Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Reform des Designrechts 2025

Seit Mai 2025 gilt die umfassende Reform des EU-Designrechts. Sie bringt wichtige Neuerungen für Kreative, Unternehmen und alle, die mit Gestaltung arbeiten – ob in der Mode, im Produktdesign oder im digitalen Raum.

Was ändert sich konkret?

• Digitale Designs erhalten Schutz

Bisher war das Designrecht stark auf physische Produkte ausgerichtet. Künftig können auch Benutzeroberflächen, Animationen, Avatare, 3D-Modelle oder In-Game-Objekte als Design geschützt werden. Das eröffnet neue Möglichkeiten für Entwickler:innen, Designer:innen und Unternehmen in der Digitalwirtschaft.

• Sammelanmeldungen möglich

Bis zu 50 Designs können nun in einer Sammelanmeldung geschützt werden. Das spart Zeit und Kosten, gerade wenn nur Farbvarianten oder Muster voneinander abweichen.

• Neues Schutzsymbol „D“

Ähnlich wie beim Copyright-„C“ oder beim Marken-„R“ gibt es nun das „D“ im Kreis als Hinweis auf eingetragene Designs. Es stärkt die Sichtbarkeit des Designschutzes.

Reparaturklausel

Ersatzteile für Fahrzeuge oder elektronische Geräte dürfen künftig auch von Drittanbietern hergestellt werden. Damit soll Nachhaltigkeit gefördert und Monopolstellungen einzelner Hersteller aufgebrochen werden.

Warum ist das wichtig?

Die Reform bringt mehr Rechtssicherheit und Flexibilität. Für Unternehmen bedeutet das: Wer Designs – ob physisch oder digital – entwickeln lässt, sollte den Schutz frühzeitig in Betracht ziehen. Gleichzeitig sorgt die Reparaturklausel für fairere Wettbewerbsbedingungen und nachhaltigere Märkte.

Shownotes

Was ist das Designrecht und was schützt es?

Das Designrecht schützt die äußere Erscheinungsform von Erzeugnissen oder Teilen davon — also das, was das Auge sieht: Form, Linien, Farben, Texturen, Konturen und Materialien. Schutzfähig ist jedes Design, das neu ist und Eigenart besitzt. Es schützt damit etwas grundlegend anderes als das Urheberrecht (das nur Werke mit persönlicher geistiger Schöpfungshöhe schützt) oder das Markenrecht (das Zeichen schützt, die auf betriebliche Herkunft hinweisen).

Was ändert die Reform 2025?

Die EU-Designrechtsreform (Richtlinie (EU) 2024/2823 und Verordnung (EU) 2024/2822) hat das europäische Designrecht grundlegend modernisiert. Kernpunkte der Reform: Die Schutzfähigkeit wurde auf digitale Designs ausgedehnt — auch rein digitale Erscheinungsbilder, Benutzeroberflächen (GUIs) und animierte oder interaktive Elemente können nun als Design geschützt werden. Das war nach der alten Rechtslage streitig. Außerdem wurden die Anforderungen an die Offenbarung vereinfacht: Ein Design kann durch jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung offenbart werden.

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsdesign: Schutz ohne Anmeldung

Neben dem eingetragenen Design gibt es das nicht eingetragene Gemeinschaftsdesign (nGGD), das automatisch mit erster Veröffentlichung für drei Jahre entsteht. Es schützt allerdings nur gegen bewusste Nachahmung — wer dieselbe Idee unabhängig entwickelt hat, kann dem nGGD-Inhaber nicht haften. Die Reform verlängert den Schutz des nGGD von drei auf vier Jahre und erweitert seinen Anwendungsbereich.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Designer

Für Unternehmen, die Produkte entwerfen und vermarkten, bietet das erneuerte Designrecht neue Möglichkeiten: Wer Website-Layouts, App-Oberflächen oder Animationen entwickelt, sollte jetzt prüfen, ob und wie diese als Design eintragbar sind. Gleichzeitig steigt das Verletzungsrisiko: Wer fremde Designs kopiert — auch in digitalen Kontexten — riskiert künftig schneller eine Designrechtsverletzung als bisher.

Betrifft Sie dieses Thema? Das reformierte Designrecht bietet Unternehmen neue Möglichkeiten, ihr Erscheinungsbild zu schützen. Wenn Sie Designs anmelden oder bestehende Schutzrechte überprüfen möchten, beraten wir Sie. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

00:02-00:09 Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für 00:09-00:17 Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge 00:17-00:25 unseres Podcasts Kaffeerecht. Heute wie gewohnt an diesem Mikrofon Dennis Tölle und am anderen 00:25-00:35 Mikrofon. Hanna Schellberg, hallo.

Heute haben wir uns ein ganz wunderbares Thema ausgesucht, das bei mir 00:35-00:40 jedenfalls eine kleine Geschichte hat, weil ich damals im Schwerpunktbereich dazu mal was machen 00:40-00:44 musste und offengestanden muss ich sagen, dass das Thema seitdem etwas an Bedeutung verloren hat, aber 00:45-00:52 es gibt Anlass erneut darüber zu sprechen und zwar geht es um das Designrecht, Schrägstrich 00:54-01:03 Unionsgeschmacksmusterrecht, denn die EU hat das Ganze ein bisschen reformiert und da haben wir gedacht, 01:03-01:08 lohnt es sich doch einmal ganz kurz darüber zu sprechen, was dieses Designrecht denn überhaupt ist. 01:09-01:18 Was ist ein Geschmacksmuster? Was ist ein Design? Was hat es da möglicherweise auf der EU-Ebene oder auf nationaler Ebene auf sich?

01:19-01:24 Und ja, das wollen wir heute mal ein bisschen erläutern. 01:25-01:26 Kannst du was mit dem Designrecht anfangen? 01:28-01:31 Naja, also bei mir hat es auf jeden Fall noch nicht so viel Vergangenheit. 01:31-01:39 Es ist eher so ganz stiefmütterlich mal aufgetaucht irgendwie, so als Nebenaspekt im Urheberrecht.

01:40-01:43 Und so wirklich musste ich mich tatsächlich damit nicht auseinandersetzen. 01:44-01:48 Aber deshalb bin ich umso gespannter heute, dich ein bisschen mit Fragen zu löchern. 01:49-01:51 Ja, ich hoffe, ich kann diese Fragen auch beantworten. 01:53-01:57 Vielleicht tatsächlich zum Einstieg mal so ein bisschen was zu den Begrifflichkeiten.

01:58-02:03 Es hieß früher einheitlich Geschmacksmuster, dieses Ding. 02:04-02:11 Und es hat aber nichts mit dem Geschmack einer Zitrone zum Beispiel zu tun, 02:11-02:17 sondern es geht eben um tatsächlich die Gestaltung von unter anderem Gegenständen. 02:18-02:41 Und hat so ein bisschen Ähnlichkeit tatsächlich auch zum Urheberrecht, wobei man eben da ganz klar differenzieren muss, weil das Urheberrecht ja, wie wir alle wissen, etwas ist, was entsteht durch reine Schöpfung, während ein Design oder ein Geschmacksmuster jedenfalls in der Regel dann entsteht, wenn wir es formell angemeldet haben. 02:41-02:58 Es ist also so, dass wir eine Anmeldeprozedur haben auf deutscher Ebene beim Deutschen Patent- und Markenamt und auf europäischer Ebene ist das beim EU-IPO, also beim Amt für geistiges Eigentum der EU.

03:01-03:27 Und das sind auch die beiden Bereiche, die wir heute anreißen wollen, denn in Deutschland gibt es das Designgesetz, da ist das Wording also auch schon relativ lange auf Design geändert worden, während es jetzt auch immer noch, auch nach der Reform auf der EU-Ebene vom Geschmacksmuster gesprochen wird. 03:28-03:33 Wobei sich da die Begrifflichkeit hin zum Unionsgeschmacksmuster ändert. 03:33-03:35 Früher war es das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. 03:36-03:43 Aber jetzt ist und soll es in entsprechender Umsetzung dann auf Unionsgeschmacksmuster geändert werden.

03:44-03:53 So wahnsinnig viele Unterschiede zwischen dem deutschen Design und dem europäischen Geschmacksmuster gibt es aber nicht. 03:53-03:58 wichtig ist, dass es eben insofern bei Design und Geschmacksmuster um das Gleiche geht. 03:59-04:05 Das eine würde ich jetzt sagen, ist ein bisschen gefühlt ein veralteter Begriff, aber er findet 04:05-04:07 sich jetzt in dieser Reform auch wieder. 04:10-04:15 Und nun, deswegen nicht wundern, wenn wir hier gelegentlich mal dazwischen hin und her 04:15-04:18 switchen, aber ich finde persönlich, dass der Begriff Design trifft es ganz gut, weil 04:18-04:23 weil er ein bisschen zugänglicher ist, um zu verstehen, was ist denn eigentlich damit ausgedrückt.

04:24-04:34 Denn da können wir, glaube ich, insofern mit anfangen, dass so vom Grundsatz her die Dinge geschützt werden können 04:34-04:39 oder bisher geschützt werden konnten, die in irgendeiner Form materiell Ausdruck gefunden haben. 04:39-04:52 Das können Gestaltungen von Klamotten sein, das können Wandtapeten sein, das können Muster auf irgendwelchen Autoersatzteilen sein oder die Autoersatzteile selber. 04:52-04:56 Das kann auch das Design eines Stuhls, eines Tisch etc. sein.

04:57-05:07 Und da kommt der erste Punkt, wo wir schon im Bereich der Reform sind, denn die Änderung, die es da geben soll, ist, dass es eben auch auf den digitalen Bereich übertragen werden soll, 05:07-05:21 was ich für äußerst sinnvoll erachte, denn es gibt eben ganz viele Gestaltungen, die heutzutage das Materielle gar nicht mehr erblicken, die also ausschließlich im digitalen Raum stattfinden. 05:22-05:33 Ob das jetzt Benutzeroberflächen von Apps sind oder Software, Animationen, Übergänge, Bewegungen, Avatare, irgendwelche Gegenstände im Metaverse, 3D-Modelle, Icons etc. 05:34-05:41 Und das alles soll jetzt auch eben Schutz genießen können über das Geschmacksmuster oder über ein Geschmacksmuster. 05:42-05:55 Und das ist, glaube ich, einer der größten Änderungen, die da von relevant sind, dass ich eben nicht weg bin vom materiellen Bereich, aber eben da dieser immaterielle Bereich hinzukommt.

05:56-06:20 Ja, vielleicht eine kleine Rückfrage meinerseits zum Thema Urheberrecht. Also ich habe es jetzt so verstanden, dass grundsätzlich auch diese Dinge, oder das weiß ich natürlich, dass diese Dinge grundsätzlich auch urheberrechtlich geschützt sein können, aber das Designrecht greift dann so ein bisschen auch in der Praxis da ein, wo es fürs Urheberrecht nicht reicht, oder? Das könnte man teilweise schon so festhalten. 06:21-06:37 Ja, also diese Unterscheidung kann man, glaube ich, so festnehmen.

Es wird sich in einigen Bereichen überschneiden, weil diese Frage nach dem, ist etwas urheberrechtlich geschützt, ja oder nein, ist manchmal ja auch im Vorhinein schwer zu beantworten. 06:37-07:03 Das heißt, ich brauche eine Schöpfungshöhe, ich brauche eben den menschlichen Akt, der daran teilhat oder ursächlich dafür ist und dann erlange ich Urheberschutz. Allerdings kann ich das vorher prüfen, ich kann das nicht eintragen und dann kriege ich einen Zettel, wo draufsteht, ja, das ist jetzt urheberrechtlich geschützt, sondern es entsteht eben dadurch, dass ich es schaffe. 07:04-07:12 Und erst im Nachhinein, im Streitfall, kriege ich dann überhaupt mit, wenn ein Gericht sagt, das war doch nicht urheberrechtlich geschützt, dann fällt alles in sich zusammen und meine ganzen Ansprüche sind futsch.

07:13-07:22 Und im Designrecht habe ich dann den Vorteil, dass ich mehr Sicherheit dadurch habe, dass ich eben schon allein nur über die Eintragung einen Schutz erlange. 07:24-07:28 Und dabei ja eben, weil das geprüft wird, weil ich diesen Antrag stelle, das einmal geklärt wird von Anfang an. 07:30-07:43 Jein. Also es ist so, tatsächlich, ich erlange dieses Geschmacksmusterrecht ausschließlich dann, wenn, naja, nicht ausschließlich dann, es gibt doch ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster, das blenden wir mal so ein bisschen aus, weil es natürlich besondere Voraussetzungen hat.

07:44-08:00 Wenn wir aber diesen Schutz aufgrund eines eingetragenen Geschmacksmusters nehmen, dann ist es so, dass wir jedenfalls belegt bekommen, dass wir zu einem Zeitpunkt XY die Anmeldevoraussetzungen eingehalten haben und das im Register eingetragen wird. 08:01-08:11 Nun ist es natürlich so, dass eine Besonderheit im Designrecht die ist, dass das Amt bei der Anmeldung nur formelle Voraussetzungen prüft. 08:11-08:31 Also habe ich das Anmeldeformular richtig ausgefüllt, habe ich die Gebühren bezahlt und habe ich nicht gegen irgendwelche strengen Vorschriften der öffentlichen Ordnung oder guten Sitten verstoßen, habe ich keine, also ich kann jetzt nicht die Flagge Frankreichs eintragen oder irgendwelche Nationalwappen oder sowas. 08:31-08:47 Das prüft das Amt schon, aber es prüft insbesondere nicht, und das vielleicht als ganz gute Überleitung zu der Frage, was ist denn ein Geschmacksmuster inhaltlich, es prüft nicht, ob ein Geschmacksmuster neu ist und Eigenart hat.

08:48-09:02 Diese beiden Punkte sind ganz wichtig, weil ein Geschmacksmuster hält nachher einer Überprüfung nur dann stand, wenn es zum Zeitpunkt der Eintragung neu ist und Eigenart hat. 09:03-09:24 Das sind zwei Sachen, die sowohl im Designgesetz als auch in der umzusetzenden Richtlinie festgehalten sind, dass ich darlegen kann, dass dieses Design-Geschmacksmuster zum Zeitpunkt der Anmeldung neu gewesen ist. 09:24-09:33 Das bedeutet, ich habe kein identisches Geschmacksmuster oder Design, was vor dem Anmeldetag schon im EU-Raum vorhanden gewesen ist. 09:35-09:43 Identisch ist es dann, wenn sich die Merkmale, die dieses jeweilige Muster hat, nicht nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet.

09:43-09:50 Ich lege also diese beiden Sachen nebeneinander und gucke, was war zuerst da und ist es in irgendeiner Art und Weise identisch. 09:51-10:16 Da gibt es natürlich dann verschiedene Ausgestaltungen, was denn hier die unwesentlichen Einzelheiten sind etc. Aber das ist etwas, was zum Beispiel das Amt vorher nicht prüft. Das wird erst geprüft, entweder wenn es ein Nichtigkeitsverfahren gibt vor dem Amt, dass also irgendjemand die Nichtigkeit beantragt, oder dass man eben im Streitfall darüber sprechen muss, ob man aus diesem Geschmacksmuster überhaupt vorgehen kann.

10:18-10:28 Bei der Neuheit würde ich sagen, kommt man im Vorhinein ganz gut zu einem Ergebnis, weil man auch im Vorhinein eine Anmeldung oder Eintragung eben auch recherchieren kann. 10:28-10:32 Was gibt es denn so für Geschmacksmuster, was ist schon eingetragen etc. 10:33-10:36 Bei der zweiten Voraussetzung wird es etwas schwieriger. 10:36-10:42 Da haben wir vielleicht auch so ein bisschen eine Nähe zum Urheberrecht.

10:44-10:46 Zwar muss dieses Geschmacksmuster ja auch Eigenart haben. 10:47-10:51 Und die Eigenart wird so definiert, dass man sagt, 10:52-10:54 der Gesamteindruck, den dieses Muster hat, 10:56-10:59 der muss abweichen beim sogenannten informierten Benutzer 11:02-11:05 von dem, den ein anderes Design, 11:05-11:07 von dem Gesamteindruck, den ein anderes Design, 11:08-11:09 das schon in der Öffentlichkeit war, 11:10-11:13 vorher bei diesem Benutzer hervorruft. 11:13-11:19 So, und jetzt ist die Frage, was für ein Gesamteindruck ist das denn? 11:19-11:30 Das Gesetz gibt einem insofern ein bisschen eine Hilfestellung, dass es gesagt wird, wenn wir die Eigenart bestimmen, dann muss man den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigen.

11:30-11:34 Der Entwerfer, das ist eben der, wie der Name schon sagt, der das Ganze entworfen hat. 11:34-11:36 Das kann auch der Anmelder sein. 11:37-11:39 Manchmal sind es auch unterschiedliche Personen. 11:39-11:44 Aber man sagt eben, wenn ich mich auf einem Markt befinde, wo es zum Beispiel schon unendlich viele Designs von allen möglichen gibt.

11:45-11:55 Also wenn ich jetzt überlege, ich gucke mir zum Beispiel Schnittformen von T-Shirts an, Schnittformen von Hosen, dann gibt es davon ja schon sehr viele, sage ich mal. 11:55-12:05 Das heißt, meine Freiheit, etwas Neues oder etwas Eigenartiges zu schaffen, ist schon begrenzt, weil es vieles einfach schon gibt. 12:06-12:14 Und dementsprechend muss ich auch gar nicht so weit von dem Vorbestehenden abweichen, damit das als eigenartig gilt. 12:15-12:18 Das heißt, ich muss nicht so hoch springen, damit ich diese Hürde kriege.

12:19-12:25 Und da, anders als beim Urheberrecht, weil beim Urheberrecht ja schon auch gesagt wird, eine Mindestschöpfungshöhe musst du schon erreichen. 12:26-12:32 Klar, wir haben die kleine Münze da etc., aber auch da ist es ja nicht so, dass wir mit wenig klarkommen. 12:33-12:38 Da habe ich schon einen Vorteil im Bereich des Geschmacksmusters oder Designs. 12:38-12:48 Das heißt, um den Kreis vielleicht zu schließen, wenn du unsicher bist, ob dein Werk tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießt, 12:49-12:54 solltest du immer in Erwägung ziehen, ein Design anzumelden, sodass du mit Kosten einhergehst etc.

12:55-13:03 Aber dann hast du eine sichere Rechtsposition, als die Unsicherheit nachher damit, salopp gesagt, auf die Schnauze zu fallen, 13:03-13:07 wenn das Urheberrecht dann doch nicht besteht und ein Gericht nachher sagt, das ist gar nicht geschützt. 13:08-13:10 Dann hast du meistens gar nichts. 13:11-13:15 Ja, abgesehen von Kosten kann mir das ja auch eigentlich nur Vorteile bringen dann. 13:15-13:23 Also im Zweifel habe ich lieber beides, urheberrechtlichen und Designschutz, als nachher gar nichts zu haben, 13:23-13:25 weil ich kein Design angemeldet habe.

13:25-13:25 Ja, auf jeden Fall. 13:26-13:28 Also so ein Design hält fünf Jahre. 13:28-13:29 Jetzt kann man natürlich sagen, 13:29-13:31 Urheberrecht, wenn ich es habe, hält es sehr viel länger. 13:32-13:36 Aber so einen Designschutz habe ich dann halt erstmal fix für fünf Jahre, 13:36-13:39 wenn nicht zwischendurch ein Nichtigkeitsantrag kommt 13:39-13:41 und dann ein Verfahren angestoßen wird.

13:44-13:47 Aber das habe ich dann und dann kann ich es auch verlängern. 13:47-13:49 Immer wieder um fünf Jahre, muss mich halt kümmern. 13:49-13:51 Wenn ich es nicht tue, dann verfällt es nach fünf Jahren. 13:52-13:57 Wenn wir vielleicht sowieso gerade dabei sind, das Thema, dass es ja eigentlich nur Vorteile haben kann, beides zu haben.

13:59-14:03 Vielleicht sollten wir das nochmal klarstellen, welche Vorteile hat denn überhaupt so ein Designschutz? 14:03-14:06 Also was bringt das jetzt genau, wenn das eingetragen ist? 14:07-14:15 Also ich habe einen, der ganz klare Vorteil ist ein bisschen zu summieren aus dem exklusiven Recht, das ich in der Benutzung habe. 14:15-14:19 Also ich kann Dritten verbieten, dieses Design zu benutzen, ganz salopp gesagt.

14:20-14:26 Diese Benutzung oder dieses, was ich denn alles so untersagen kann, ist relativ umfangreich geregelt. 14:26-14:36 Also es ist so, dass ich zum einen die Benutzung des Zeichens selber, ich darf auch untersagen, dass dieses Design dann auf Erzeugnissen angebracht wird, 14:36-14:41 dass die eingeführt werden, ausgeführt werden, dass das nachgearbeitet wird. 14:43-14:44 Und das kann ich alles verhindern. 14:45-14:54 Das ist so ein bisschen wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht auch geregelt, dass ich habe einen Unterlassungsanspruch.

14:54-14:59 Ich kann Auskunft geltend machen, kann nachher auch einen Kostenersatz, Schadensersatzanspruch geltend machen. 15:00-15:02 Das ist alles relativ ähnlich. 15:05-15:12 Und auch da sind wir wieder ein bisschen in der Nähe des Urheberrechts, weil ich habe auch ähnliche, ich nenne es jetzt mal ganz vorsichtig, Schranken oder Ausschlussrechte. 15:13-15:17 Das heißt, ich kann jetzt nicht gegen jemanden vorgehen, der das nur privat und nicht kommerziell nutzt.

15:19-15:27 Es gibt die Einschränkung, dass man zum Beispiel auch im Bereich von Parodien nicht seine Rechte durchsetzen kann. 15:27-15:36 Oder es gibt so etwas wie ein Zitatrecht, dass man sagt, im Bereich der Lehre, da bin ich auch eingeschränkt, diese Rechte durchzusetzen. 15:36-15:39 Das kommt einem alles so ein bisschen bekannt vor aus dem Urheberrecht. 15:39-15:49 Und ich habe auch da ähnlich, zum Beispiel als Anmelder oder als Ersteller dieses Designs, das Recht, dass ich genannt werde.

15:50-15:58 Genauso, wenn es mehrere Ersteller gibt und Erstellergemeinschaften, auch da, in Klammern, siehe auch mit Urheber, 15:58-16:01 auch da gibt es das Recht, genannt zu werden. 16:01-16:03 Und das ist hier ganz ähnlich. 16:03-16:07 Ich muss dafür allerdings, anders als beim Urheberrecht, etwas stärker aktiv werden. 16:07-16:17 Wenn ich mir zum Beispiel die Anmeldung angucke, diese Anmeldeformulare, die es da beim Eupo zum Beispiel gibt, kann ich ganz klar sagen, wer ist denn der Entwerfer?

16:18-16:23 Gibt es mehrere Entwerfer oder verzichte ich auf mein Recht, als Entwerfer genannt zu werden etc.? 16:23-16:30 Weil als Anmelder, das können ja unterschiedliche Personen sein und das ist insofern auch eine Besonderheit des Designrechts, 16:30-16:39 dass ich ja im Vergleich zum Urheberrecht, was nicht übertragbar ist, beim Design unterschiedliche Personen haben kann. 16:39-16:46 Denjenigen, der es entworfen hat, derjenige, der es anmeldet und dann muss ich den Entwerfer nennen, 16:46-16:49 wenn er denn in der Anmeldung genannt wird und den Anmelder muss ich nennen. 16:50-16:57 Also das ist insofern schon ein bisschen anders und etwas formeller, weil ich mich dann auch kümmern muss, 16:57-16:59 dass ich dann den Entwerfer in der Anmeldung nenne.

17:01-17:04 Und daran ändert sich jetzt erstmal auch nichts. 17:05-17:14 Was sich im Rahmen dieser Reform jetzt ändert, ist, dass es, ich sag mal, einen etwas verschlankten und vereinheitlichten Anmeldeprozess gibt, 17:15-17:19 dass die Kommunikation ausschließlich elektronisch stattfinden soll, weil man eben festgestellt hat, 17:19-17:28 dass das Interesse an so Gemeinschafts-, damals genannt Gemeinschaftsgeschmacksmustern, jetzt Unionsgeschmacksmustern, nicht so groß ist. 17:29-17:35 was vielleicht daran gelegen hat, dass es einige Besonderheiten gab bei der Anmeldung, 17:35-17:37 bei der Darstellung nach der Rechtsdurchsetzung. 17:37-17:39 Da war es vielleicht manchmal interessant, an der Marke anzumelden oder zu sagen, 17:40-17:43 okay, ich sichere mir den Urheberrechtsschutz so ab, 17:43-17:47 dass ich vorher einfach möglichst viel schöpferische Qualität da reinstecke.

17:50-17:54 Und ich könnte mir vorstellen, dass durch die Erweiterung auf diesen digitalen Bereich, 17:54-18:00 dass sich jetzt ändert, weil ich gerade im Bereich dieser, 18:02-18:09 ja ich sag mal, in Bezug auf 3D-Druck, in Bezug auf Grafiken, Animationen, Avatare etc. 18:10-18:14 schon mir vorstellen könnte, dass es da einen großen Anwendungsbereich gibt, 18:14-18:18 wo man Designs schützen lassen kann und dann auch eine Exklusivität sich sichern kann, 18:18-18:21 um gegenüber dritten oder anderen Marktteilnehmern zu sagen, 18:21-18:23 okay, das mache nur ich und niemand anderes. 18:24-18:33 Ja, und ein weiterer Vorteil, der es jetzt vielleicht attraktiver machen könnte, in Zukunft davon Gebrauch zu machen, sind ja auch die Sammelanmeldungen, die jetzt möglich sind. 18:34-18:44 Das war ja, soweit ich weiß, vorher gar nicht möglich.

Und jetzt kann man, oder jedenfalls eingeschränkter, jetzt kann man bis zu 50 Designs in Kombination anmelden. 18:45-18:48 Und das macht es natürlich auch günstiger dann. 18:49-18:51 Also auch wenn die Gebühren grundsätzlich gestiegen sind, 18:52-18:54 ist es ja schon günstiger, 18:55-18:57 wenn man jetzt eben 50 Designs auf einmal anmelden kann. 18:58-19:00 Also ich stelle mir darunter jetzt zum Beispiel sowas vor, 19:00-19:04 wie ich habe eine Tapete entworfen und mache da jetzt, 19:04-19:07 also habe vielleicht eine Art von Tapete 19:07-19:09 und mache aber verschiedene Muster, 19:10-19:12 die sich alle so ein bisschen unterscheiden.

19:12-19:14 Und dann kann ich die grundsätzlich alle als einen, 19:15-19:17 also in einer Anmeldung alle anmelden, oder? 19:18-19:21 Ja, genau. Also es müssen dann schon unterschiedliche Designs sein. 19:22-19:27 Ich kann, wie du sagst, also eine ganze Menge auf einmal einreichen und dann wird es auch günstiger.

19:27-19:31 Wenn ich jetzt sage, ich melde eins an, das sind im Moment eine Anmeldegebühr von 350 Euro. 19:32-19:34 Das ist auch teurer als eine einfache Markenanmeldung. 19:37-19:42 Aber auch hier muss man sagen, da macht es die Masse. 19:42-19:53 Und vor allen Dingen vielleicht zum Anmeldeprozess überhaupt mal, wenn man jetzt einen klassischen Anmeldeprozess nimmt, in Anführungsstrichen, wo man mal so einen materiellen Gegenstand als Design anmelden wollte.

19:54-19:59 Dann kommt es dabei immer darauf an, dass man diesen Gegenstand möglichst klar und deutlich beschreibt, von allen Seiten. 19:59-20:03 Sagen wir mal, wir nehmen einen Stuhl, wir haben einen Stuhl entworfen und wir möchten den als Design schützen lassen. 20:03-20:10 Dann muss ich den so darstellen, mit Bildern war ursprünglich, das geht auch immer noch, 20:10-20:15 aber ursprünglich hatte ich dann quasi verschiedene Ansichten von den einzelnen Seiten, die ich eingereicht habe, 20:15-20:20 dieses Stuhls, damit man ganz klar erkennen kann, was ist denn der Schutzgegenstand, was habe ich geschützt, 20:21-20:25 wie sehen die Lehne aus, wie sehen die Füße aus, wie sieht der Sitzbereich aus. 20:26-20:29 Da war ich dann dazu verpflichtet, um diesen Schutzbereich zu definieren.

20:30-20:35 Es reichte nicht, dass ich quasi von vorne ein Foto mache und das dann da einreiche und dann hätte ich irgendwie den Stuhl geschützt. 20:35-20:37 Das hätte mir den Schutzgegenstand kaputt gemacht. 20:40-20:42 Und so ist es natürlich jetzt auch wieder. 20:42-20:45 Nur, dass ich jetzt eben sagen kann, okay, das Ganze ist kein Stuhl, sondern es ist irgendwie ein Avatar.

20:46-20:55 Da mache ich entweder Screenshots von drumherum oder ich reiche eben eine entsprechende Datei schon ein, die das komplett beinhaltet, diese 3D-Darstellung. 20:56-21:04 Oder, weiß ich nicht, man kennt das ja manchmal so, weiß nicht, irgendwelche Warte-Animationen, irgendwelche 3D-Animationen, wo verschiedene Bälle ineinander gehen und sowas. 21:04-21:06 Das ist alles dem Schutz zugänglich jetzt. 21:07-21:13 Dann muss ich diese Animation aber quasi da zur Verfügung stellen und dann wird sie dort in dieser konkreten Form auch geschützt.

21:15-21:21 Und das kann ich natürlich ganz, ich sag mal, bei so einer Sammelanmeldung ganz viele machen. 21:21-21:26 Weil, da muss ich auch aufpassen, wenn ich das einmal in Grün mache, einmal in Gelb mache, einmal in Blau mache, dann sind das schon einzelne Designs. 21:27-21:33 Also ich kann jetzt nicht sagen, okay, ich melde, weiß nicht, Grün an und dann kann ich gegen jemanden vorgehen, der es in Rot nutzt. 21:34-21:35 Jedenfalls nicht pauschal.

21:36-21:46 So ist man auf der sicheren Seite, wenn man sagt, okay, wenn ich eine konkrete Ausgestaltung habe, dann schütze ich genau die und verlasse mich nicht darauf, dass ich nachher irgendwie auch noch möglichst weiten Schutz habe. 21:46-21:54 Weil das, muss man sagen, ist bei Designs eher schwierig, dass man sagt, ich gehe aus diesem Design vor und habe da auch große Abweichungen von geschützt. 21:56-22:09 Zumal, das ist insofern dann eine Einschränkung gegenüber dem Urheberrecht und ähnlich zum Markenrecht, dass ich auch immer festlegen muss, wofür ich denn dieses Design anmelde. 22:09-22:26 Also ich habe auch da bestimmte Vorgaben an Waren und Dienstleistungen, die ich eben festlege bei der Anmeldung und sage, okay, es handelt sich hierbei um den Bereich Stühle oder um den Bereich Grafiken oder Computerprogramme etc.

22:27-22:30 Das definiere ich auch vorher und auch nur für diesen Bereich gilt dann mein Schutz. 22:31-22:47 Also wenn dann jemand sagt, okay, ich mache irgendwie einen Autoersatzteil, das genauso aussieht, dann kann ich dagegen erstmal nicht vorgehen, weil mein Designschutz jedenfalls erstmal nur so weit greift, wie ich ihn da definiert habe und verknüpft habe mit einer Ware oder Dienstleistung. 22:47-23:08 Dann würde ich sagen, wenn dazu nichts mehr hast, kommen wir zu einer weiteren Neuerung, die sich aus den neuen EU-Gesetzen ergibt. Und zwar ist das die Möglichkeit, dass es jetzt auch ein Schutzsymbol gibt, was ich verwenden kann, wenn ich ein Design eben habe, welches geschützt ist.

23:09-23:23 Und das ist auch wieder was, wo wir dahin kommen, dass es ähnlich wie im Urheber- und Markenrecht ist. Also ich glaube, die meisten kennen am ehesten das Kennzeichen fürs Urheberrecht, also dieses kleine C im Kreis für Copyright. 23:24-23:40 Genauso gibt es ja für Marken das R und jetzt gibt es eben noch für Designs das D. Also es sieht eben genauso aus, kann man sich genauso vorstellen wie beim Copyright, nur eben ein kleines D.

Und das kann ich jetzt auch, wenn ich ein Design eben habe, welches geschützt ist, verwenden. 23:43-24:01 Das hat grundsätzlich rein juristisch keine besonders große Wirkung, führt eben nur dazu, dass ich das direkt nach außen deutlich machen kann und damit vielleicht verhindern, dass es trotzdem zu Verstößen kommt, die ich dann erstmal ahnden muss, um eben wirklich Folgen aus meinem Designschutz zu haben. 24:03-24:15 Es ändert jetzt, es macht meinen juristischen Schutz nicht größer. Es ist eben nur so, dass ich das damit nach außen trage, ohne dass jemand jetzt irgendwie vielleicht nachschaut vorher, ob mein Design eingetragen ist.

24:15-24:40 Ich glaube, das wird dieser Situation ein bisschen gerecht, dass der Designschutz oder der Geschmacksmusterschutz nicht ganz so bekannt ist wie der Markenschutz oder der urheberrechtliche Schutz und soll, glaube ich, auch so ein bisschen Werbung dafür machen für das Design, dass man einfach sagt, okay, wenn mehrere Sachen damit gekennzeichnet sind und irgendwann stolpern die Leute drüber, was ist das denn überhaupt? 24:40-24:44 Und dann führt das dazu, ach guck mal, ich kann ein Design anmelden, es gibt ein Design. 24:44-24:45 Klar, das wissen einfach viele nicht. 24:47-24:51 Und das soll das Ganze, glaube ich, ein bisschen fördern.

24:52-24:53 Halte ich jetzt nicht für verkehrt. 24:54-24:57 Ich hatte jedenfalls noch Schwierigkeiten, dieses Symbol überhaupt auf der Tastatur darzustellen. 24:57-25:00 Ich glaube, es ist immer noch als kleine Grafik dargestellt. 25:01-25:05 Ich kann da in Ergänzung auch die Eintragungsnummer dann immer zufügen, muss ich aber nicht.

25:05-25:08 Wie gesagt, wie ich auch dieses kleine D nicht hinzufügen muss. 25:08-25:14 Wie ich das auch bei Marken und überrechtlichen Werken nicht muss, 25:14-25:17 finde ich das ja manchmal auch an interessanten Stellen. 25:17-25:20 So ist es ja zum Beispiel, wenn manche Leute kennzeichnen, 25:20-25:23 dann auch irgendwelche vermeintlich eingetragenen Marken an Stellen, 25:23-25:27 wo das eher dazu führt, dass das falsch gekennzeichnet ist. 25:27-25:28 Das ist dann auch wieder nicht in Ordnung.

25:29-25:31 Da gab es auch schon Streit, dass man sagt, 25:31-25:33 naja, du hast ja was gekennzeichnet, das stimmt aber gar nicht. 25:35-25:41 Und ja, also ich sehe das jetzt so ein bisschen als Werbemaßnahme, dieses kleine D. 25:42-25:42 Finde ich nicht verkehrt. 25:43-25:44 Ist, glaube ich, ganz okay.

25:44-25:45 Es dient der Transparenz. 25:45-25:48 Wenn ich selber sage, okay, ich habe jetzt ein Ding eingetragen, mache ich das da dran, 25:48-25:52 dann kann mir auf jeden Fall nachher keiner sagen, er hätte nicht irgendwie, 25:52-25:54 er werde nicht mit der Nase drauf gestoßen worden, bevor er es genutzt hat. 25:57-26:04 Und ja, also in dem Zusammenhang vielleicht ganz kurz, weil das ist nämlich etwas, 26:04-26:05 was auch jetzt schon gilt. 26:05-26:26 Seit dem 1.

Mai 2025 ist in diesem Zeitplan der Umsetzung dieser neuen Regelung vorgesehen, dass es dieses Zeichen jetzt gibt. Seitdem sind auch diese Sammelanmeldungen angepasst. Der Schutzbereich ist neu, diese Gebühren sind neu und jetzt wird peu à peu treten weitere Aspekte davon in Kraft bzw. werden umgesetzt.

26:27-26:33 Es gibt ja eine Verordnung und eine Richtlinie. Die Richtlinie muss dann eben noch von den nationalen Gesetzgebern umgesetzt werden. 26:33-26:41 Und so ist es geplant, dass ab 1. Juli 26 neue Darstellungsformen möglich sind bei der Anmeldung.

26:41-26:49 Das heißt, alle Videos und diese 3D-Dateien, das ist jetzt aktuell noch nicht möglich, soll dann eben ab Mitte nächsten Jahres der Fall sein. 26:50-27:02 Da soll dann auch diese, in Anführungsstrichen, sieben Ansichten-Regel, das heißt also, man hat häufig, oder ich glaube, es war auch technisch begrenzt, dass man sagt, sieben Bilder kannst du hochladen zu deinem Design, mit dem das dargestellt wird. 27:02-27:07 Das heißt also sieben Ansichten rund um deinen Stuhl zum Beispiel oder Tisch konntest du hochladen. 27:08-27:10 Und dann war das beendet.

27:10-27:19 Und das wird aufgehoben eben auch dadurch, dass du jetzt die Möglichkeit hast, zum Beispiel CAD-Dateien hochzuladen, so 3D-Druckvorlagen hochzuladen, um das ganz klar zu definieren. 27:19-27:23 Was ist denn jetzt geschützt? Wie sieht denn mein gestalteter Stuhl, Tisch, da la la aus? 27:25-27:26 Und was vielleicht auch nicht?

27:27-27:30 Es gibt da so ein paar, da gibt es, man muss sagen, das Eupo macht das ganz gut. 27:30-27:36 Es gibt ganz gut Hilfestellungen, wie melde ich denn so ein Ding vernünftig an, wie sollte ich das darstellen, wie sollte ich es nicht darstellen. 27:38-27:43 Klarer Hintergrund, Dinge, die nicht geschützt werden sollen, sollten auch nicht darauf erscheinen etc. 27:45-27:48 Das sind Sachen, die werden da ein bisschen angepasst.

27:49-27:57 Und bis Ende 2027 sollen dann die Sachen, die in der Richtlinie stehen, auch noch in nationales Recht umgesetzt worden sein. 27:58-27:59 Mal gucken, ob wir das schaffen. 28:00-28:01 Das betrifft dann eben bei uns das Designgesetz. 28:03-28:05 Ja, aber das ist so der Zeitrahmen.

28:05-28:10 Wie gesagt, jetzt seit Mai dieses Jahres hat es begonnen mit der Umsetzung 28:10-28:14 und hat eben auch einige wichtige Bereiche dann schon betroffen. 28:15-28:18 Und ja, ich bin gespannt tatsächlich insbesondere auf diesen digitalen Bereich, 28:18-28:24 weil ich da, ich wiederhole mich, meine, dass es da Raum gibt für einen exklusiven Schutz, 28:25-28:32 wo ich dann auch vielleicht den Bereich KI eben mit umfassen kann und sagen kann, 28:32-28:36 okay, ich habe nicht diese strenge Vorgabe eines menschlichen Prozesses, 28:37-28:40 dass ich sage, Urhebergeschutz gibt es nur, wenn ich das selber gemacht habe, 28:41-28:46 sondern der Entwerfer kann ja eben auch sich anderer Dinge bedienen 28:48-28:55 und dass man da dann vielleicht zu einem Ergebnis kommt, wo ich Schutz generieren kann für Dinge, 28:56-28:58 die nur ich benutzen möchte. 28:59-29:01 Geknüpft natürlich dann eben auch an Gebühren, die ich zahlen muss. 29:01-29:05 Aber grundsätzlich könnte ich mir vorstellen, dass das ein Bereich wird, 29:05-29:09 in dem das Designrecht in den kommenden Jahren durchaus von Relevanz ist.

29:10-29:13 Ja, und dann gibt es ja noch einen weiteren Bereich, eine weitere Neuerung, 29:13-29:21 die wir jetzt noch gar nicht angesprochen hatten, die vielleicht eher auch jede und jeden Einzelnen indirekt betreffen könnte. 29:22-29:43 Die Reparaturklausel, die ist ja auch seit 1. Mai 2025 jetzt schon in Kraft bzw. muss noch umgesetzt werden.

Da geht es darum, dass gewisse Bereiche insoweit jetzt eingeschränkt worden sind, dass das nicht mehr designrechtlich geschützt werden kann. 29:44-29:56 Und zwar geht es darum, dass das Designrecht nicht verhindern soll, dass man gewisse Ersatzteile von verschiedenen Herstellern beziehen kann. 29:56-30:11 In dem Sinne, dass jetzt zum Beispiel sowas wie ein Handy-Display oder eine Scheibe, Autokarosserie-Teile geschützt werden und dann eben nur noch von diesem einen Hersteller, der jetzt den Designschutz da hat, hergestellt werden können. 30:12-30:18 und es dadurch eben schwieriger, teurer, ja mehr durch Monopolstellung erfolgt, dass ich mir ein Ersatzteil besorgen kann 30:19-30:24 und in der Folge auch unattraktiver wird, Dinge zu ersetzen und zu reparieren.

30:25-30:28 Also Hintergrund ist eben einfach der Nachhaltigkeitsgedanke. 30:29-30:31 Insoweit ist jetzt der Designschutz geringer geworden. 30:32-30:38 Ja, also das war, also da gab es in den vergangenen Jahren, nicht in den letzten Jahren, 30:38-30:43 das ist schon ein Weilchen her, tatsächlich auch einige Gerichtsverfahren zu, 30:43-30:47 weil das eben genau der Punkt war, wo die in vielen Bereichen waren, 30:47-30:51 das Autohersteller, die gesagt haben, okay, sorry, wir haben hier einen Geschmacksmusterschutz, 30:52-30:56 du bietest bitte dieses Ersatzteil nicht an und wollten sich natürlich den Markt freihalten für diese Sachen. 30:58-31:02 Und da hat die Rechtsprechung das aber schon über die Jahre eingeschränkt 31:03-31:07 und das hat jetzt auch Einfluss gefunden eben in diese Reform 31:07-31:10 und findet sich jetzt eben auch ausdrücklich da wieder.

31:11-31:16 Ist, glaube ich, was Nachhaltigkeit und Monopolisierung angeht, sinnvoll, 31:17-31:19 um auch eine gewisse Gleichberechtigung am Markt herzustellen. 31:20-31:25 Allerdings ist es auch so, dass dann eine Transparenzverpflichtung mit einhergeht. 31:25-31:28 Also ich muss dann schon auch sagen, dass es dann eben kein Original in Anführungsstrichen ist. 31:28-31:33 Ich muss auch sagen, dass es nicht von, weiß ich nicht, wenn ich jetzt von Fiat-Ersatzteil habe, 31:33-31:37 dass es nicht hergestellt wurde von Fiat, auch wenn es vielleicht genauso aussieht.

31:38-31:44 Da wird es in der konkreten Ausgestaltung sicherlich dann auch nochmal das ein oder andere Scharmützel geben, 31:46-31:49 wo die Gerichte noch ein bisschen was zu entscheiden haben. 31:50-31:53 Aber letztlich, das ist etwas, was insofern gar nicht so überraschend war, 31:53-31:57 weil eben die Rechtsprechung da bisher auch schon in diese Richtung tendiert hat. 31:58-32:19 Genau, ja, dann haben wir, glaube ich, alle wesentlichen Neuerungen einmal angesprochen. Vielleicht können wir noch ein, zwei Beispiele einmal benennen, um das so ein bisschen plastischer zu machen und verständlicher, fand ich jedenfalls ganz hilfreich als diejenige, die nicht so bewandert ist im Designrecht.

32:20-32:26 Wie das denn jetzt konkret durch die neuen Gesetze sich auswirken kann auf dem Markt. 32:26-32:32 Also ich habe da einmal ein Beispiel vorbereitet für ein Sneaker-Design, also Schuhe. 32:33-32:36 Wenn man sich jetzt vorstellt, eine Firma bringt eben neue Sneaker heraus 32:36-32:43 und das Design könnte dann jetzt eben auch als digitale Animation geschützt werden. 32:44-32:53 Da ist eben neu, dass man zusätzlich dann die 3D-Animation zum Beispiel beim Amt mit einreichen kann und schützen lassen kann, 32:53-32:59 sodass dann auch, das gibt es ja mittlerweile auch auf der Internetseite, wenn das angeboten wird, 33:00-33:04 eben eine 3D-Animation auch zu sehen ist, dass ich eben auch das geschützt habe.

33:04-33:08 Also nicht nur meine Produktfotos dann zum Beispiel, sondern auch diese Animation. 33:09-33:18 Und da könnte dann zum Beispiel die Firma auch dieses neue Symbol, also dieses kleine D, mit beifügen, um ihren Schutz da schon kenntlich zu machen. 33:19-33:27 Ja, da ist zum Beispiel bei sowas sinnvoll, wenn man diese 3D-Animation nimmt, weil ich dann nämlich auch auf jeden Fall alle Seiten sehen kann. 33:27-33:29 Und zwar zum Beispiel auch die Schuhsohle.

33:29-33:34 Und da ist es in der Vergangenheit auch oft so gewesen, dass man sagt, auf solche Kleinigkeiten, in Anführungsstrichen, kommt es halt auch an. 33:35-33:37 wenn ich dann mich frage, hat das Ganze Eigenart oder nicht? 33:38-33:40 Ist denn diese Schuhsohle überhaupt schon da gewesen oder nicht? 33:41-33:45 Und in manchen Fällen war es dann so, naja gut, die war im Design bei der Abbildung einfach nicht berücksichtigt.

33:46-33:50 Das heißt, ich kann auch nicht sagen, okay, das umfasst meinen Schutz aus, weil ich es nicht gesehen habe. 33:50-33:54 Und wenn ich so eine 3D-Animation habe, habe ich auf jeden Fall das Produkt vollständig erfasst, 33:54-33:57 so wie ich es eben gerne geschützt haben möchte. 33:58-34:06 Ja, und ein konkreter Vorteil wäre jetzt zum Beispiel, wenn jemand versucht oder es auch macht, 34:06-34:11 dann diesen Sneaker 3D zu drucken, was ja durchaus mittlerweile möglich ist, 34:12-34:16 dann war das früher relativ schwierig, da irgendwie Schutz zu haben. 34:16-34:19 Jetzt könnte man dann, wenn man das entsprechend eben hat eintragen lassen, 34:20-34:23 relativ eindeutig sagen, dass hier eine Designverletzung vorliegt 34:24-34:28 und hat eben auch diesen neuen Bereich damit abgedeckt.

34:28-34:29 Ja, genau. 34:30-34:32 Ein Bereich vielleicht noch oder ein Beispiel dazu vielleicht noch, 34:33-34:38 wenn wir jetzt mal Handyhüllen, ich nehme gerne Handyhüllen für Beispiele, 34:42-34:46 ist insofern ein Vorteil dieser Änderung der, dass ich sagen kann, 34:46-34:50 ich habe ein Muster einer Handyhülle, die eben auf einen bestimmten Typ Handy passt, 34:51-34:53 aber eben in verschiedenen Darstellungen. 34:53-34:54 Ich habe verschiedene Muster drauf, verschiedene Bilder, tralala. 34:55-34:58 Dann kann ich das Ganze jetzt, dieses eine Muster, 34:59-35:02 mit unterschiedlichen Designs in eine Anmeldung bringen.

35:02-35:06 Das heißt, 50 Designs, hattest du ja vorhin auch schon gesagt, sind da zulässig. 35:07-35:14 Und kann das dann eben relativ zeit- und gebührensparsam in einem Rutsch, 35:14-35:15 in Anführungsstrichen, anmelden. 35:15-35:19 Und muss jetzt nicht für jede einzelne Gestaltung da ein Einzelnes machen. 35:19-35:27 Wenn ich das Grundkonstrukt gleich habe und sich eben nur die farbliche Gestaltung, das Muster darauf etc.

ändert, 35:27-35:30 dann kann ich das in einem Rutsch durch anmelden. 35:31-35:34 Das ist dann mehr so auf der praktischen Ebene ein Vorteil. 35:36-35:40 Und da kann ich mir eben so ein paar, ein bisschen Geld und ein bisschen Zeit sparen. 35:42-35:45 Ja, und das letzte konkrete Beispiel, das haben wir eben aber eigentlich auch soweit schon gesagt, 35:45-35:54 ist eben der wesentliche Unterschied, dass ich jetzt zum Beispiel passgenaue Kopien für Autoteile herstellen darf 35:54-35:59 und da eben auch keine Angst haben muss, dass ich irgendwie gegen Designrechte verstoße 36:00-36:06 und ja, dass das eben als Hersteller solcher Teile relativ gefahrlos, 36:06-36:10 jedenfalls im Hinblick auf das Designrecht, relativ gefahrlos machen kann, 36:10-36:13 was vorher eben nicht möglich war.

36:13-36:17 Das ist ja auch schon einen wesentlichen Unterschied darstellt. 36:18-36:22 Ja, dann würde ich sagen, ich habe kein weiteres Beispiel hier. 36:24-36:28 Würde ich doch sagen, ist unser kleiner Ausflug ins Designrecht, 36:28-36:32 Schrägstrich, Unionsgeschmacksmusterrecht hier, glaube ich, am Ende. 36:34-36:38 Und wenn es da draußen Menschen gibt, die das interessiert 36:38-36:41 und da draußen Menschen gibt, die da vielleicht mehr zuhören wollen, 36:41-36:43 dann freuen wir uns natürlich gerne über Feedback, 36:44-36:45 zum Beispiel am podcast.tvw.lo.

36:47-36:52 Und dann werden wir uns in zwei Wochen wiederhören 36:52-36:53 mit einem anderen Thema, 36:53-36:55 das wir uns, ich glaube, bis dahin noch überlegen. 36:55-36:57 Ich glaube, wir müssen auf die Liste schauen. 36:58-36:59 Ich glaube, wir haben noch nichts vorbereitet. 37:01-37:02 Und ich freue mich drauf 37:02-37:04 und sage von meiner Seite schon mal auf Wiederhören.

37:06-37:06 Ja, von mir auch. 37:08-37:09 Es hat mir sehr viel Spaß gemacht, 37:09-37:11 auch wieder was dazuzulernen. 37:11-37:13 Es ist ja ganz schön immer dieser Austausch, 37:13-37:14 dass wir immer wieder Themen haben, 37:14-37:16 wo einmal die eine Person mehr Vorwissen hat, 37:16-37:17 einmal die andere. 37:18-37:20 Ja, ich hoffe, meine Fragen haben vielleicht auch manchmal 37:22-37:24 eure oder ihre Gedanken, liebe Hörer, 37:25-37:26 wiedergespiegelt.

37:26-37:29 Und ja, dann hören wir uns in zwei Wochen wieder. 37:29-37:30 Bis dahin.

6e8491a705bc4cf685be23910fff9962 EU-Designrecht

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