Wettbewerbsrecht — das ist das Recht, das den fairen Markt schützt. Aber was genau regelt es, welche Verhaltensweisen sind verboten, und was passiert, wenn man gegen die Spielregeln verstößt? Diese Folge gibt einen kompakten Überblick über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seine Bedeutung für Unternehmen und Selbstständige.
Was schützt das UWG?
Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren Geschäftspraktiken. Unlauterkeit liegt vor, wenn eine Handlung den Interessen dieser Personengruppen in unangemessener Weise schadet — durch Irreführung, Belästigung, Behinderung oder den Bruch von Marktverhaltensregeln. Der zentrale Anspruch im UWG ist der Unterlassungsanspruch: Wer unlauteren Wettbewerb betreibt, kann von Mitbewerbern oder anerkannten Verbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Irreführende Werbung (§ 5 UWG)
§ 5 UWG verbietet Werbung, die falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt oder irreführende Angaben über Preis, Qualität, Herkunft oder wesentliche Merkmale eines Produkts enthält. Das gilt für alle Kommunikationskanäle: klassische Werbung, Website, Social Media, Produktbeschreibungen auf Plattformen. Auch verharmlosende oder übertriebene Formulierungen können irreführend sein, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher falsche Erwartungen wecken.
Getarnte Werbung (§ 5a UWG)
§ 5a UWG verbietet getarnte Werbung — also redaktionelle Inhalte, die tatsächlich Werbung sind, ohne als solche erkennbar zu sein. Das ist besonders im Online-Bereich relevant: bezahlte Beiträge auf Blogs oder Social Media, gesponsertes Content-Marketing und native Advertising müssen klar als Werbung gekennzeichnet sein. Fehlt die Kennzeichnung, liegt ein UWG-Verstoß vor, der zur Abmahnung führen kann.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Die Abmahnung ist das typische Instrument zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Sie enthält eine Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und wird mit einer Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verknüpft. Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese nie ignorieren und die geforderte Erklärung nie ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen: Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung kann zu erheblichen Vertragsstrafen führen, wenn das Verhalten wiederholt wird.
Aktuelle Entwicklungen: Green Claims und digitale Werbung
Das Wettbewerbsrecht entwickelt sich kontinuierlich weiter. Aktuell im Fokus: Umweltbezogene Werbeaussagen (Green Claims) und Nachhaltigkeitsversprechen — wer sein Produkt als „klimaneutral”, „nachhaltig” oder „CO₂-kompensiert” bewirbt, muss das belegen können. Die EU-Richtlinie zu Green Claims (voraussichtlich ab 2026 anwendbar) wird diese Anforderungen weiter verschärfen. Parallel nehmen Behörden und Verbände die Kennzeichnungspflichten in der digitalen Werbung genauer unter die Lupe.
Relevante Rechtsgrundlagen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der aktuellen Fassung; §§ 5, 5a, 7 UWG (Irreführung, Belästigung); EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; EU-Richtlinie (EU) 2024/825 (Green Claims, geplant). TWW.LAW vertritt Unternehmen in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen und berät zur wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen und Unternehmensauftritten.
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Transkript der Folge
Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Heute wie gewohnt an dieser Stelle Dennis Tölle und am anderen Mikrofon Marvin Erifei, das bin ich wie immer. Ja, heute mit einem wettbewerbsrechtlichen Thema mal wieder.
Vielleicht dem wettbewerbsrechtlichen Thema, wenn man so will, weil wir uns einmal so ein bisschen rundumblickend anschauen, was gibt es alles im Wettbewerbsrecht, was haben wir alles schon besprochen und was sind auch so für Fragen aufgetaucht in diesem Zusammenhang. Und da wollten wir einfach die Chance nutzen, ja einmal uns das UWG, also das Gesetz, was da so ein bisschen maßgebend ist, grob einmal anzuschauen, zu gucken, was ist eigentlich die Idee dahinter und dann uns ein paar wichtige Fälle anzuschauen und abschließend noch, was sich in Zukunft ändern könnte. Ganz genau. Die Unternehmer unter unseren Zuhörern und die Unternehmer, Unternehmen, Kreative, passend zu unserem Slogan, wird das letztlich alle betreffen, weil sobald ich mich irgendwie mit einer unternehmerischen Aussage, öffentlich äußere, habe ich irgendwo einen Bereich, der das Wettbewerbsrecht thematisiert und ich komme in die Richtung, dass ich da so ein bisschen eine Ahnung von haben muss, welche Regeln ich zu berücksichtigen habe.
Wir haben tatsächlich das Wettbewerbsrecht in vielen Folgen schon tangiert. Wir werden im Laufe der Folge auch noch so ein paar Spezialfolgen eingehen, aber so Und dieses Große und Ganze, das haben wir, glaube ich, noch nicht dargestellt. Deswegen soll das mit dieser Folge mal nachgeholt werden, damit da alle auf einem Stand sind. Und vielleicht eine Sache, die man nochmal vorwegnehmen kann.
Eine der relevantesten Fälle wird immer sein Werbung. Also wie gehe ich mit Werbung um? Was darf ich mit Werbung machen? Welche Aussagen darf ich in Werbung treffen?
Das ist aber nicht das Einzige, kann man vielleicht auch schon mal vorab sagen. Also sowas wie Preisangaben, das gehört dann auch ins Wettbewerbsrecht. Das ist aber nicht jetzt spezifisch eigentlich sozusagen Werbung. Da werden wir dann nochmal drauf eingehen, aber auch insbesondere dann halt auf die Werbung eingehen, um diesen wichtigsten Fall vielleicht mitzunehmen.
Ganz genau. Und Thema Werbung, kurz in eigener Sache. Wer bei Newslettern sich gerne einträgt, der darf das gerne auch bei uns im TWW Newsletter tun, denn gerade das Wettbewerbsrecht und die aktuellen Entwicklungen da, die lassen wir da nicht unerwähnt. Das heißt, wenn ihr da auf dem aktuellen Stand sein wollt, freuen wir uns natürlich, wenn ihr euch bei uns im TWW-Newsletter eintragt.
Den Link dazu bekommt ihr in den Shownotes, ansonsten werden die Gewieften unter euch das auch von alleine finden. Und ja, dann würde ich sagen, legen wir los mit dem ersten Themenpunkt. Ja, und das sind im Prinzip die Grundlagen des Wettbewerbsrechts. Und zu den Grundlagen eines, immer eines Rechtsgebiets für Juristen gelten sozusagen der Anwendungsbereich und so ein bisschen die Schutzgüter.
Und Schutzgüter, das ist meistens immer so der Zweck, was wollen wir eigentlich schützen, welche Personen wollen wir schützen oder welche Situationen wollen wir schützen. Und beim Wettbewerbsrecht ist es eigentlich relativ simpel. Wir wollen sozusagen diesen fairen Wettbewerb, wie wir uns den grundsätzlich vorstellen, der soll geschützt werden, dass keine unlauteren Handlungen erlaubt sind. Das soll einerseits den Wettbewerb als solchen schützen, aber natürlich auch die Verbraucher schützen, dass sie nicht gewissen Aussagen ausgesetzt sind, die beispielsweise irreführend sind.
Ja, ganz genau. Das ist so ein bisschen dieser Punkt. Natürlich ist es im unternehmerischen Handeln immer so, dass ich mich an irgendwen Richter gegenüber irgendjemandem wirken sich meine Handlungen, meine Äußerungen immer aus. Wenn ich, ich sage mal, ganz klassisch unternehmerisch unterwegs bin, dann möchte ich, dass irgendjemand meine Waren kauft, irgendjemand meine Dienstleistung in Anspruch nimmt und dann möchte ich danach, ja, kaufmännischer Sitte Geld mitverdienen.
Das heißt, ich wende mich in der Regel an Verbraucher und die sind unter anderem durch das UWG und durch damit zusammenhängende Regelungen geschützt, damit ich mich da in so einem gewissen Rahmen bewege, der nicht unangemessen benachteiligt, der mir keinen unangemessenen Vorteil verschafft. Aber genau so schützt es letztlich auch meine Mitbewerber, die die Möglichkeit haben, gegen andere Maßnahmen oder gegen Maßnahmen, die dagegen verstoßen, vorzugehen. Das schützt beide Gruppen und auch noch weitere Gruppen eben vor bestimmten Maßnahmen, die wir uns anschauen können, vor diesem unlauteren Wettbewerb. Das ist so dieser große Begriff, der da über allem schwebt.
Ja und vielleicht um Beispiele zu nennen, auch immer noch relativ grob, aber trotzdem Beispiele zu nennen für unlauteren Wettbewerb, das sind dann irreführende Handlungen und oder aggressive geschäftliche Handlungen. Das sind so zwei, aus meiner Sicht zumindest, Paradebeispiele und unter aggressiven geschäftlichen Handlungen könnte man sich zum Beispiel vorstellen, dass ein Mitbewerber über seinen Mitbewerber sagt, sein Produkt ist so viel schlechter als sein eigenes und das wäre beispielsweise eine aggressive geschäftliche Handlung, während eine irreführende geschäftliche Handlung wäre beispielsweise das Unterschlagen von relevanten Informationen oder das Suggerieren von Eigenschaften über das eigene Produkt, die so vielleicht gar nicht zutreffen. Wir begegnen dem Wettbewerbsrecht relativ häufig, ohne dass man das als solches vielleicht immer erkennt. Eben schon gesagt, es gibt dieses Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das UWG.
Das ist aber nur, ich will jetzt mal sagen, die Spitze des Eisbergs. Wir haben über das UWG eine Klausel, mit der ganz, ganz viele andere Regelungen zur Anwendung kommen. Also ganz viele Praxisbereiche, im Moment natürlich im digitalen Bereich auch, die erblickt man nicht im Ersten als zum Wettbewerbsrecht gehörend. Also es gibt sogenannte Marktverhaltensregelungen, zu denen eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen gehört, die Regelungen enthalten mit bestimmten Vorgaben für sehr spezielle Bereiche.
Die Preisangabenverordnung zum Beispiel ist eine dieser Regelungen, die bestimmte Vorgaben dazu trifft, wie muss ich einen Preis benennen, wenn ich mit einem Preis werbe. Es gibt eine Lebensmittelverordnung, es gibt eine Tabakverordnung, es gibt eine Health Claims Verordnung. Es gibt ganz, ganz viele Verordnungen, die spezielle Regelungen für spezielle Bereiche enthalten, deren Verstoß dann wiederum über das Wettbewerbsrecht oder über das UWG verfolgt werden kann, was aber so gar nicht immer auftaucht, sondern man hört dann immer so Sachen wie, ja, die Apotheken dürfen nicht damit werben oder ich muss jetzt irgendwelche Pfandangaben machen oder muss sie doch nicht machen. Das ist alles auch Teil des Wettbewerbsrechts.
Eine Sache für diejenigen, die sich sozusagen rechtlich für die Systematik dahinter interessieren, das funktioniert dann so, dass beispielsweise diese Preiseingabenverordnung selber nicht konkret das Verbot aufstellt, sondern Regeln aufstellt, die dann über die Öffnungsklausel innerhalb des UWG zu einem rechtswidrigen Handeln führen. Also da der Paragraph 3a UWG sozusagen die Öffnungsklausel, die dann ausgefüllt wird durch diese Verordnung, die du gerade schon genannt hast und vielleicht eine Sache sozusagen aus meiner eigenen Sicht, da ich mich ja noch nicht ganz so lange mit dem UWG beschäftige und das auch noch nicht so lange kenne, Für mich ist das immer so ein bisschen das Gesetz gewesen, wenn man irgendwas in der Welt sieht, wo man sagt, aber das dürfen die doch nicht, das kann doch nicht sein, dass man jetzt einfach so einen Werbeslogan raushauen darf. Dann ganz häufig ist es das Wettbewerbsrecht, das da so ein bisschen reinkommt und das dann auch verhindern will oder das für rechtswidrig erklärt. Die Durchsetzung wieder ist eine andere Frage, haben wir ja schon häufiger in unserem Podcast gehabt, dieses Problem, aber das ist so ein bisschen, das Wettbewerbsrecht schützt den Markt vor diesen unlauteren Geschäftspraktiken.
Ja, das ist so ein bisschen, also wenn man sich diese Norm anguckt, die du gerade schon angesprochen hast, also die ist insofern relativ klar, unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und dann geht es noch ein bisschen weiter. Aber letztlich ist es so, ich muss immer bei jeder einzelnen Norm, die ich dann irgendwie, oder ich sage mal, gegen die ich dann irgendwie verstoße oder meine, dass ich dann Verstoß entdeckt habe, da muss ich dann eben sagen, okay, ist das denn eine Norm, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln? Und wenn das so ist, ja, dann bin ich auch im Wettbewerbsrecht, dann komme ich über diese Norm da rein und kann vielleicht dann auch sagen, okay, das sind das Verhaltenfeld darunter, das geht so nicht. Ja, man muss natürlich jetzt auch dazu sagen, das macht das Leben für Unternehmer, UnternehmerInnen nicht leicht, weil der Paragraf 3a sagt ja auch nicht, welche Verordnungen, welche gesetzlichen Regelungen gibt es alles, da gibt es keine Auflistung in dem Sinne, sondern bis zum gewissen Grad muss man einfach wissen, welche Verordnungen es gibt oder aber sich irgendwie anderweitig informieren, Online-Recherche betreiben, Aber da kann das Risiko bestehen, dass man auch mal etwas übersieht.
Ja, absolut. Also die letzten Ecken hinten in irgendeiner, weiß ich auch nicht, Verpackungsverordnung, Batterieverordnung, Jugendschutzgesetz in der Fertigverpackungsverordnung. Also es ist ja unzählig, also ich sage mal nicht nur in diesen Spezialnormen, sondern auch schlicht im BGB, im Bürgerlichen Gesetzbuch, gibt es eben ganz viele Regelungen, die zu berücksichtigen sind. Das Einzige, wo das UWG, das UWG ist jetzt ein relativ kurzes Gesetz, sage ich mal, im Vergleich zu anderen, da gibt es einen Anhang und in diesem Anhang, da gibt es eine Liste von, im Moment sind es 32 Handlungen, die einfach pauschal unzulässig sind.
Da sind so ein paar, ich will jetzt nicht sagen Klassiker, aber ich sage mal krasse Fälle drin, die sagen, okay, bestimmte Sachen sind einfach unzulässig. Also als Informationen getarnte Werbung, verdeckte Werbung in Suchergebnissen, unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe, so dieses, wir schließen, deswegen Rabatt von, weiß nicht, 5 Euro und dann machen die aber irgendwie einen Monat später direkt wieder auf oder sowas. oder unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten, unwahre Bewerbung, dass irgendetwas kostenlos sei. Dann auch ganz interessant, die Aufforderung an Kinder, ihre Eltern doch zu überzeugen, das zu kaufen.
Solche Dinge, die stehen dann auch wirklich relativ klar im UWG. Da gibt es einen Anhang mit einer Liste. Aber das ist halt bei weitem nicht alles, was dann letztlich ein Unternehmer zu berücksichtigen hat. Und ich glaube, bis zum gewissen Grad hilft es einfach, ich weiß nicht, wie ich das sonst nennen soll, deswegen nenne ich es jetzt einfach, gesunder Menschenverstand.
Also wenn man sich sozusagen einen Sachverhalt anguckt und man hat jetzt zum Beispiel Tabakwaren und man bringt zum ersten Mal Tabakwaren auf den Markt, dann kann man ja meistens eins und eins zusammenzählen und sagen, ach, ja, Tabak, das ist schon länger irgendwie, da sieht man ja immer diese schlimmen Werbungen mit den schlimmen Bildchen, dann wahrscheinlich muss ich das auch machen, dann muss ich mich mal dann informieren. Also so ein bisschen aufmerksam sein, wenn ich irgendwelche jugendgefährdenden Sachen wie jetzt Tabak oder Alkohol anbiete, dann wahrscheinlich gibt es Sonderregelungen und dann muss man da halt Ausschau halten. Ich glaube, da kann man, ja, das ist eigentlich, da ist nichts wirklich versteckt, sondern man muss nur einmal so ein bisschen darüber nachdenken, vielleicht eine Grundrecherche einmal betreiben. Ja, genau.
Vielleicht jetzt Tabakwaren, da hat sich das ja mittlerweile, das dürfte jeder wissen, dass man da irgendwas machen muss, wenn man in dem Bereich unterwegs ist. Was in dem Bereich vielleicht etwas jünger ist, sind die Cannabis-Regelungen. Das heißt, auch da gibt es Teile dieser Regelungen, die übers UWG dann angreifbar sind, die von Relevanz sind. Das heißt, wenn ich in dem Bereich unterwegs bin, muss ich mir das mal vorher anschauen.
Auch dazu haben wir ja eine Folge gemacht, wo wir uns explizit mit diesen Punkten beschäftigen. Das muss ich dann letztlich einmal vorher kurz durchscannen. Ja, und vielleicht kann man jetzt schon mal vorwegnehmen, was auch demnächst kommen könnte, sind besondere Regelungen für, ich glaube, das ist dann Lachgas. Also ich habe das mitbekommen, dass da, das wird jetzt häufiger so fast drogenartig verwendet, ist aber frei verfügbar.
Das kann man dann irgendwie aus, ich habe das schon mal gesehen, das kann man anscheinend aus Luftballons dann einatmen und hat einen tollen Effekt. Und da hört man dann halt auch, wenn man dann die Medien verfolgt, dass anscheinend die Regierung das auf dem Schirm hat und möglicherweise besondere Regelungen bringen will. Also da kann man dann auch einfach, ich glaube Zeitung lesen hilft dann in dem Zusammenhang auch einfach viel, damit man sozusagen auf den aktuellen Stand immer ist. Ja, ich glaube, wo du das ansprichst, das ist so ein bisschen der Punkt, dass Lachgas so ein Mittel ist, das unter keine bisherige Regelung eindeutig fällt.
Also das Betäubungsmittelgesetz nicht und dann Arzneimittelgesetz wohl auch nicht und dass da jetzt gerade versucht wird, eine Regelung zu finden, das ist, ich weiß nicht, ob das jetzt schon auf politischer oder auf juristischer Ebene unterwegs ist gerade, aber ja, das ist glaube ich so der Punkt und dann wird geschaut, möchte man das denn verbieten oder nicht, Ich will im Moment, das ist meines Erachtens einfach völlig legal. Ja. Und so, dann ist die Frage, was ist denn, wenn ich irgendwie damit irgendwelche, weiß nicht, im Straßenverkehr unterwegs bin, wie beeinflusst mich das etc.? Da ist man dann sicherlich auch auf medizinische Kenntnisse angewiesen.
Aber ja, das wäre so ein Punkt, wo aber auch in der Tat, also da würde mein Bauchgefühl sagen, okay, ich schaue vielleicht vorher mal kurz, ob ich da nicht irgendwie eine Besonderheit habe, wenn ich da irgendwas bewerbe. oder irgendwas am Markt anbiete. Und eine letzte Sache muss man vielleicht noch dazu sagen. Man kann sich nie, leider, was heißt leider, aber man kann sich nie damit rausreden zu sagen, oh, das wusste ich aber nicht, dass ich das nicht darf.
Also das ist vielleicht noch so dieser letzte Punkt. Also da muss man vorsichtig sein. Also Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ist so ein altbekannter Spruch. Der findet auch hier im Prinzip Anwendung.
Also ich kann nicht mich dann darauf rufen, naja, das wusste ich nicht, das war irgendwie versteckte Information oder das machen alle so, das hilft einfach nicht. Deswegen diese Vorsicht walten lassen und vorher die Recherche betätigen, das kann und wird dann sozusagen den Akteuren auch zugetraut. Dann lass uns gerne mal sprechen über den Punkt 2, den wir uns aufgeschrieben haben und da wollten wir, um so ein bisschen ein Gefühl dafür zu kriegen, wie breit dieser Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts ist, habe ich mal bloß so zwei, drei Beispiele rausgesucht, die wir mal ganz kurz besprechen wollen, bevor wir dann so ein bisschen in die formalen Punkte, die im Wettbewerbsrecht, meines Erachtens recht spannend sind, einsteigen. Und zwar habe ich eine Entscheidung rausgesucht, das ist, weil das auch aktuell so ein bisschen rumgeht, eine Entscheidung des BGH, da geht es um Kundenbewertung.
Also Kundenbewertung, ich weiß nicht, jeder kennt das, guckt sich irgendwas Neues an, guckt sich, ob es jetzt ein Reiseportal ist oder irgendwie ein Produkt bei Amazon oder in irgendeinem anderen Shop. Wenn ich das Produkt nicht kenne und wenn ich mich irgendwie versuche zu informieren, dann tue ich das über verschiedene Quellen, aber unter anderem spielt eine Rolle, wie gut oder schlecht ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben ist. Also das betrifft Produkte und Dienstleistungen. Ich habe die Plattformen, auf denen ich da irgendwelche Bewertungen einsehen kann.
Ich habe, weiß ich nicht, wenn ich einfach nur in der Suchmaschine danach suche, nach, weiß ich nicht, vielleicht einem Unternehmen oder ich suche einen Friseur oder ich suche sonst was, dann kriege ich da direkt die Bewertung angezeigt. und wenn ich da schon sehe, da ist nur einer von 5 Sternen, dann nehme ich da vielleicht von Abstand. Wenn ich aber sehe, okay, 100% positive Bewertung, Klammer auf, fange ich vielleicht auch an zu zweifeln, Klammer zu. Aber wenn ich sehe, okay, ich habe da irgendwie eine 4,7, eine 4,8, dann ist das irgendwie realistisch, dann scheint das ganz in Ordnung zu sein.
Und da war eben zuletzt die Frage, ob das denn nun, ja, ich sage mal zulässig oder unzulässig ist, damit zu werben. Und da hat der BGH ein bisschen was zugesagt. Ich wollte nur ganz kurz noch eine Anekdote reinwerfen. Ich war erstaunt darüber, also Kundenbewertungen werden immer wichtiger und gerade Google-Rezensionen wird immer wichtiger.
Aber ich war erstaunt darüber, dass das auch bei Dienstleistungen so wichtig geworden ist. Also bei Ärzten oder bei, wie du vielleicht gerade das Beispiel genommen hast, Friseuren, dass man da auch auf diese Rezensionen achtet. Das wusste ich nicht. Das war mir auch so nicht bewusst.
Ich dachte immer, also ich habe das immer so für Produkte im Auge gehabt. Also, dass ich mir irgendwie bei Amazon die Rezensionen angucke, dass ich mir irgendwie Herstellerbewertungen angucke, damit ich weiß, ob die auch wirklich liefern oder sowas. Das ja, aber dass ich irgendwie bei Dienstleistungen mir, dass das da auch relevant ist, das war mir so gar nicht bewusst. Finde ich ganz spannend.
Also hat auf jeden Fall eine große Reichweite, diese Kundenbewertung. Und deshalb sind sie auch so wichtig. Dann wollte ich dich gar nicht weiter damit unterbrechen. Alles gut.
Also ja, bei Dienst… Ich weiß nicht, das kommt immer so ein bisschen drauf an. Also ich glaube, kann das jetzt natürlich für den Bereich der Anwälte jedenfalls sagen, dass das manchmal auch so ist, dass man… Das ist manchmal eher ein…
Also die Frage ist, wer bewertet einen? Und wenn mich der Kunde, der mein Kunde ist, mich bewertet und sagt, so, ich habe mir von dem die Haare schneiden lassen, das war gut, das war preislich angemessen, toll, gab auch einen Kaffee umsonst, prima, dann gebe ich dem eine gute Bewertung. Jetzt ist es aber auch manchmal so, dass, weiß ich nicht, wenn ich als Anwalt vom Gegner bewertet werde und dann negativ bewertet werde, kann das für den Mandanten natürlich eigentlich heißen, ah, der hat meine Rechte gut durchgesetzt. Das fand die andere Seite doof.
Nur da gab es jetzt auch dann eben, und auch das ist eine wettbewerbsrechtliche Frage gewesen, du hörst die Entscheidung, dass ich natürlich eine Bewertung nur vornehmen darf, wenn ich diese Dienstleistung auch in Anspruch genommen habe. Also letztlich dürfen nur die Kunden das machen. Ich darf nicht einfach blind irgendetwas bewerten. Das ist dann aber nochmal ein anderer Punkt.
In dem BGH-Urteil ging es hier darum, um die Frage, ob ich bei so einer Sternebewertung aufschlüsseln muss, wie denn so eine durchschnittliche Sternebewertung zustande kommt. Das war so ein bisschen die Frage und der BGH hat gesagt, naja, also der durchschnittliche Verbraucher ist mittlerweile so weit, dass er das versteht, dass eine durchschnittliche Sternebewertung aus unterschiedlichen Arten von Sternen zustande kommt. Da sind negative bei, da sind positive bei, da sind auch irgendwie durchschnittliche bei und da setzt sich das zusammen. Es braucht keine gesonderte Aufklärung darüber, welche Klassen es da gibt.
1, 2, 3, 4, 5. In dem Fall meine ich 5. Und aufgehängt ist das alles gewesen im Paragrafen 5a. Da geht es nämlich im Wesentlichen darum, dass es eine Vorgabe gibt, zu unterlassen.
Das heißt also, wenn ich in meiner Werbung bestimmte wesentliche Informationen nicht gebe, dann kann das auch ein Verstoß sein gegen das UWG. Und hier war eben gesagt, okay, aber ich glaube, das ist eine wesentliche Information, dass ich nicht sage, oder dass ich sage, wie sich meine Bewertung zusammensetzt. So, dann hat der BGH eben in diesem Fall gesagt, nee, das ist schon in Ordnung, wenn ich so eine, weiß nicht, eine 4,7 von 5 habe, dann versteht der durchschnittliche Verbraucher auch, dass das mal ein 1 Stern war, mal 5 Sterne war, aber wahrscheinlich überwiegend 5 Sterne, sonst kommt der Schnitt nicht zusammen, aber ich muss nicht sagen, dass ich 1 Stern geben kann, 2 Sterne geben kann, 3 Sterne, so, ja. Und das ist eine rein wettbewerbsrechtliche Entscheidung gewesen, die der Bundesgerichtshof in dem Fall entschieden hat, der insofern ausnahmsweise auch mal wieder ein bisschen was leichter macht, weil das ist eine Angabe, die eben mal nicht getätigt werden muss, wenn ich mit Kundenbewertungen werbe.
Was sogar auch nicht angegeben werden muss, ist die Gesamtzahl der Wertenden und auch nicht der Zeitraum, der berücksichtigt wird, was eigentlich ganz interessant ist. weil sozusagen der Durchschnittsverbraucher erkennt, ah, das ist eine durchschnittliche Bewertung oder das ist der Bewertungsdurchschnitt, der hier angezeigt wird. Anders, hat der BGH gesagt, sieht das aus, wenn es sich um Testsiegel handelt. Wenn wir also einen Testsiegel haben und sagen, ah ja, dieses Produkt ist sehr gut oder hat eine 1,0, dann brauchen wir zusätzliche Informationen, dann müssen dem Verbraucher nicht direkt an dem Siegel, aber zumindest schnell erreichbar sozusagen, weitere Informationen zu den Urteilsmaßstäben und also was für Bewertungskriterien verwendet wurden, da diese Informationen müssen dann dazu gegeben werden und vielleicht auch der Testzeitraum etc.
Also all diese wichtigen, relevanten Informationen, die zu dem Urteil gekommen sind, die dieses Urteil begründen, die müssen dann noch hinzugegeben werden, weil sonst es für den Durchschnittsverbraucher nicht mehr ersichtlich ist, wo kommt dieses Testsiegel her und wie ist es eigentlich entstanden. Ja, ganz genau. Ein anderes Beispiel ist eine Entscheidung vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Da ging es um klassische Postwerbung, also Briefpost und in dieser Briefpost wurden potenzielle Kunden angeschrieben und wurden für einen Vertrag geworben, ob man nicht hier einen Vertrag abschließen möchte.
Und dafür wurde dann auch auf AGB verwiesen, also allgemeine Geschäftsbedingungen, die dann für diesen Vertrag gelten sollten. Und da war die Frage, also es gab in diesem Brief eben nur einen Link, einen aufgedruckten Link auf die Website, wo man dann die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden konnte. Und die Frage war, ist das denn noch zumutbar, dass der Empfänger sagt, okay, ich gehe dorthin, ich setze mich jetzt an meinen Rechner, tippe die URL ab und suche mir dann die AGB raus, damit ich dann irgendwo die wirksam einbezogen habe. Also von der Konstellation her vielleicht kurz zum Erläutern, wenn ich einen Vertrag schließe und möchte da die AGB einbeziehen, in denen ich dann stehen habe, keine Ahnung, Eigentumsvorbehalt oder Zahlungsbedingungen oder sonstige Kündigungsbedingungen etc., dann muss ich als Unternehmer dafür sorgen, dass die Vertragsbestandteil werden, damit ich mich nachher darauf berufen kann.
Und dann muss ich zum einen ausdrücklich darauf hinweisen und es muss vor allen Dingen, und das war hier relevant, für die andere Vertragspartei in zumutbarer Weise möglich sein, davon Kenntnis zu nehmen. Man kennt das so aus der früheren Rechtsprechung, dass man sagt, okay, wenn ich in den Laden gehe und dann hängen da irgendwo hinter der Kasse ganz klein gedruckt die AGBs ausgedruckt, da war immer die Frage, ist das ausreichend, dass die einbezogen sind oder nicht. In dieser Konstellation, ich kriege einen Brief, da macht einer Werbung für irgendwas und will einen Vertrag mit mir schließen, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dann gesagt, okay, es reicht nicht aus, es ist nicht mehr zumutbar, dass der Empfänger, der dann ja schon diese Werbung bekommt, auch noch auf die Website gehen muss, sich da die AGB anguckt und die dann da zur Kenntnis nimmt, das ist nicht mehr zumutbar. Und hat dann jedenfalls gesagt, dass jedenfalls die AGB nicht wirksam einbezogen worden sind.
Genau, und das läuft unter dem Begriff des unzulässigen Medienbruchs. Das heißt, aus dem physischen Werbebrief muss ich jetzt ins Internet gehen, in die digitale Welt, um sozusagen die AGB dann auch zur Kenntnis nehmen zu können oder zu überprüfen für mich selber. Und das ist einfach, das ist nicht mehr zumutbar, da ist der Weg einfach zu weit. Anders ist es zum Beispiel, wenn man eine Mail mit dem Vertrag bekommt und das sind dann zwei PDFs, ein PDF ist der Vertrag oder wie auch immer und das zweite PDF sind die AGB, auf die dann auch nochmal ausdrücklich hingewiesen wird.
dann beispielsweise wäre das kein unzulässiger Medienbruch, weil ja beides sozusagen in dem gleichen Medium stattfindet, Mail bzw. Internet. Das ist dann leichter. Man könnte wahrscheinlich sogar argumentieren, dass ein Link in einer Mail immer noch eher das gleiche Medium wäre, wie wenn ich aus dem Werbebrief zum Internet gehen möchte.
Da müsste man das aber nochmal im konkreten Einzelfall überprüfen. Dieses Internet, ja. In diesem Internet gab es auch noch eine weitere Entscheidung zu finden und zwar, das ist etwas jünger bzw. im Wettbewerbsrecht ein aktuelleres Thema und zwar eine umweltbezogene Aussage.
Da ging es in dem Fall um eine Werbung von Netto. Die haben einen kleinen kalten Kaffee als klimaneutral bezeichnet. Da ist im Moment ohnehin die starke Diskussion, inwieweit das zulässig ist. Es gibt da auch neue Regelungen, die wir noch mal ganz kurz anschneiden nachher.
Die Begründung, warum dieses Produkt als klimaneutral bezeichnet wurde, war, dass man eben mit Emissionsgutschriften arbeitet und die stammen dann aus irgendwelchen Waldschutz- und Aufforstungsprojekten in Brasilien und Uruguay. Und das ist letztlich so ein Fall von sogenannten Greenwashing. Das heißt also, das Produkt selber ist vielleicht gar nicht green, so wie man sich das vorstellt, sondern es ist eben im Nachhinein durch den Erwerb von solchen Gutschriften ein Ausgleich geschaffen worden. Und da hat in dem Fall das Landgericht Amberg, glaube ich, hat gesagt, okay, das ist unzulässig, das als klimaneutral zu bezeichnen, weil es eben nicht klimaneutral ist, sondern es hätte vielmehr darüber aufgeklärt werden müssen, inwieweit klimaneutral bedeutet, dass ich da im Nachhinein erst etwas mache, nicht das Produkt selber, die Herstellung, Lieferwege etc.
klimaneutral sind. Das ist ein ganz heißes Thema, da gibt es auch ganz diverse Rechtsprechungen zu, aber das ist auch ein Bereich, in dem das Wettbewerbsrecht maßgebend ist. Und das sind alles Regelungen, die im wettbewerbsrechtlichen Bereich stattfinden, wo dann entweder ein Mitbewerber ein Vorgehen startet oder eine Vereinigung, die dazu berechtigt ist. Und in dem Fall hat es da eben netto getroffen, dass jetzt Anfang 2024 ist das Urteil ergangen.
Und da gibt es auch noch diverse andere Urteile dazu. Ja, genau. Also DM war da, glaube ich, auch schon mal auf der verlierenden Seite, sozusagen auch mit dem Begriff klimaneutral. Vielleicht nur für die Praxis könnte man noch dazu sagen, wenn man aus klimaneutral beispielsweise umweltfreundlich machen würde, als Begriff, wäre das schon anders zu sehen, beziehungsweise den Begriff kann man unproblematischer verwenden, dabei umweltfreundlich eben nicht diese Klimaneutralität auch wirklich suggeriert wird.
Also das, was die Gerichte sagen, ist ja im Prinzip klimaneutral, beinhaltet A, dieses Produkt wurde ohne CO2-Emissionen oder CO2-Netto-Null erschaffen. hergestellt und vertrieben und das stimmt in den meisten Fällen halt eben nicht, ist auch einfach nicht möglich derzeit, sondern wird dann über Kompensationsmodelle etc. gemacht, wie du es gerade schon beschrieben hast und das ist eben dann zu Irreführung geeignet von Durchschnittsverbrauchern. Ja, ganz genau.
Man sieht also ganz gut, dass das also diverse Bereiche sind, die da UWG-mäßig von relevant sind und das schlägt sich dann immer mal wieder in Entscheidungen nieder. Aber ich glaube, was ganz spannend ist in diesem Bereich, ist unser Themenpunkt 3. Darin soll es nämlich im Wesentlichen darum gehen, mal zu zeigen, wie wir solche Ansprüche denn in der Praxis durchsetzen. Weil wenn man sich da so ein bisschen mit beschäftigt und ein bisschen recherchiert, dann tauchen immer mal wieder so ein paar Begriffe auf.
Begriffe Abmahnung, Begriffe einstweilige Verfügung und dann gibt es noch diesen Stichwort Dringlichkeit. Und das sind in der Tat, wenn man so will, die drei Begriffe, die im Wettbewerbsreich eine große Rolle spielen. Weil, das kann man vorwegnehmen, bei der Durchsetzung von wettbewerbsreichlichen Ansprüchen ist in der Regel eine gewisse Eile geboten. Das schauen wir uns gleich dann mal an.
Ja, und für diejenigen, die so ein bisschen aus dem Urheberrecht oder aus dem kreativeren Bereich kommen, kennen das vielleicht sogar schon, ich sehe das so, aber vielleicht korrigiere mich, wenn ich da falsch liege, aber die Abmahnung im Wettbewerbsrecht als erstes läuft eigentlich relativ ähnlich oder vergleichbar zu einer Abmahnung im Urheberrecht oder auch im Markenrecht. Also man weist im Prinzip darauf hin, dass hier ein rechtswidriges Handeln vorgenommen wird und fordert zur Unterlassung dieser Handlung auf. Ja, genau so. Das ist das, was das Gesetz gerne von uns möchte.
Das hat der Gesetzgeber glücklicherweise auch aufgeschrieben. Und in dem Fall ist es hier Paragraph 13 des UWG, wobei man da so ein bisschen sagen muss, es ist eine Sollvorschrift, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, sollen den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen. Und dann soll er die Gelegenheit bekommen, eben eine Erklärung abzugeben, in dem Fall eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewährten Unterlassungsverpflichtung. Genau, du hast jetzt extra auf dieses Soll so ein bisschen hingewiesen.
In der Praxis ist es natürlich so, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, auch den Begriff hast du gerade schon verwendet, dann kann natürlich und es dem Gläubiger, also der Person, die eigentlich die Abmahnung aussprechen würde, nicht zugemutet werden kann, weiter zu warten, dann ist es natürlich denkbar, dass man direkt in das gerichtliche Verfahren einsteigt, dann halt mit einem, mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung auch gerichtet darauf, das Verhalten zu unterlassen. Ich weiß jetzt nicht, wie siehst du das in der Praxis? Wird es diese Dringlichkeit beziehungsweise dieses besondere Eilbedürfnis häufig geben oder kann man meistens eigentlich erstmal eine Abmahnung abwarten? Also die Regelung zur Dringlichkeit ist die, dass man sagt, also es steht nirgendwo im Gesetz, Die Dringlichkeit läuft nach sieben Wochen ab, sondern es ist so, es gibt Rechtsprechung und die ist unterschiedlich dahingehend, wie lange man diesen Zeitraum der Dringlichkeit tatsächlich hat.
Relevant ist immer der Zeitpunkt, ab dem man erstmals von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte. Das heißt, wenn ich heute feststelle, dass mein Mitbewerber ohne Angabe von Mehrwertsteuer wirbt, obwohl er das müsste, dann fängt heute diese Frist an zu laufen. Viele Gerichte sagen, dass man im Bereich von vier Wochen, einem Monat diese Dringlichkeitsfrist hat. Das heißt, innerhalb dieser Frist muss ich dann jedenfalls spätestens einen Antrag auf Erlass einer einzuweiligen Verfügung stellen.
Das ist der Teil, wo das dann von Relevanz ist. vorher soll ich eben diese Abmahnung aussprechen und das Ganze vielleicht ohne einen gerichtlichen Weg lösen. Das wird in der Regel auch gemacht. Da wird dann eine angemessene, aber nicht immer besonders lange Frist gesetzt, um das zu machen.
Und dann muss ich, das ist immer so ein Punkt, der von den Gerichten, auch meines Erachtens in der Vergangenheit jetzt stärker aufgegriffen wird, mich eben so verhalten, dass es tatsächlich auch keinen Zweifel daran gibt, dass mir das dringlich ist. Weil dieses einstweilige Verfügungsverfahren, was ich daran anknüpfen kann, ist eben ein Eilverfahren. Und die Gerichte sorgen dafür, dass diese Eilverfahren auch bevorzugt behandelt werden. Das heißt, in der Praxis werden dafür andere Sachen verschoben.
Wenn eine einstweilige Verfügung kommt, wird die bei Gericht erstmal behandelt. Und dann muss ich natürlich auch sicherstellen, dass es dann auch wirklich eilig ist. Wenn ich dann selber aber irgendwie mein Verhalten so darstelle, ja, vielleicht habe ich da noch mal eine Frist verlängert und gesagt, ja, nee, so eilig ist es nicht und dann stelle ich irgendwie einen Tag vor Ablauf dieser Dringlichkeitsfrist fest, boah, dann mache ich halt doch nochmal eine einstweilige Verfügung, aber nur weil es schneller geht als eine Hauptsache. Da muss ich so ein bisschen aufpassen, dass ich nicht durch mein eigenes Verhalten quasi mir diese Dringlichkeit selber kaputt mache, weil ich zeige, dass es mir eigentlich gar nicht so dringlich ist.
Und da gab es jetzt unterschiedliche Punkte, nicht nur im Wettbewerbsrecht, auch im Urheberrecht, im Markenrecht, im Äußerungsrecht gibt es diese Dringlichkeitsfrist. Und da muss ich eben auch dafür sorgen, dass ab Bekanntwerden dieser Maß oder dieser meines Erachtens rechtswidrigen Verhaltensweise, ich mich auch nachweisbar kümmere, dass das unterlassen wird. Weil das ist das Ziel. Es soll unterlassen werden.
Noch andere Ansprüche, die daran geknüpft sind. Aber erstmal ist mein Ziel ja, dass der Mitbewerber sich bitte wieder so verhält, wie es alle sollen. Das heißt, im Prinzip ist der Ratschlag, ich würde es jetzt wie konsequentes Verhalten benennen. Also von dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bis zum Antrag auf eine einstweilige Verfügung muss ich mich konsequent verhalten.
Das heißt, wenn es für mich dringlich genug ist, dass ich eine einstweilige Verfügung beantrage, dann muss ich diese Dringlichkeit auch schon in jedem Schritt sozusagen sichtbar werden lassen. Das heißt, wenn ich von Anfang an in meiner Abmahnung eine Frist zur Stellungnahme von fünf Wochen benennen würde, dann wäre das aus Sicht dieser Frist von vier Wochen für den Antrag auf einstweilige Verfügung sowieso schon schlecht, aber wäre auch kein konsequentes Verhalten und würde dann nicht für eine Dringlichkeit sprechen. Ja, ganz genau. Also das können, sind in der Rechtsprechung ganz unterschiedliche Aspekte gewesen.
Man muss sich halt nachher ein bisschen erklären. Also man muss dem Gericht das schon auch erläutern, warum etwas dringlich ist. Jetzt ist es so, dass wir im Wettbewerbsrecht die insofern etwas glückliche Situationen haben, dass wir eine Vermutung haben, dass die Sache dringlich ist. Also es gibt eine gesetzliche Vermutung, dass mir die Angelegenheit dringlich ist.
Eine Vermutung bedeutet, dass ich im ersten Schritt dazu nicht viel sagen muss, das auch nicht irgendwie besonders glaubhaft machen muss, aber eine Vermutung kann immer auch widerlegt werden. Das heißt also, wenn die andere Partei kommt und sagt, okay, der hat aber sich so verhalten, dann hat er mir da noch eine Fristverlängerung gewährt, dann hat er dieses noch gemacht, dann besteht die Möglichkeit, diese Vermutung eben zu widerlegen. Und dann muss ich sagen, nee, Momentchen mal, mir ist das schon noch dringlich gewesen, weil. Und da habe ich dann den Punkt, dass ich sage, ja, auch wenn ich diese Vermutung im ersten Schritt habe, ich sollte mich nicht allzu streng darauf verlassen.
Denn, und das muss man auch sagen, es geht jetzt so ein bisschen in die Richtung, das hat jetzt mit der Dringlichkeit erstmal nichts mehr zu tun, aber die Eile in Anführungsstrichen ist im Wettbewerbsrecht auch insofern geboten, als dass es da einfach eine andere Verjährungsfrist gibt. Ich habe klassische zivilrechtliche Verjährungsfristen, sind drei Jahre, drei Jahre mit Beginn des auf die Rechtsverletzung folgenden Jahres endet eine Verjährungsfrist. Das heißt, es können im Worst Case sogar vier Jahre sein. Das heißt, wenn ich am 2.
Januar irgendwas feststelle, dann beginnt die Verjährung erst Ende des Jahres anzulaufen und dann drei Jahre, dann habe ich faktisch fast vier Jahre. Im Wettbewerbsrecht ist das anders. Die fängt ab, Kenntnis anzulaufen und dann habe ich sechs Monate. Also da muss ich schon so ein bisschen gucken.
Auch da dient dann natürlich der Rechtssicherheit und dass irgendeine Werbemaßnahme nach sechs Monaten vielleicht auch gar nicht mehr von Relevanz ist, dass ich da noch nicht mehr verfolgen kann. Aber das muss ich halt auf dem Schirm haben. Es ist halt im Wettbewerbsrecht alles ein bisschen eiliger und ein bisschen schneller. Ja, und vielleicht noch kurz zu dieser Vermutungsregelung.
Normalerweise oder in der ganz, ganz reinen Theorie wäre es ja so, dass ich, wenn ich einen Antrag dann stelle auf einsweitige Verfügung und hier eine Vermutungsregelung greife, dann müsste ich eigentlich mich gar nicht dazu äußern, zu der Dringlichkeit, weil, naja, die Vermutung spricht ja für mich, dann muss das ja erstmal widerlegt werden. In der Praxis wäre es aber immer sinnvoll und wird ja auch so praktiziert, dass man dann trotzdem sich zu der Dringlichkeit äußert und die nochmal gesondert darlegt, vielleicht in einer gewissen Kürze, aber trotzdem die darlegt, einfach nur um auch so ein bisschen die RichterInnen zu überzeugen und auf die eigene Seite zu bringen. Das hat ja auch seine Vorteile abseits von so einer rein theoretischen Vermutungsregelung. Ja, in der Tat, das ist dann dieser Begriff der anwaltlichen Vorsorge, dass man da sagt, okay, ich, ja, und anwaltliche Vorsicht, so heißt es, dass man da so ein bisschen manchmal vielleicht ein Wort mehr sagt, als es zwingend notwendig wäre.
Ich würde gerne noch kurz zu der Abmahnung selber was sagen, weil sich da in der Vergangenheit ein bisschen was geändert hat. Die Abmahnung selber ist ja als Begriff erstmal jedenfalls meinem Empfinden nach der Öffentlichkeit negativ konnotiert. Das heißt, sie hat nichts mit der Abmahnung im Arbeitsrecht zu tun, der Begriff ist der gleiche, aber letztlich gibt es ihn. Und es gab in der Politik eben Bewegungen, da insofern missbräuchlichen Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben, als dass sie sich auf, ich sag jetzt mal so marginale Verstöße beziehen.
Das Datenschutzrecht war da so ein bisschen im Spiel und dann gab es eben so Sachen, bestimmte Pflichtangaben, die man machen muss, wenn man online unterwegs ist und da gab es Fälle, die in der Tat vielleicht nicht auf diesem Wege hätten verfolgt werden müssen, wo es wirklich um Winzigkeiten im Impressum ging, die dann mit sehr hohen Streitwerten einhergingen und sehr hohen Kosten für den Betroffenen, wo die Rechtsprechung nach der bisher geltenden Lage gesagt hat, nee, das ist schon in Ordnung. Da gab es jetzt insofern Änderungen, die sich im Wesentlichen dahingehend auswirken, dass ich meine Kostenerstattung für die Abmahnung nicht mehr in jedem Fall bekomme und ich etwas strengere Voraussetzungen, formale Voraussetzungen habe, um so eine Abmahnung, ich sage mal, für die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung. Und diese Regelungen sind nicht ganz unbekannt. Es gibt im Urheberrecht ähnlich strenge Voraussetzungen, sodass ich letztlich einfach sagen muss, okay, ich muss bestimmte Formalien einhalten, sonst setze ich aufs Spiel, dass meine Abmahnung berechtigt ist.
Das führt dann dazu, dass derjenige, den ich abmahne, dass der Mitbewerber dann vielleicht einen Anspruch hat, mir gegenüber seine Kosten geltend zu machen. Und dann gibt es ein paar Konstellationen, in denen ich dann generell keinen Erstattungsanspruch habe, dass ich meine Anwaltsgebühren zum Beispiel erstattet bekomme. Im Bereich der DSGVO gibt es da so ein paar Punkte oder in dem Zusammenhang auch, wenn ich ein Unternehmen abmahne, dass eine gewisse Größe nicht überschreitet, dann muss ich da auch sehr zurückhaltend sein oder muss einfach die Kosten vielleicht selber tragen, die ich da produziere. Und das sind die Dinge, die sich geändert haben.
Es gab große Kritik auch daran, das muss man auch sagen, weil diese Abmahnwelle haben nicht alle gesehen. Ich selber muss sagen, es gab Abmahnwellen, die waren präsenter und da ist nichts passiert. Also es ist jetzt so, wie es ist. Da muss man mit umgehen.
Das muss man nur eben wissen, um nicht da irgendwie in Anführungsstrichen ins offene Messer zu laufen und nachher quasi mit gutem Willen einem Anspruch entgegenzulaufen, der dann auf einmal sich umdreht und ich auf einmal Kosten vom Gegner tragen muss, obwohl ich hier den Anspruch geltend mache. Und was vielleicht auch noch ganz interessant sein könnte, worüber wir noch kurz reden können, ist, was passiert jetzt eigentlich oder was sollte man tun, wenn man eine Abmahnung selber mal bekommt. Also klar, man ist immer gerne auf der abmahnenden Seite, aber manchmal wird man auch abgemahnt. Und das mag zu Recht oder zu Unrecht geschehen, aber trotzdem sollte man da ja gewisse Vorsicht walten lassen.
Also aus eigener Erfahrung, aber das weißt du sicherlich besser, habe ich das Gefühl, man sollte auf gar keinen Fall einfach alles unterzeichnen, was einem geschickt wird und sagen, alles klar, ciao, ich mache nichts mehr und es tut mir alles leid. Oder wie siehst du das? Ja, also ich glaube, das ist in keinem Fall gut, weder als Unternehmer noch als Verbraucher. In der Tat, man sollte das Ganze mit einem wachen Verstand lesen.
Also manchmal liegen da, wenn ich eine Abmahnung bekomme, manchmal liegt da ein Entwurf bei von einer Erklärung, die ich unterzeichnen soll. Dann schaut man schon immer zweimal drauf, ob das dann tatsächlich das ist, was man unterschreiben sollte oder ob das vielleicht ein bisschen über das hinausgeht, was der Anspruch eigentlich hergibt. Aber nicht nur das ist es, sondern auch selbst wenn ich werde vielleicht zu Recht abgemacht, ich habe da irgendwas verkehrt gemacht, dann ist bevor ich mich da rechtlich zu irgendetwas verpflichte, immer zu schauen, was hat das denn für Folgen für mich. Also wenn ich jetzt eine Unterlassungserklärung unterschreibe, dann verpflichte ich mich, etwas zu unterlassen, wie der Name schon sagt.
Und ein Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung führt dazu, dass ich eine Vertragsstrafe zahlen muss. Ich schließe ja mit dem mich abmahnenden einen Vertrag, in dem ich unter anderem reinschreibe, okay, ich oder nur unterschreibe, er hat es reingeschrieben. Ich zahle Betrag X, formuliere keinen festen Betrag, aber wenn ich verstoße, wenn ich das nochmal mache, dann bezahle ich etwas an dich. Und das ist ein Punkt, den sollte man natürlich nur eingehen, wenn man vorher sichergestellt hat, dass man eben nicht mehr verstößt.
Mit der Folge, dass ich eben, keine Ahnung, wenn ich sage, ich habe irgendwie in meinem Online-Shop irgendwas oder ich habe irgendeine Werbung, die kursiert, dann muss ich dafür sorgen, dass diese Werbung auch dann nicht mehr kursiert, sobald ich das unterschreibe. Sonst laufe ich da blind in Vertragsstrafen rein und die können sportliche Ausmaße annehmen. Ja, und man sollte natürlich dann auch Vorsicht behalten lassen, dass so eine Unterlassungserklärung nicht zu weitführend ist. also auch Sachen oder man sich auch zu Unterlassungen verpflichtet, die man eigentlich gar nicht zu unterlassen haben muss.
Vielleicht, auch wenn das so ein bisschen wie Werbung klingt, aber das soll es jetzt gar nicht sein, Abmahnungen werden häufig unter rechtlichem, also unter juristischem Beistand von Anwälten geschrieben und rausgeschickt. Und genau so bietet es sich da an, vielleicht auch mal ein Fachauge sozusagen da drauf werfen zu lassen, dass man sich diese Abmahnung und den Sachverhalt einmal anguckt. Denn die Gefahr ist halt schon da, dass wenn man nicht auf eine Abmahnung reagiert oder nicht unzureichend auf eine Abmahnung reagiert, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Dann wird man häufig vor Landgerichten landen.
Da herrscht sowieso Anwaltszwang. Also spätestens da muss man einen Anwalt einschalten. Und die Kosten können halt in die Höhe schießen. Und dieses Risiko ist halt relativ groß.
Ich glaube, da lohnt es sich schon manchmal auch, Fachleute sozusagen einfach drauf schauen zu lassen. Ja, also auch auf die Gefahr hin, dass das Werbung ist, wenn ich nicht andauernd mit diesem Thema Kontakt habe. Also zum einen tatsächlicher Hinsicht. Das heißt also, ich bin bei dem Verstoß schon vielleicht in einem rechtlichen Bereich, wo ich denke, weiß ich nicht, muss ich das lassen?
Habe ich jetzt hier irgendwie die Preisangabe genau so zu machen? Nicht umsonst gibt es ja ganz viel Rechtsprechung immer wieder neu zu diesen Streitpunkten, wo muss ich denn welche Angabe machen. Heißt es jetzt Hashtag-Werbung, heißt es jetzt Anzeige, heißt es jetzt wie auch immer, muss ich die Pfandangabe damit reinmachen, wie muss ich die Versandangaben genau machen, was muss im Impressum stehen. Also da ist auch letztlich manchmal eine Unsicherheit da, die auch ein Anwalt nicht beseitigen kann.
Aber der, ich sage mal, der in Anführungsstrichen prozessuale Umgang damit, fällt mir natürlich viel leichter, wenn ich das mit jemandem mache, der das schon mal gemacht hat. Und da, weiß ich nicht, breche ich mir keinen Zacken aus der Krone, wenn ich das in Anspruch nehme. Und über Kosten, das ist so ein Punkt. Also ich muss mich wie bei jeder Dienstleistung auch, ich muss mich vorher über die Kosten informieren und dann kann ich das einschätzen.
Aber es ist tatsächlich so, dass im Wettbewerbsrecht die Streitwerte relativ hoch sind. Häufig arbeitet das ja nur auf unternehmerischer Ebene. Und da, ja, das ist in der Tat so. Das kann mir auf die Füße fallen.
Und ohne dass wir jetzt den, ich sage mal, den prozessualen Teil mit der einstweichen Verfügung und der Klage, das wollen wir jetzt gar nicht so sehr noch konkretisieren, weil sonst kommen wir gar nicht mit den anderen Sachen, die wir haben noch hin. Aber ja, schadet nicht, da einen Fachmann drauf gucken zu lassen, wie ich das in anderen Sachen auch mache. Ja, und wie man Werbung zu kennzeichnen hat, das hast du ja gerade schon aufgegriffen, dass das etwas ist, was gar nicht mal so leicht ist oder wie man das genau macht, kann Tücken bieten. Das ist, glaube ich, eine ganz gute Überleitung zu unserem vierten Themenpunkt und zwar dem Wettbewerbsrecht im digitalen Raum.
Ja, ganz genau. Wir haben da nämlich tatsächlich nochmal so ein paar Punkte rausgesucht, die wir in Teilen schon in einzelnen Podcast-Folgen auch mal behandelt haben, die aber zum einen aktuelle Entwicklungen und zum anderen aber auch Bereiche zeigen, die uns tagtäglich online irgendwie begegnen. Der eine Teil ist der, den du gerade schon angesprochen hast, das Influencer-Marketing und die Schleichwerbung. Genau, das war Grund für drei BGH-Urteile, dieses Thema, denn es wurde sehr schnell größer, dass Influencer halt Geld für Werbeposts bekommen haben und das zumindest in der Anfangszeit gar nicht mal so offensichtlich war.
Das heißt, sie haben irgendwie ein Produkt angepriesen oder möglicherweise auch prominent benutzt in ihren Videos, ohne dass ersichtlich war, dass dieses Produkt denen möglicherweise kostenlos gegeben wurde oder sie sogar Geld für diesen ganzen Post bekommen haben. Und der BGH hat dann eigentlich ziemlich zügig entschieden, naja, wenn Influencer eine Gegenleistung bekommen für ihren Social Media Beitrag, dann muss das auch gekennzeichnet werden als Werbung. Und dieses Gegenleistung ist extra gewählt als Begriff, denn es muss sich nicht um eine Geldzahlung handeln, sondern es reicht auch, wenn ich kostenlos Produkte zur Verfügung gestellt bekommen habe. Und es gibt da eigentlich einen ganz schönen Leitfaden zu, den man sich angucken kann.
Und die Sache ist eigentlich die, es muss sehr, sehr gut ersichtlich sein, dass es sich um Werbung handelt. Also das muss sehr prominent auch dargestellt werden. Also beispielsweise, ob man jetzt Hashtag Werbung oder Werbung schreibt, das spielt eigentlich keine Rolle. Aber es geht darum, dass das sofort ersichtlich sein muss, okay, es handelt sich um einen Werbepost.
Wenn ich beispielsweise bei Instagram einen Text schreibe unter mein Bild und das ist eigentlich ein Werbepost, dann reicht es nicht, wenn ich erst mit zwei Klicks erkenne, okay, es ist Werbung, in dem das hinter einem Mehrklick sozusagen verfügbar ist, sondern das muss an erster Stelle sozusagen stehen, damit das sofort für diejenigen, die sich diesen Post angucken, ersichtlich ist, okay, das ist jetzt ein Werbepost. Ja, ganz genau. Und dieser, was du angesprochen hattest, diese sogenannte Kennzeichnungsmatrix von den Medienanstalten, die haben so einen Leitfaden rausgegeben dafür, der ist echt gut zu gebrauchen, wir verlinken den auch. Und der gliedert halt auch mal so ein bisschen auf nach Audio, Video und Bild, Text, je nachdem, wie ich das mache.
Weil wenn es zum Beispiel einen Podcast gibt, dann kennen wir das, dass da so ein kleiner Jingle kommt und dann manchmal noch ausdrücklich Werbung gesagt wird, um eben einen kleinen Werbeeinschub zu haben. oder wenn es irgendwie um, ja weiß ich nicht, preist man da irgendwelche Rabattcodes an oder sonst was. Und das ist sehr schön, schön aufgedröselt da, wo kann ich halt gucken, was mache ich gerade, in welchem Medium bin ich unterwegs und wo und muss ich kennzeichnen oder nicht. Und vielleicht hört das jetzt jemand und sagt, ha, aber ganz am Anfang haben die doch ihren Newsletter angepriesen und so richtig eingeleitet mit Werbung wurde das ja nicht.
Und das ist richtig und das ist auch nicht rechtswidrig, denn Werbung für einen selbst ist akzeptabel und das muss ich auch nicht besonders kennzeichnen. Das heißt, wenn ich ein eigenes Unternehmen habe oder in dem Fall vielleicht eine eigene Anwaltskanzlei und bringe dann einen Podcast raus und ich mache Werbung für meine eigene Anwaltskanzlei, dann ist das kein Problem, dann muss ich das auch nicht gesondert kennzeichnen. Erst dann, wenn ich für Drittunternehmen Werbung mache, muss ich das auch kennzeichnen. Und ich korrigiere ein kleines bisschen, jedenfalls dann, wenn eindeutig erkennbar ist, dass es eben um solche Produkte handelt.
Also wenn wir das jetzt so heimlich, still und leise machen würden, würden hier vielleicht, weiß ich auch nicht, wie für Sportklamotten nochmal so ein bisschen machen, dann wäre das was anderes. Es geht immer so ein bisschen darum, dieser ganze Bereich ist ja geprägt davon, wie kann der Empfänger dieser ganzen Medien erkennen, dass es sich vielleicht gerade nicht um die eigene Meinung handelt oder um die Darstellung von eigenen Produkten oder von, ich nenne es mal ganz vorsichtig, eigene Meinung handelt, sondern eben um etwas, was ihm gerade angepriesen werden soll. Und da spielt eben diese Frage, wie kann er denn erkennen, was da gerade passiert in der Rolle und klar, kann er das gut erkennen, wenn ich irgendwo hinschreibe, Anzeige, Werbung oder wenn ich sage, Achtung, Werbung oder einen kleinen Jingle einschiebe. Wenn ich aber in der Tat für mein eigenes Unternehmen unterwegs bin und da letztlich ein Produkt veröffentliche, zum Beispiel einen Podcast, dann ist es für den Empfänger auch erkennbar, dass ich da irgendwo in eigener Sache unterwegs bin.
Anders wäre das, wenn wir jetzt tatsächlich sagen, okay, wir sprechen die ganze Zeit noch über tolle Sportschuhe, die also ganz tolle Eigenschaften haben von einer bestimmten Firma, dann müssten wir das auch entsprechend kennzeichnen. Genau, und wie du es gerade schon gesagt hast, mit dem Thema Influencer und Werbung spezifisch haben wir uns schon sehr viel auseinandergesetzt, in glaube ich sogar zwei Podcast-Folgen, also einem Zweiteiler, drei sogar. Und ja, da gerne nochmal reinhören, wenn da noch Interesse besteht, da sind wir wirklich in die Tiefe gegangen, was das Thema angeht. Die zweite Sache sind diese Green Claims, die haben wir eben schon einmal aufgegriffen, da ist es jetzt aber so, also Green Claims, damit meine ich eigentlich so umweltbezogene Angaben, also klimaneutral, umweltfreundlich, CO2-positiv, sie sind auf sehr vielen Produkten drauf, man kennt sie auch sehr gut inzwischen.
Und da kommt jetzt so ein bisschen eine Änderung. Die EU hat das auf dem Schirm und möchte da neue Regelungen schaffen, damit das alles etwas übersichtlicher wird und transparenter wird, was hinter diesen Begriffen sich verbirgt. Und im Prinzip, im Ergebnis soll es darauf hinauslaufen, dass klar gesagt werden muss, worauf beziehe ich meine Aussage. Das heißt, wenn ich behaupte, mein Produkt ist klimaneutral oder klimaschonend, dann muss ich in irgendeiner gearteten Form Informationen vorhalten und Dokumentationen vorhalten, worauf ich das basiere, diese Aussage.
Dann muss ich sozusagen auch die Nachforschung betrieben haben oder sogar durch eine staatliche Zertifizierungsstelle mir das zertifiziert haben, dass es wirklich klimaneutral ist oder dass ein Ausgleich stattgefunden hat. Das ist natürlich dann ein entsprechender Mehraufwand für die Unternehmen, das zu machen, soll aber sozusagen auf Marktseite oder auf Verbraucherseite zu mehr Transparenz und mehr Übersichtlichkeit führen. Ja, genau. Also da hat es ja in der Vergangenheit tatsächlich also Rechtsprechung gehagelt, wenn man so will, zu diversen Begriffen.
Da sind also einige Verbraucherverbände gegen, ich sage jetzt mal ganz salopp, den üblichen Verdächtigen, also die, die das dann immer ausbaden müssen, wenn man, also ausbaden müssen, ist jetzt vielleicht auch ein bisschen übertrieben, Aber also die Unternehmen, die halt sehr stark am Markt vertreten sind, die mit solchen Produkten unterwegs sind, das können Discounter sein, das können Anbieter von Produkten sein, die eben sehr weit verbreitet sind, die dann geworben haben mit klimaneutral, CO2-neutral, umweltfreundlich etc. Und da wurde auf ganz unterschiedlichen Ebenen dann geschaut, okay, was haben die denn für Angaben gemacht? Ist das ausreichend, ist es nicht? Machen sie überhaupt Angaben dazu?
Und inwieweit ist es denn überhaupt möglich, vielleicht auf ein Produkt wie Nutella klimaneutral draufzuschreiben, ohne zu erklären, dass das vielleicht, ich weiß es an der Stelle nicht, ob die das überhaupt machen, durch irgendwelche Zertifikate dann nachträglich reguliert wurde. oder ob das Produkt selber inklusive diesen ganzen, allen Dingen, die damit zusammenhängen, also der Produktion des Produkts selber, der Verpackung, Lieferwege, Vertriebswege etc. Inwieweit kann das klimaneutral sein? Und inwieweit spielt das denn überhaupt eine Rolle?
Was muss denn alles berücksichtigt werden? Muss ich überhaupt den Lieferweg mit einbeziehen? Geht es nur um die Herstellung des Produkts? Oder muss ich auch, weiß ich nicht, der Vertriebler fährt für dieses Produkt mit seinem Dieselauto durch die Gegend und der LKW bringt es mit dem Diesel-LKW durch die Regionen, muss ich das auch mit einbeziehen oder was muss ich also berücksichtigen?
Da gab es relativ viel Unklarheiten und deswegen gab es sehr viel Rechtsprechung dazu, welche Angaben notwendig sind und welche nicht. Und 100% geklärt ist es noch nicht vollständig. Noch nicht, aber da ist noch was zum Kommen. Die Detailliertheit kann komplett in unendliche Tiefen gehen.
Man kann ja auch noch darüber nachdenken, die Straßenabnutzung und dann muss ich ja wieder neue Straße auftragen. Also es kann wirklich sehr, sehr, sehr tief gehen. Und da müssen einfach oder sollen in Zukunft dann entsprechend Informationen geliefert werden. Was man natürlich auch sagen muss dazu, es ist einfach ein wichtiges Thema in der Hinsicht, dass damit viel Werbung betrieben wird.
Und damit ist auch das Missbrauchspotenzial umso größer. Denn wenn ich einfach nur behaupte, dass etwas umweltfreundlich ist und dadurch Käufe generiere, dann ist das natürlich etwas, was nicht sozusagen erlaubt sein sollte, beziehungsweise das ist dann auch nicht schützenswert, sondern sollte entsprechend reguliert werden. Ja, ganz genau. Ein weiterer Bereich, der, ich weiß nicht, ob der manchmal unter einem Radar läuft oder so, ich hatte jetzt so das Gefühl, als ich mit Leuten darüber gesprochen habe, dass sie jedenfalls mit dieser Begrifflichkeit nicht so wahnsinnig viel anfangen konnten, als ich ihnen dann erklärt habe, was das ist, haben sie gesagt, achso, ja, klar, das kenne ich.
Deswegen haben wir dem Ganzen nämlich auch eine Podcast-Folge gewidmet und zwar den sogenannten Dark Patterns, den Verhaltensweisen von Unternehmern, bestimmte Abläufe so zu gestalten, dass derjenige, der da eine Leistung vielleicht in Anspruch nehmen soll, da so ein bisschen, sagen wir mal, vorsichtig hingeführt wird, Indem bestimmte Sachen eben, Webseiten, Abläufe, Apps etc. so gestaltet sind, dass man sich vielleicht gar nicht dessen bewusst ist, dass ich hier jetzt gerade wirklich einen Vertrag abschließe oder unter, jetzt mal vorsichtig, untergeordneter Darstellung von Informationen da einen Vertrag abschließe. Ich glaube, eins der besten Beispiele, dass es auch gut veranschaulicht ist, dass unter dem englischen Begriff Sneaking into Basket läuft das. Und zwar, ich will ein Produkt auf einer Online-Webseite kaufen, deswegen klicke ich das in meinen Warenkorb, dann komme ich zu meinem Warenkorb, um das zu bezahlen.
Und plötzlich ist da noch ein zweites Produkt in meinem Warenkorb, das habe ich nie angeklickt. Aber das Unternehmen sagt, naja, diese 2 Euro kleinen, keine Ahnung, Gummifüße, die kannst du auch noch sehr gut gebrauchen für deinen Tisch, den du gerade kaufst. Und die haben wir dir jetzt einfach noch mit deinen Warenkorb gegeben. Du kannst sie natürlich wieder entfernen, aber das ist dein zusätzlicher Schritt, den du machen musst, anstatt dass du einfach nie diese Gummifüße in deinen Warenkorb bekommen hast.
Das wäre zum Beispiel ein Beispiel von Dark Patterns. Ja, das oder, was wir alle kennen, was jedenfalls die Leute, mit denen ich gesprochen habe, das konnten mir sehr viele Leute dann sagen, ja, das kenne ich, das sogenannte Cookie-Consent-Tricking. Also ich gehe auf eine Website, kriege einen Cookie-Banner angezeigt und der ist optisch so gestaltet, dass mir als allererstes der Button auffällt oder ich die anderen überhaupt nicht richtig wahrnehme, dass ich alle Cookies annehme und meine Zustimmung für alles Mögliche erteile. Und der andere, wo dann steht, alle ablehnen oder nur essentielle Cookies oder sonst was, der ist irgendwie in leichtem Grau irgendwo verschwindend untergebracht.
Auch das würde unter Dark Pattern fallen. Ja, und ich finde die Cookie-Banner veranschaulichen eigentlich ganz schön, dass das Wettbewerbsrecht ganz häufig Verzahnungen hat mit anderen Rechtsgebieten. Also hier bei dem Cookie-Banner wäre es dann zum Beispiel das Datenschutzrecht, das einfach ganz eigenständig auch an die Sache herangeht und aus datenschutzrechtlichen Gründen kann ein solches Cookie-Banner dann möglicherweise rechtswidrig sein, aber es kann auch dazu noch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein. Also ich finde das ganz schön, um das zu veranschaulichen.
Ja, dann würde ich sagen, an der Stelle nochmal der Hinweis darauf, wer sich mit Dark Pattern beschäftigen möchte, der kann gerne sich die entsprechende Folge dazu anschauen. Wir werden sicherlich auch nochmal eine Folge dazu machen, wie sich der Einsatz von KI wettbewerbsrechtlich künftig auswirken kann, weil das, glaube ich, ein Thema ist, der ist so ein bisschen, also in meinem Kopf schwebt das so ein bisschen auch mit wesentlichen Informationen, was muss ich angeben, Transparenz, Gedanke und so ein bisschen parallel zu der Frage dieser Kundenbewertung, was muss ich angeben, etc. Aber das steht auf dem Zettel, da wollen wir sicherlich irgendwie mal eine Folge zu machen. Ich glaube aber, dass wir für diese Folge ausreichend Infos zum Wettbewerbsrecht gegeben haben, auch wenn man da, so wie wir es dann ja auch letztlich getan haben, über einzelne Bereiche auch gesondert sprechen kann.
Und wir uns freuen, wenn ihr Ideen habt oder Fälle habt, wo ihr sagt, okay, geht doch da mal näher drauf ein, das verstehe ich nicht, womit hängt das zusammen. Schreibt uns gerne an podcast.tv.law. Und wenn euch der Podcast gefällt, freuen wir uns natürlich auch über eine positive Bewertung im Player eurer Wahl. Und an der Stelle sage ich schon mal auf Wiederhören und würde sagen, wir hören uns in zwei Wochen.
Und bis dahin einen schönen Spätsommer. Von mir auch vielen Dank fürs Einschalten, fürs Zuhören. Und ja, es hat mich gefreut und bis in zwei Wochen.
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