegen jemanden vorgehe, der unberechtigt meine Werke nutzt, meine Bilder nutzt, dann kann ich von ihm verschiedene Auskünfte verlangen. Im Gesetz steht, dass ich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke habe, wenn es um Nutzung in gewerblichem Ausmaß geht. Was man hier tatsächlich so ein bisschen ausklammern muss, sind so rein private Sachen, wobei man da aber auch sagen muss, die Grenze zum gewerblichen Ausmaß ist super schnell überschritten. Das heißt also, wenn ich online unterwegs bin und jetzt, weiß ich nicht, mein privater Katzenblog, dann bin ich vielleicht noch im privaten Bereich, sobald ich auf diesem privaten Katzenblog aber schon irgendwie eine Werbung von irgendwas habe oder irgendwelche Affiliate-Links benutze oder sonst was.
Oder das Ganze als, weiß ich nicht, Cat-Influencer benutze für mein eigenes Unternehmen, bin ich sofort im gewerblichen Bereich. Das heißt, da bin ich relativ schnell, das heißt, ich bin auch relativ schnell dabei, dass ich diese Auskunftsansprüche habe als Fotograf. Und dann kann ich eben verlangen, dass mir Auskunft darüber erteilt wird, wo kommt das Bild her, habe ich das von irgendeinem Dritten, in welchem Umfang habe ich das genutzt, weil das weiß ich ja häufig nicht, das heißt, ich sehe vielleicht eine Nutzung auf einer Website, vielleicht ist das vorher aber auch schon, weiß ich nicht, auf irgendwelchen Plakatwänden gelandet, auf Flyer gedruckt, auf was weiß ich. Und um diese Auskünfte zu bekommen, kann ich eben einen solchen Auskunftsanspruch kennenlernen.
Der geht so weit, dass ich, wenn man das komplett durchdenkt, teilweise auch jemanden in meine Bücher gucken lassen muss. Und das heißt eigentlich, der Auskunftsanspruch ist so ein bisschen so eine Art vorbereitender Anspruch und zwar für zwei Dinge. Und zwar erstens für das, was wir gerade eben ganz am Anfang besprochen haben, also die Konstellation, damit ich überhaupt erstmal herausfinde, wer sind hier alles potenzielle Verletzer? hat vielleicht diese Person, bei der ich die Verletzungshandlung erkannt habe, hat die vielleicht das Bild von jemandem, dem ich eigentlich ursprünglich mein Bild rechtmäßig gegeben habe, zur Nutzung, aber nicht in dieser Nutzung.
Dafür ist das relevant, dieser Auskunftsanspruch. Und das zweite wäre so ein bisschen als Vorbereitung bzw. als Bezifferungsmöglichkeit für einen dann möglicherweise kommenden Schadensersatzanspruch, damit ich überhaupt weiß, für was ich alles Schadensersatz verlangen will. Ja, ganz genau.
Und was dem so ein bisschen Rechnung trägt, dass das was Vorbereitendes ist, ich kann den Unterlassungsanspruch sowieso, aber das passiert in der Praxis tatsächlich einfach weniger, auch diesen Auskunftsanspruch kann ich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen. Das heißt, ich kann da ein Eilrechtsverfahren führen, um schnell an eine Entscheidung dazu zu kommen, ob derjenige Auskunft erteilen muss oder nicht. Und wenn man diese Entscheidung hat oder wenn man diese Auskunft hat, dann kann man im Idealfall schon vieles ersehen, was passiert ist. Es ist aber sicherlich auch so, dass an der Stelle relativ viel gelogen wird, das muss man auch sagen.
Also das klingt immer böse, Lüge, das ist ja auch immer mit einem bösen Vorwurf verbunden, aber ich glaube jedenfalls, dass an der Stelle häufig entweder sehr viel geschwiegen wird zu Dingen, die man vielleicht noch hätte sagen müssen oder eben auch was Verkehrtes gesagt wird. da sind einem natürlich auch Grenzen gesetzt. Das heißt, ich weiß es ja nicht. Das heißt also, wenn ich eine Auskunft bekomme und die anzweifeln möchte, dann brauche ich Anhaltspunkte dafür.
Dann, wenn ich diese Anhaltspunkte herkriege, dann kann ich verlangen, dass jemand seine Auskunft an Eidestadt versichert. Das hat die Folge, dass dann, wenn ich da dann nicht mehr vollständig Auskunft erteile, dass es dann auch strafrechtlich eine Relevanz hat. Aber auch da, ich bin immer ein kleines bisschen darauf angewiesen, dass die Leute mir das erzählen. Und klar gibt es dann in umfangreicheren Fällen die Möglichkeit, dass man so einen Auskunftsanspruch auch vollstreckt und sagt, okay, dann muss eben ein Gerichtsvollzieher oder Prüfer entsprechend mal in Unterlagen reinschauen.
Aber dafür muss es diese Unterlagen natürlich geben. Zum Beispiel, was hat man relativ häufig, wenn es darum geht, wie oft wurde dieses Bild abgerufen? Oder wurde das, wenn das irgendwie zur Bezifferung eines Produkts genutzt wurde? Wie oft wird das Produkt verkauft, wenn das denn vom Anspruch umfasst ist?
Solche Sachen kriege ich raus, indem ich zum Beispiel Einblick habe in die Statistiken der Website. Regelmäßig gibt es die natürlich, aber dann gibt es wieder Fälle, wo die denn aus Versehen für diesen Zeitraum nicht mehr da sind. Und so, dann kann man da auch nichts ersehen. Nichtsdestotrotz rate ich eigentlich immer dazu, diesen Auskunftsanspruch auch ausdrücklich geltend zu machen und so viele Informationen da rauszukriegen, wie es nur geht.
Ein weiterer Anspruch, der so ein bisschen, ja, vielleicht nicht die ganz große Relevanz hat, aber trotzdem wollen wir ihn nicht unerwähnt lassen, ist der Anspruch auf Vernichtung. Ich würde persönlich behaupten, dass er auch noch aus der Zeit stammt, aus der erstmal hauptsächlich die körperlichen Werke im Vordergrund standen und wenn da sozusagen ein Bild auf einer Leinwand kopiert wurde, also genau nachgemalt wurde und das widerrechtlich geschehen ist und diese Kopie befindet sich jetzt im Besitz oder im Eigentum einer dritten Person, Dann konnte man diesen Anspruch auf Vernichtung geltend machen, damit eben diese Kopie nicht mehr existiert. Der Anspruch spielt aber auch eine Rolle im digitalen Zeitalter und zwar wie? Ja, also das ist, wie du schon sagtest, in der Praxis manchmal vernachlässigt, aber in der Tat ist es so, dass du einen Anspruch darauf hast, dass dir nachgewiesen wird, dass die Datei, die da vervielfältigt wurde, gelöscht ist.
Und zwar gelöscht heißt nicht irgendwie, dass bloß ein Verweis darauf entfernt wurde, sondern dass das überschrieben wurde, dass das entfernt wurde. Und das ist klar in der analogen Welt, sage ich jetzt mal ganz vorsichtig, bei so körperlichen Werken ein bisschen plakativer. Also wir hatten mal den Fall tatsächlich, das Wortwitz, es war wirklich plakativ, weil es um ein Plakat ging. Und da wurde uns dann der Nachweis vom Nutzer erbracht, dass das Werk tatsächlich vernichtet wurde.
Wir hatten uns dann Fotos und ich weiß nicht mehr genau, ob da ein Video bei war, geschickt, wie die dieses Plakat zerschnitten haben in ganz viele Einzelteile, wo das Foto drauf war, an dem unser Mandant damals die Rechte hatte. Und ja, das war dann eine Erfüllung dieses Vernichtungsanspruchs, den wir da in dem Fall auch ausdrücklich geltend gemacht hatten, weil es eben körperliche Vervielfältigungsstücke davon gab und wir natürlich auch sicher gehen wollten, dass die nicht weiter verwendet werden. Und im digitalen Bereich ist das dann auch. Ich muss eben die digitale Datei vernichten und muss gucken, dass sie dann aus technischer Sicht überschrieben wird.
Da gibt es da entsprechende Möglichkeiten, das auch nachzuweisen. Ja, also das Internet vergisst zwar nie, sagt man, aber mit diesem Anspruch versucht man dem entgegenzuwirken und das sozusagen zu verhindern. Damit kommen wir eigentlich schon zu unserem nächsten Anspruch, dem Kostenersatz. Vielleicht müssen wir einleitend auch wieder erstmal beschreiben, welche Kosten können da entstehen.
wie ich bin, denke ich direkt an Rechtsanwaltskosten. Ist das das Einzige, was man sich da vorstellen kann? Nein, auch wenn es tatsächlich das Gros ausmacht. Wenn man sich nachher anschaut, welche Höhe haben diese einzelnen Positionen, dann sind die Rechtsanwaltsgebühren meistens davon der größte Posten.
Aber tatsächlich sind das nicht die einzigen Kosten. Und zwar hat der Fotograf bei einer Rechtsverletzung einen Anspruch darauf, dass Kosten ersetzt werden, zum Beispiel für die Sicherung der Rechtsverletzung. Das heißt also, im digitalen Bereich ist es so, es gibt verschiedene Dienste, die die Sicherung von Rechtsverletzungen zum Beispiel anbieten. Da passiert dann genau das.
Sie machen, salopp gesagt, Screenshots davon, wo hat welche Rechtsverletzung stattgefunden, dokumentieren das entsprechend, versichern, dass das auch eben so technisch korrekt abgelaufen ist. Und wenn ich da eben eine Gebühr für bezahlen muss, dann kann ich die auch vom Verletzer ersetzt verlangen. Ich kann zum Beispiel die Kosten eines Testkaufs auch ersetzt verlangen. Und je nachdem, also es kommt so ein bisschen darauf an, kann ich auch Übersetzungskosten ersetzt verlangen.
Wenn man im internationalen Bereich da so ein bisschen unterwegs ist, dann kann das eine Rolle spielen. Und ja, dann eben die Gebühren, die mir entstehen, wenn ich einen Anwalt einschalte, der mir bei der Sache hilft und mich vertritt, dann kann ich auch dessen Kosten ersetzt verlangen. Ja, aber bei dem Anwalt muss man schon Acht geben. Es ist nicht so, dass ich mir jetzt extra einen besonders teuren Anwalt mit einer besonders teuren Abrechnung suchen kann und dann auch all diese Kosten sozusagen geltend machen kann, sondern da wird verwiesen auf die gesetzlichen Gebühren, also das RVG und deren Berechnungsgebühren.
Da berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert. Und da gibt es dann so einen Posten für die vorgerichtlichen Kosten. Und danach werden die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts sozusagen ersetzt.
Der Kostenersatz hat einfach den Sinn oder den Zweck, dass es für Urheber leicht, in Anführungsstrichen, gemacht werden soll, kostengünstig, im Prinzip zum Nullsummenspiel gemacht werden soll, ihre Rechte durchzusetzen. Und alles, was dafür erforderlich ist, sollen sie sich auch wieder zurückholen können. Der Schadensersatz, zu dem wir jetzt als nächstes kommen, der regelt so ein bisschen das darüber hinaus Erforderliche. Aber ein Fotograf, ein Urheber sollte einfach nicht davon abgeschreckt sein, dass er ja Kosten zu tragen hat, um einen Rechtsanwalt zu bezahlen, um die Sicherung vorzunehmen, um einen Testkauf zu machen.
Und dann bleibt er auf diesen Kosten sitzen. Dieses Risiko trägt er natürlich doch irgendwo, aber eigentlich soll sozusagen dieses Risiko minimiert werden. Ja, also das ist so ein bisschen auch der Punkt seit jeher, nicht in der digitalen Zeit, sondern auch schon seit sehr viel früher. Es ist so, dass diese Gegenstandswerte und die Streitwerte, nachdem urheberrechtliche Angelegenheiten oder die Gebühren in solchen Angelegenheiten berechnet werden, schon verhältnismäßig hoch sind.
Und damit sind die Kosten, die damit einhergehen, auch relativ hoch. Das hat sich in der Rechtsprechung so entwickelt, da will ich hier gar nicht darauf eingehen, warum oder wieso. Aber Fakt ist, dass in urheberrechtlichen oder auch in markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten die Streitwerte einigermaßen hoch sind. Ergo sind die Anwaltsgebühren hoch.
Das sind relativ komplexe Rechtsgebiete, die sind sehr speziell. Das sind auch Dinge, die man nicht in der üblichen, ich sag mal so, im Standardstudium primär beigebracht bekommt. Vielleicht liegt es daran, das weiß ich ehrlich gesagt nicht. Aber wenn ich hergehe und als Fotograf dann mit diesen Kosten belastet bin und das Risiko ja schon sowieso trage, dass ich, wenn zum Beispiel, weiß ich nicht, der Gegner ist dann insolvent oder irgendwas, dass ich auf diesen Kosten sitzen bleibe, dann soll zumindest der Teil ausgeschlossen werden, dass der Gegner solvent ist und das zahlen kann.
Dann habe ich eben den Anspruch, dass er das ersetzen muss, aber eben auch nicht in Anführungsstrichen über Gebühr, weil eben tatsächlich nur die gesetzlichen Gebühren und da auch nicht über, in aller Regel auch nicht über das Mindestmaß oder ich sage mal über das Mittelmaß hinaus. Es gibt ja manchmal Versuche, dass dann höhere Gebühren verlangt werden, aber das ist eben in der Regel nicht der Fall, dass das möglich ist. Aber ja, und das schließt so ein bisschen den Kreis zu dem, was wir ganz zu Beginn gesagt haben. Es macht die Rechtsverfolgung in diesen Fällen natürlich etwas einfacher, wenn ich weiß, ich habe einen Anspruch, dass all meine Kosten, die ich habe, die ich vielleicht vorschießen muss oder was auch immer, nachher auch getragen werden.
Und ich dann, und damit kommen wir jetzt dann wahrscheinlich zum Schadensersatz, vielleicht sogar noch mit einem Plus aus der Sache rausgehe. Ja, du hast gesagt, man könnte mit einem Plus aus der Sache wieder rausgehen. Ich kann nicht ganz mit dieser Aussage mitgehen, weil aus dem Grund, dass ja eigentlich auch der Schadensersatz nur sozusagen das ersetzen soll, was bei ordnungsgemäßen Handeln der Fotograf, der Urheber bekommen hätte. Dadurch, dass aber schon das Handeln in der Vergangenheit liegt, ist das natürlich gefühlt so, dass man da mit einem Plus aus so einer Angelegenheit rausgehen kann.
Ja, worum geht es? Also ein Schadensersatz im Urheberrecht ist natürlich etwas schwieriger zu berechnen und das ist vielleicht so ein bisschen der erste Punkt, den man direkt angehen kann. Wie kommen wir eigentlich dazu, dass ein Schadensersatz berechnet wird? Es gibt da drei Wege.
Einmal gibt es so den entgangenen Gewinn des Urhebers selbst, wird relativ wenig verwendet aus meiner Sicht. Dann gibt es den Verletzergewinn, den man abschöpfen kann, also Gewinnabschöpfung beim Verletzer. Auch relativ wenig verwendet, da man auch da wieder die Berechnungsprobleme hat. Der letzte Punkt wäre die Lizenzanalogie.
Also welche Lizenz hätte der Verletzer bezahlen müssen, wenn eine Lizenz in diesem Nutzungsumfang gewährt wäre. Das ist so das, wo ich sagen würde, das ist der häufigste Fall, den man in der Praxis verwendet. Dann kann es darauf ankommen, ob der Urheber vielleicht eine Lizenzpraxis hat. Also hat er sozusagen immer einen Standardfall, wie er die Sachen verkauft, beziehungsweise lizenziert.
Oder aber, da gibt es ja noch etwas. Was wäre das? Ja, es gibt unterschiedliche Honorarempfehlungen. Das sind, also es gibt eine ganz bekannte, die Honorareempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing, so nennt sich das.
Das ist also eine Vereinigung von Agenturen, Fotografen etc., die jährlich ein Heftchen rausbringen, analog und digital. Und da sind also ganz viele Nutzungsarten drin aufgeschlüsselt. Das geht von einer klassischen analogen Nutzung bis hin zu unterschiedlichen digitalen Nutzungsformen. Und dann ist das auch ganz sehr kleinteilig darin aufgeführt.
weiß ich nicht, nutze ich das auf einer Homepage, nutze ich das auf einer Unterseite, nutze ich das in Social Media, habe ich vielleicht einen Online-Shop, mehrere Sprachen, welche Auflösung, Download-Zahlen. Also man kann da sehr klein, klein dann berechnen, was hätte jemand zahlen müssen, beziehungsweise, und das ist der ursprüngliche Gedanke ja eigentlich, da kann der Fotograf reingucken und sagen, so, jetzt habe ich eine Anfrage, der möchte das gerne so und so nutzen, dieses Bild. Und dann kann ich gucken, aha, ja, dann ist das meine Empfehlung, aus diesem Heftchen, was ich ansetzen kann als Betrag. Und das wird dann häufig herangezogen, dass man sagt, diesen Betrag hätte ich dann jetzt gerne, weil das ist ja so eine Empfehlung, das hätte man zahlen müssen, wenn man das ursprünglich lizenziert hätte.
Und gerade im gerichtlichen Prozess, aber auch eigentlich im außergerichtlichen Vergleichsprozess, wird es dann häufig vielleicht etwas weniger sein. Da muss man sich halt einigen und da will man ja auch möglichst schnell Rechtsfrieden finden. Ja, also da muss man aber auch ganz klar sagen, also diese MFM-Empfehlungen sind, also die Kritik daran ist, dass sie einfach sehr hoch sind und nicht abbilden, was in der Praxis tatsächlich stattfindet. Das kann ich, ich kann sowohl die Kritik als auch diese Empfehlung selber nachvollziehen, weil wir hatten sowohl Mandanten da entsprach, dass deren Lizenzpraxis teilweise noch höher, teilweise war die Lizenzpraxis der Fotografen höher, die haben also teurer als in dieser Honorarempfehlung Bilder lizenziert.
Das sind dann sicherlich Fälle, in denen du hast dann, ja, das sind Berufsfotografen, die vielleicht auch irgendwo eine Nische bedienen und einfach sich da durch eine sehr, sehr gute Arbeit hervorgetan haben und da dann auch entsprechende Lizenzgebühren verlangen können. Und da gibt es auf der anderen Seite natürlich die Fälle, wo man sagt, okay, ich habe vielleicht meine Lizenzpraxis weit darunter und das ist dann der Punkt, wo Gerichte auch sagen, ja, da müssen wir gucken, ob das nicht angepasst werden muss. Und da gibt es ganz viel Rechtsprechung zu, wo man dann auf den Einzelfall geguckt hat und gesagt hat, okay, wir nehmen zwar diese MFM-Empfehlungen als Grundlage mal, machen davon dann aber Abschläge. Und das ist teilweise in Prozent ausgedrückt, teilweise in pauschalen Zahlungen.
Und da, also die Rechtsprechung ist gerade bei der Frage nach Schadensersatz als im Wege der Lizenzanalogie sehr breit aufgestellt. Da kommt es dann tatsächlich sehr, sehr stark auf den Einzelfall an. Gibt es im Gerichtsprozess irgendeine Pflicht des Urhebers, wenn eine Lizenzpraxis besteht, diese auch offen zu legen? Wenn ich sie habe, ja.
Wenn ich sie nicht habe, dann nein. Also wir haben regelmäßig darüber gestritten, ob man, ob diese konkrete Nutzungsart tatsächlich eine Lizenzpraxis darstellen kann. Also ich habe gerade so Punkte Urheber-Nicht-Nennung. Ich lizenziere meistens nie in der Form, dass ich sage, okay, du musst den Urheber nicht nennen.
Das heißt, für diesen konkreten Fall gibt es vielleicht gar keine Lizenzpraxis. Und dann ist regelmäßig das Argument, dass man sagt, ja, ich hätte das so nie lizenziert. So, dann landet man irgendwo in einem Bereich, wo man schätzen muss. Das Gericht muss ja ohnehin nachher im Rahmen seines Ermessens schätzen nach dem, was es vorliegen hat.
Nun sind beide Seiten verpflichtet, da eben was vorzulegen. Es gibt mittlerweile Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof, die sagt, dass man selbst bei ganz einfachen Fotografien, ich sage jetzt mal ganz vorsichtig Schnappschuss, einen Betrag von 100 Euro ansetzen kann. Wenn dann eine fehlende Urhebernennung hinzukommt und das auch verdoppelt, dann läge man so bei 200 Euro pro Fotografie als untere Grenze. Wenn wir nicht irgendeinen besonderen Fall haben, das sind dann tatsächlich so Fälle, die im privaten Bereich spielen, irgendwie, weiß ich nicht, Foto bei Ebay, Kleinanzeigen durch einen privaten Nutzer, da gibt es so diese, was sind das, diese 40 Euro Rechtsprechung und all sowas.
Und da muss man halt ein bisschen schauen. Bei professionellen Nutzern auf beiden Seiten wird man aber häufig bei diesem Betrag des Bundesgerichtshofs und drüber liegen. Ja, du hast jetzt eigentlich schon eine wichtige Sache noch genannt, das wäre so der nächste Punkt nämlich gewesen und zwar die Nichtnennung des Urhebers, also in dem Kontext davon, dass dieser Betrag, den wir jetzt über Lizenzanalogie meistens ermittelt haben, der kann nochmal abgeändert werden, aufgeschlagen, also da können noch Beträge drauf kommen oder der kann im Fall von der Nichtnennung des Urhebers zum Beispiel verdoppelt werden. Oder da kann auch nochmal was weggenommen werden, wenn irgendwie bestimmte Gegebenheiten vorliegen.
Die Urheber-Nicht-Nennung ist so der wichtigste Fall vielleicht noch, der auch sehr häufig vorkommt, dass eben der Urheber nicht in zuordnenbarer Weise genannt wird. Und da ist in der Rechtsprechung einfach, der Betrag wird dann einfach verdoppelt. Und das ist schon happig, ehrlich gesagt. Ja, also, ja, genau, also das ist, da ist die Rechtsprechung mittlerweile auch relativ klar, wenn der Urheber nicht genannt wird, wird verdoppelt, 100% Aufschlag, fertig.
Und das überträgt sich nicht ganz so klar auf andere Sachen, also gerade so diese MFM-Empfehlungen, die haben da noch verschiedene Aspekte, bei denen es dann eben einen Aufschlag oder einen Abschlag geben kann, das sind so Sachen, ja, ich nutze das in einem Online-Shop. biete das Werk selber zum Download an. Also ich betreibe eine Bildagentur und betreibe die irgendwie mit fremden Bildern und biete die da zum Verkauf an. Da kommt man vielleicht sogar schon in den Bereich, dass man sagt, naja, da würde ich vielleicht lieber den Gewinn, den der Verletzer gemacht hat, dann abschöpfen.
Oder ich mache eben im Wege der Lizenzanalogie einen Aufschlag auf meine eigentliche Lizenzgebühr. Das wäre in so einem Fall sicherlich möglich, aber genauso wird man auch Abschläge machen können, wenn das zum Beispiel eine ganz, ganz geringe Auflösung hat. Das ist bei, ich glaube die MFM-Liste hat da 200 Pixel an der längsten Seite eines Bildes, ist so eine Grenze, wo man sagen kann, darunter könnte man vielleicht einen Abschlag machen. Wobei man sagen muss, heutzutage ist das ehrlich gesagt auch keine Größe mehr, die noch eine Rolle spielt, außer vielleicht bei so ganz winzigen Thumbnails.
Aber selbst wenn ich hergehe und sage, ich habe irgendwie ja viele Nutzer, die mit Geräten daherkommen, die eine sehr hohe Auflösung haben, brauche ich meistens ja schon eine höhere Auflösung, um dem gerecht zu werden. Aber ja, also das ist ein Bereich, der immer sehr stark diskutiert wird und da pauschal irgendwie was zu sagen, hier hat man einen Anspruch auf ganz sicher Betrag X, ist schwierig. Je nachdem, auf welcher Seite man steht, hat man, glaube ich, Argumente und das Gericht muss es nachher nach freiem Ermessen schätzen. Dann kommen wir eigentlich zum letzten Punkt für den Schadensersatz und dann sind wir eigentlich auch schon am Ende dieser Folge.
Und zwar, wir haben eingangs gesagt, für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich. Hier ist es jetzt anders. Damit man Geld sieht, brauchen wir ein Verschulden des Verletzenden. Es ist aber nicht so, also Verschulden im rechtlichen Sinn bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Also der muss das irgendwie gewollt haben oder sehr irgendwie verkannt haben, die Personen, dass hier Urheberrechtsverletzungen stattfinden durch diese Handlung. Die Anforderungen, da kommen wir jetzt ein bisschen wieder auch an den Anfang zurück, die Anforderungen, die die Rechtsprechung hier stellt, sind schon relativ hoch. Also der Nutzer muss schon sehr gut, also sehr viel nachweisen können, damit dieses Verschulden nicht, also verneint wird und kein Verschulden vorliegt und der Schadensersatzanspruch nicht durchgeht. Da ist die Rechtsprechung wieder ein bisschen auf der Seite des Urhebers und sagt, naja, weißt du erstmal nach, dass du das nicht verschuldet hast.
Ja, also das ist auch da, also die Frage nach dem Verschulden wird in aller Regel von den Gerichten in den Entscheidungen auch gar nicht so groß thematisiert, weil es in aller Regel vorliegt. Wenn ich im Internet unterwegs bin und ein fremdes Werk benutze, dann muss ich mich über die Rechte erkundigen, Punkt. Und da man häufig ja Nutzungen hat, die irgendwie im gewerblichen Bereich liegen und da ist die Rechtsprechung auch relativ klar, wenn ich das gewerblich mache, dann habe ich eben bestimmte Sorgfaltspflichten und dazu gehört auch, dass ich mich über die Rechte erkundige, die ich habe und die ich nicht habe. Und da ist man also sehr schnell im Bereich, dass das Verschulden vorliegt.
Also das ist selten ein Thema und daher steht diesem Anspruch selten im Wege. Und ganz wichtig, was wir vorher gesagt haben, diese Kostenersatzansprüche, die, das sind zwar auch monetäre Ansprüche, das heißt es geht auch um Geld, aber die sind zum Beispiel nicht an ein Verschulden geknüpft. Die hängen dann nämlich in der Regel überwiegend an dem Unterlassungsanspruch, der ist verschuldensunabhängig und damit einher geht auch dieser verschuldensunabhängige Anspruch auf Kostenersatz. Das heißt, da muss ich diese Diskussion auch gar nicht führen.
Erst bei der Lizenz, die ich dann möglicherweise haben möchte, bei der kann ich dann das mal ansprechen, aber wie gesagt, in der Regel hat der Urheber da diesen Anspruch und wir haben ein Verschulden. Ja, damit sind wir am Ende der Folge angelangt. Wir haben einen Abriss über die Ansprüche im Falle des Fotoklaus gegeben und aber auch bei anderen rechtswidrigen Nutzungen. Nicht nur Fotoklaus, muss man ehrlich sagen.
Ja, wir hoffen, es hat euch gefallen. Ich hoffe, dass am Ende die Bauarbeiten in der Nachbarwohnung nicht zu hören waren. Und ansonsten freue ich mich aufs nächste Mal und freue mich für alle an, dass alle, dass ihr zugehört habt. Ja, dem schließe ich mich an.
Wie zu Beginn schon gesagt, wenn ihr Fragen, Anregungen etc. habt, wendet euch gerne an podcast.tvw.law. Und bewertet uns gerne, wenn euch der Podcast gefallen hat. Dann freuen wir uns auf die nächste Folge und ich sage auf Wiederhören.
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