Kaffeerecht podcast

In our podcast “Kaffeerecht”, we regularly discuss legal topics from everyday digital life for creatives, entrepreneurs and companies in a relaxed coffee break.

Drohnenfotografie und Recht

Die Perspektiven, die eine Drohne eröffnet, sind faszinierend – aus der Luft entstehen Aufnahmen, die zu Fuß oder mit dem Stativ unmöglich wären. Doch wer mit der Kamera abhebt, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. In der aktuellen Folge unseres Podcasts Kaffeerecht geht es um genau diese Fragen.

Panoramafreiheit – gilt das auch aus der Luft?

Ein zentrales Thema der Folge ist die sogenannte Panoramafreiheit. Diese erlaubt es, Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen – etwa Kunstinstallationen oder Bauwerke – ohne Zustimmung der Urheber zu fotografieren. Voraussetzung ist allerdings: Die Aufnahme muss von einem öffentlich zugänglichen Ort gemacht werden.

Das Problem: Drohnen schaffen Perspektiven, die nicht jedem zugänglich sind. Und genau das sieht der Bundesgerichtshof kritisch. In einem Urteil vom Oktober 2024 stellte er klar: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk mit einer Drohne fotografiert und kommerziell nutzt, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Der Blickwinkel „von oben“ ist rechtlich nicht privilegiert – anders als der Blick vom Boden aus.

Personen auf dem Bild – Persönlichkeitsrecht und DSGVO

Ein weiteres wichtiges Thema: Menschen auf Drohnenaufnahmen. Grundsätzlich gilt: Wer erkennbar abgebildet wird, muss zustimmen. Das schreibt nicht nur das Kunsturhebergesetz vor, sondern auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dabei reicht es schon, wenn eine Person durch Merkmale wie Kleidung oder Ort identifizierbar ist – auch wenn ihr Gesicht nicht zu sehen ist.

Es gibt zwar Ausnahmen, etwa wenn Personen nur „Beiwerk“ auf einer Landschaftsaufnahme sind. Doch diese sind eng auszulegen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte entweder auf erkennbare Personen verzichten oder sie unkenntlich machen – gerade bei einer geplanten Veröffentlichung.

Rechtliche Pflichten beim Drohneneinsatz

Neben den urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Fragen gibt es technische und rechtliche Vorgaben für den Betrieb von Drohnen. Dazu gehören:

  • Registrierungspflicht: Gilt für fast alle Drohnen mit Kamera. Betreiber müssen sich beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren und eine Kennzeichnung anbringen.
  • Versicherungspflicht: Eine Haftpflichtversicherung für Drohnen ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Kompetenznachweis („Drohnenführerschein“): Je nach Gewicht und Einsatzbereich der Drohne ist ein Online-Test oder eine zusätzliche Schulung nötig.
  • Flugverbotszonen und Verhaltensregeln: Drohnen dürfen z. B. nicht über Menschenansammlungen, in der Nähe von Flughäfen oder über Naturschutzgebieten fliegen. Auch Nachtflüge und „First Person View“-Flüge mit VR-Brille sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Regelmäßige Updates sind Pflicht

Die rechtlichen Vorgaben für Drohnen verändern sich laufend – sei es durch neue Technik oder durch politische Entscheidungen. Wer auf dem neuesten Stand bleibt, vermeidet Ärger und nutzt die Möglichkeiten, die moderne Luftbildtechnik bietet, rechtssicher aus.

Shownotes

Betrifft Sie dieses Thema? Drohnenaufnahmen für Immobilien, Events oder Marketing unterliegen Genehmigungspflichten, Luftverkehrs- und Datenschutzrecht. Wir beraten Sie zur rechtssicheren Nutzung von Drohnentechnik. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

00:02-00:12 Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. 00:14-00:21 Hallo und herzlich willkommen zu der 48. Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. 00:22-00:27 An diesem Mikrofon wie gewohnt Dennis Tölle und am anderen Mikrofon Marvin Irrify.

00:27-00:29 Hallo auch von meiner Seite. 00:29-00:30 Heute 00:30-00:34 freue ich mich, über ein urheberrechtliches Thema zu sprechen. 00:34-00:36 Mal nochmal, mal wieder. 00:37-00:43 Und zwar geht es heute um Drohnenfotografie und was das mit der sogenannten Panoramafreiheit zu tun hat.

00:43-00:45 Das wollen wir uns mal ein bisschen anschauen. 00:46-00:55 Wir haben da auch heute mal wieder ein BGH-Urteil im Gepäck, das sozusagen Ausgangspunkt sein soll unserer Diskussion, 00:56-01:06 was es damit auf sich hat, was da vielleicht rechtliche Grenzen sind oder worauf man achten sollte, wenn man Drohnenfotografie machen ausüben möchte. 01:07-01:12 Ja, ganz genau. Also sowohl gilt natürlich für Fotografie, gilt auch für Videografie.

01:12-01:18 Das heißt also nicht nur das Standbild, auch das bewegte Bild ist davon umfasst. 01:18-01:43 Und wenn wir an dem Punkt oder an dem Thema Drohnenfotografie schon mal dran sind aus urheberrechtlicher Perspektive, gucken wir uns auch die zwei, drei, Anführungsstrichen, es sind gar nicht so wenig, Aspekte an, die beim Betrieb von Drohnen generell zu beachten sind und nicht ganz unter den Tisch fallen sollen, neben diesen urheberrechtlichen Aspekten auch die persönlichkeitsrechtlichen Punkte. 01:43-01:48 Das heißt, wenn ich irgendwie Personen ablichte dabei, das ist ja nicht ganz 01:48-01:49 unwahrscheinlich. 01:50-02:02 Aber in der Tat, wie du gesagt hast, die urheberrechtlichen Punkte anlässlich des BGH-Urteils aus dem vergangenen Jahr sollen den Einstieg bilden.

02:03-02:06 Und da können wir meinetwegen auch direkt 02:06-02:07 mit einsteigen. 02:09-02:12 Es handelt sich um ein Urteil vom 23 02:12-02:13 .10.2024. 02:15-02:19 Für diejenigen, die das vielleicht nachlesen wollen oder nachschlagen wollen, 02:20-02:23 Aktenzeichen ist 1ZR67 aus 23. 02:26-02:28 Aber das findet sich sicherlich auch noch in den Shownotes.

02:29-02:33 Es ging darum, dass die Klägerin war in der Verwertungsgesellschaft, 02:34-02:38 VG Bild Kunst, die Rechte von Urhebern, Bild in der Kunst, 02:39-02:47 vertreten hat. Es handelte sich halt sozusagen um die Rechte an Gebäuden, soweit ich das sehen kann, 02:47-02:54 beziehungsweise nicht nur Gebäuden, sondern Kunstgegenständen, die eben öffentlich ausgestellt waren, 02:54-03:00 also die so irgendwie auf einem Platz waren. Es handelte sich, glaube ich, um eine Sonnenuhr und irgendwie 03:00-03:08 ein Tetraeder und eine Landmarke-Geleucht hieß die. Und genau, die Beklagte war in dem Fall ein Buchverlag, 03:09-03:15 die Drohnenaufnahmen dieser Werke in einem Freizeitführer veröffentlicht hat.

03:16-03:18 Und es handelte sich halt um öffentlich zugängliche Kunstwerke, 03:18-03:22 also es waren nicht auf irgendwie privatem Grundstück befindliche Kunstwerke, 03:22-03:27 sondern jeder Mensch konnte da einfach hingehen und diese Werke sich anschauen. 03:28-03:33 Es war jetzt nur in diesem Fall die Besonderheit, dass es eben Drohnenaufnahmen waren. 03:34-03:38 Und das nimmt jetzt so ein bisschen den Clou auch schon vorweg, 03:38-03:40 aber nicht jeder hat halt eine Drohne. 03:42-03:43 Genau, das ist richtig.

03:47-03:50 Tatsächlich, das ist sowohl tatsächlich als auch rechtlich dann die Besonderheit, 03:50-03:56 dass es Aufnahmen waren, die aus einer speziellen Perspektive hergestellt worden sind. 03:59-04:03 Und im Wesentlichen drehte sich der Streit sowohl in den Voreinstanzen, 04:03-04:05 das war Landgericht Bochum, das Oberlandesgericht, 04:07-04:13 dann entsprechend darum, dass man gefragt hat oder dass die Beklagte gesagt hat, 04:13-04:17 nein, wir dürfen diese Bilder auch kommerziell nutzen ohne irgendeine Einwilligung. 04:17-04:23 Wir haben ja den Grundsatz, also diese Kunstwerke, die ausgestellt worden waren, 04:23-04:31 oder nicht ausgestellt, sondern die waren dauerhaft da an den Plätzen oder auf den Halden ausgestellt, 04:31-04:39 die sind erst einmal kommerziell auszuwerten nur von den Urhebern. 04:39-04:44 Und die haben als Urheber dann auch eben das exklusive Recht daran zu sagen, 04:44-04:52 okay, der oder diejenige darf mit Abbildungen dieser Werke zum Beispiel etwas machen.

04:53-05:02 Und das gilt aber natürlich nur in den Grenzen, die das Urheberrecht uns bietet. 05:02-05:03 Das sind die sogenannten Schranken. 05:03-05:10 Und eine dieser Schranken des Urheberrechts, also die Begrenzungen dieser urheberrechtlichen Befugnisse, ist die, dass man sagt, 05:12-05:14 § 59 ist das im Urheberrechtsgesetz. 05:15-05:25 Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, dürfen zum Beispiel durch Lichtbild oder durch Film verbreitet und vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben werden.

05:27-05:31 Und bei Bauwerken erstreckt sich das dann nur auf die äußere Ansicht. 05:32-05:39 Es gibt bereits Rechtsprechung, auch höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich dazu verhält. 05:40-05:46 die einzelne Punkte und einzelne Voraussetzungen dieser Ausnahme im Detail bespricht. 05:47-05:50 Da wollen wir jetzt gar nicht so weit drauf eingehen, da könnte man eigene Folgen draus machen.

05:51-05:57 Aber es ging zum Beispiel damals, als der Künstler Christo den Reichstag verhüllt hat, 05:57-06:00 da wurden Postkarten davon angefertigt und auch da gab es Streit darüber, 06:00-06:05 ob diese Postkarten verkauft werden dürfen, weil dieses Werk, das Christo geschaffen hat, 06:05-06:08 diese Verhüllung eben da abgebildet worden ist. 06:08-06:17 Und da hat sich der BGH damals auch schon mit einzelnen Aspekten beschäftigt, mit der Frage, was ist denn bleibend, wo befindet sich ein Werk etc. 06:18-06:26 Und da kam es aber tatsächlich insofern hier gar nicht drauf an, weil es waren bleibende Werke, die sich dort befanden. 06:27-06:35 Und die wurden eben in diesem Fall durch Licht, Bild, ja, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben, 06:35-06:39 indem es eben in diesem Buch, in diesem Freizeitführer veröffentlicht worden ist.

06:40-06:45 Ja, und der Grundsatz sozusagen von dem 59 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz ist, 06:47-06:50 dass Aufnahmen privilegiert sind, also unter diese Schranke fallen, 06:51-06:55 die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht wurden. 06:57-07:15 Das heißt, man überschreitet diese Schranke immer dann, wenn man besondere Hilfsmittel, die nicht der öffentlichen Wahrnehmbarkeit oder der Öffentlichkeit als solchem zugänglich sind, nutzt, um die Fotografie zu erstellen. 07:16-07:29 Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ich privates Grundstück betreten muss, um einen bestimmten Winkel zu erschaffen, dann würde ich über diese öffentliche Wahrnehmlichkeit hinausgehen. 07:30-07:40 Solange ich mich aber einfach auf einer Straße befinde, auf der ich mich befinden darf sozusagen, dann ist das erstmal von diesem Grundsatz umfasst und jetzt stellt sich natürlich 07:40-07:44 die Frage, wie ist es denn jetzt mit Drohnen?

07:44-08:02 Also der Ort, der von dem aus da agiert wird, spielt eine Rolle. Auch da gab es zu Zeiten, als Google Street View und andere Anbieter mal loslegten, mit den Kameras auf Autos Straßenzüge abzulichten. 08:02-08:09 Die Diskussion, ob das denn zulässig ist und ob das unter die Panoramafreiheit fällt, da gab es wenige Entscheidungen tatsächlich zu. 08:10-08:17 Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein, weil die Frage ist, wie hoch ist denn diese Kamera angebracht?

08:18-08:25 Wenn du ein flaches Auto nimmst und da oben ist eine Kamera drauf, dann hat man vielleicht die Perspektive, die auch ein Mensch hätte, der da lang geht. 08:26-08:29 Und das ist jedenfalls vertretbar, diese Auffassung. 08:30-08:32 Und das ist hier natürlich anders. 08:33-08:38 Also bei einer Drohne, da bin ich ja deutlich über dem, was ein Mensch normalerweise vom öffentlichen Platz aus sieht.

08:41-08:53 Und das ist allerdings, und da muss man, also es gibt andere Entscheidungen zu dieser Thematik, die das anders entschieden haben als der BGH. 08:54-09:03 In der BGH hat gesagt, diese Perspektive liegt außerhalb der Grenzen dieser Panoramafreiheit. 09:04-09:09 Das heißt, ich kann mich auf diese rechtliche Ausnahmeregelung nicht berufen, 09:09-09:15 wenn ich, auch wenn es bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen befindliche Werke sind, 09:16-09:23 nicht darauf berufen, wenn ich mit einer Drohne, insofern dann in Anführungsstrichen öffentlichen Luftraum, Fotos mache, 09:24-09:28 weil das nicht von dem ursprünglichen Schutzzweck dieser Norm gedeckt ist. 09:30-09:36 Und da gab es in 2020, glaube ich, auch ein Entscheidungslandgericht Frankfurt.

09:36-09:37 Die haben das anders gesehen. 09:38-09:41 Die haben gesagt, das ist zulässig. 09:41-09:44 Darauf nimmt der BGH aber auch Bezug und sagt, das ist ausdrücklich nicht so. 09:45-09:49 Also insofern stellt er diese Entscheidung auch dann in den Schatten 09:50-09:58 und sagt relativ klar, wenn man die Interessen, die da eine Rolle spielen, gegeneinander abwiegt, 09:58-10:05 also auf der einen Seite die Interessen des Urhebers, da eine Exklusivität der Verwertung zu haben 10:08-10:12 und auf der anderen Seite die Interessen desjenigen, der da mit der Drohne unterwegs ist 10:12-10:17 und das dann wirtschaftlich auch verwertet, stellt der BGH sich hier auf die Seite des Urhebers 10:17-10:21 und sagt, nee, da überwiegen schon die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers.

10:24-10:25 Das ist nachvollziehbar. 10:27-10:29 Es gibt aber ja auch da eine andere Entscheidung, 10:30-10:33 schon das BGH aus der Vergangenheit, 10:34-10:38 wo es um die Abbildung von Kunstwerken auf Schiffen 10:38-10:39 ging. 10:39-10:41 Also es waren AIDA-Schiffe, die hatten einen großen Kussmund, 10:41-10:45 das ist auch unter dem Namen BGH Kussmund zu finden, 10:45-10:46 wo es auch um die Frage geht, 10:46-10:49 Ist denn da die Panoramafreiheit anwendbar etc.? 10:50-10:54 In der Vergangenheit, als ich mich damit beschäftigt hatte, habe ich da meines Erachtens einen Widerspruch drin gesehen.

10:54-11:03 Aber nun ist es so, dass der BGH hier jedenfalls gesagt hat, Drohnen sind eine Perspektive, die vor allen Dingen nicht jedermann zugänglich sind, 11:04-11:08 aber eben auch gerade nicht vom Schutzzweck dieser Ausnahme gedeckt sind. 11:08-11:14 Das heißt, wenn ich das kommerziell verwerten will, was ich da per Drohne aufnehme, wenn sich da eben entsprechende geschützte Werke 11:14-11:15 befinden, 11:16-11:19 muss ich den Urheber fragen oder mich auf andere Schranken berufen, 11:20-11:21 andere Ausnahmeregelungen, die aber jetzt, glaube ich, 11:21-11:24 in diesem Fall gar nicht einschlägig waren. 11:25-11:28 Ich finde, auf diesen Zweck der Schranke kann man noch mal genauer eingehen, 11:28-11:30 weil das sozusagen auch 11:30-11:32 ein bisschen das Tor öffnet, 11:32-11:35 dass man in einem zukünftigen Fall das vielleicht auch mal anders entscheiden könnte. 11:36-11:40 Hier ging es ja gerade darum, dass die Beklagte, also dieser Buchverlag, 11:40-11:44 das ja auch kommerziell, wirtschaftlich genutzt hat, diese Bilder.

11:45-11:56 Und die Panoramafreiheit dient aber gerade nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Verwertung von öffentlich zugänglichen Werken, 11:57-12:03 sondern es dient normalerweise der Informations und Kommunikationsfreiheit, so zumindest der BGH. Und 12:03-12:13 das steht natürlich dann im Widerspruch zu den wirtschaftlichen Interessen, die eben ein Urheber an der Verwertung seiner Werke und den Abbildungen seiner Werke hat. 12:14-12:21 Und da überwiegt dann das wirtschaftliche Interesse des Urhebers an dieser neuen Nutzungsdimension, 12:21-12:27 die es so vorher nicht gegeben hat, die so auch eher unüblich ist und ohne Hilfsmittel eben nicht zu erreichen ist. 12:28-12:33 Und da ist der BGH eben explizit auf diesen Zweck der Schranke eingegangen.

12:34-12:39 Und wenn man jetzt einen Fall hätte, wo das keine wirtschaftliche Nutzung gewesen wäre, 12:40-12:44 Dann könnte man vielleicht darüber nachdenken, also zur reinen Wissenschaftsdokumentationen, 12:44-12:51 beispielsweise irgendwie Abbildungen, die die Dimensionen von irgendwas besser darstellen sollen, 12:51-12:57 weil sie eben von oben gemacht werden, von Drohnen gemacht werden und das gar nicht wirtschaftlich sozusagen verwertet wird, 12:57-13:01 dann könnte man eher darüber nachdenken, ob das vielleicht auch unter die Panoramafreiheit fällt. 13:02-13:15 Natürlich ist der BGH eigentlich recht klar geworden, dass sozusagen der Mensch ohne Hilfsmittel diese Bilder anfertigen müsste, damit es unter die Panoramafreiheit fällt. 13:16-13:23 Deswegen ist das schwierig, ob da Spielraum besteht für ein anderslautendes Urteil in einem anderen Einzelfall. 13:24-13:29 Aber jedenfalls ist da die Tür in Spaltbreit noch offen, würde ich behaupten.

13:31-13:35 Und ja, daher ganz interessant eigentlich, wenn man darüber nachdenkt. 13:37-13:40 Ja, also in der Tat ist immer die Frage, ja, was nimmt man mit? 13:40-13:50 Also alles, was im kommerziellen Bereich stattfindet, ist insofern dann betroffen, vorsichtig gesagt. 13:50-13:58 Das heißt also, egal ob das jetzt irgendwelche Buchverlage sind, ob das jetzt einfach Fotografen sind, die dann einfach auch im Auftrag was machen, 13:59-14:07 ob das die Leute sind, die da die Auftraggeber, die dann da was, diese Werke verwenden, die da entstehen, Verlage, Influencer etc.

14:09-14:12 Da sind wir ja fast ausschließlich im kommerziellen Bereich. 14:13-14:24 Und wenn ich dann solche Drohnenbilder, die eben, das muss man auch immer sagen, urheberrechtlich geschützte Werke abbilden, nutzen, brauchen, eine Lizenz. 14:24-14:28 Das kann man jetzt so jedenfalls erstmal festhalten. 14:30-14:35 und jetzt ist es so, dass die Diskussion vorher immer so ein bisschen in die Richtung ging, 14:35-14:37 welches Hilfsmittel ist denn jetzt in Ordnung, welches nicht?

14:38-14:43 Kann ich eine Leiter nehmen? Kann ich irgendwie, weiß ich nicht, so einen Selfie-Stick, 14:43-14:49 weil ich dann auch höher bin als meine Augenhöhe, kann ich ein Google Street View Auto nehmen? 14:50-14:55 Die Diskussion stellt sich insofern nicht, weil es einfach an die Drohne gekoppelt ist, 14:56-14:57 die immer höher ist. 14:57-14:58 Natürlich kann ich eine Drohne auch auf Augenhöhe fliegen, 14:58-15:00 so dann habe ich wieder was anderes, ja.

15:00-15:02 Aber dafür brauche ich keine Drohne, also insofern, 15:04-15:06 der Bereich Drohne ist insofern im kommerziellen Bereich 15:06-15:09 dann relativ klar geregelt, was diesen urheberrechtlichen Teil angeht. 15:09-15:11 Genau, und du hast es gerade in einem Satz 15:11-15:14 ja auch noch angesprochen, 15:14-15:15 es gibt ja theoretisch andere Schranken, 15:16-15:19 die auch Anwendung finden können auf Drohnenfotografie. 15:20-15:22 Das heißt, wenn ich Vervielfältigungen habe, 15:22-15:25 die nur zum privaten Gebrauch oder sonstigen eigenen Gebrauch sind, 15:26-15:31 dann kann ich mich möglicherweise eben auf den 53 Urheberrechtsgesetz berufen. 15:32-15:33 Das ist aber hier eben nicht der Fall gewesen, 15:34-15:37 da ist wieder diese Anknüpfung an halt diese wirtschaftliche Komponente gewesen.

15:39-15:44 Deswegen, also das wäre vielleicht noch ganz interessant, sich sozusagen zu merken, 15:45-15:51 für den rein privaten Gebrauch, wenn ich da nicht diese Bilder oder diese Abbildungen 15:51-15:55 Verfehlfertigung, die ich anfertige, wenn ich die nicht verkaufen möchte, 15:55-15:58 irgendwie wirtschaftlich verwerten möchte, sondern wirklich, keine Ahnung, 15:59-16:05 Freunden und Familie zeigen möchte, dann kann man sich sehr wahrscheinlich 16:06-16:11 immer auf den 53-Urheberrechtsgesetz berufen und darüber sozusagen eine Schranke haben, 16:12-16:13 unter die diese Nutzung fällt. 16:14-16:14 Ja, ich glaube, 16:15-16:18 damit haben wir, also jedenfalls den urheberrechtlichen Teil, 16:18-16:24 was die Neuerungen in Anführungsstrichen angeht, auch glaube ich schon ganz gut zusammengefasst. 16:26-16:33 Ich würde ganz gerne noch über einen Teil sprechen, der jetzt nicht durch irgendeine jüngere Entscheidung besonders betroffen ist, 16:33-16:44 aber der regelmäßig von Relevanz ist, weil wenn ich mit Drohnen unterwegs bin, dann habe ich häufig auch Menschen auf diesen Bildern. 16:45-17:08 Und da gibt es in der Praxis immer mal wieder Punkte, die zu Verwirrungen führen, sage ich mal ganz vorsichtig.

Denn auch hier gilt ja grundsätzlich, wenn ich unabhängig davon, ob ich im kommerziellen Bereich oder im nicht kommerziellen Bereich unterwegs bin, eine insofern Begrenzung meiner Möglichkeiten, 17:09-17:27 weil ich sowohl nach dem § 22 des Konzertsüberheberrechtsgesetzes als auch nach datenschutzrechtlichen Regelungen bei der Aufnahme von Personenfotografien, auch dann bei der Weiterverbreitung oder bei der öffentlichen Zurschaustellung, nur mit einer Einwilligung dieser Personen arbeiten darf. 17:30-17:48 Und da kommt es häufig, also dieser Grundsatz ist, ich sag mal, der ist jetzt erstmal safe. Wir können gleich nochmal kurz über zwei, drei Ausnahmen sprechen. Aber ein Punkt, der ganz oft auftaucht, ist der, ich bin noch unterwegs mit einer Drohne.

17:48-18:16 Ich bin relativ weit oben und die Leute erkennt man doch gar nicht. Und da muss man sagen, dass bei dieser Frage, also klar, wenn ich da nur noch so kleine Stecknadelköpfe erkenne, dann ist das ein Punkt, aber ganz oft bin ich mit diesen gerade Semiprofessionellen oder Amateurdrohnen ja in einer Höhe unterwegs, wo ich dann durchaus mit entsprechendem Equipment auch noch Menschen erkennen kann. 18:16-18:19 in dem Sinne, dass es auch rechtlich noch erkennbar ist. 18:19-18:23 Denn die Rechtsprechung ist sehr, sehr streng, was die Erkennbarkeit angeht.

18:25-18:28 Denn ich muss keine vollständige Abbildung der Person haben. 18:28-18:30 Ich muss sie nicht mal von vorne abbilden. 18:31-18:35 Es reicht, wenn sie durch besondere Merkmale als diese eine Person erkannt wird. 18:36-18:37 Und da muss sie auch nicht von jedem erkannt werden können, 18:38-18:39 sondern auch von nahestehend.

18:39-18:41 Es reicht, wenn nahestehende Personen erkennen können, 18:41-18:42 ach, guck mal, das ist doch der Marwan. 18:42-18:45 Weil der Marwan, der hat, weiß ich nicht, der hat schwarze Haare 18:46-18:48 und diese Brille, das ist doch der Marwan. 18:49-18:54 Und das ist ausreichend, wo man jetzt vielleicht als Außenstehender erstmal sagen würde, 18:54-18:57 naja, aber gut, es sind doch 50 Menschen drauf, das passt doch gar nicht. 18:58-19:00 Das sind wir vielleicht im Bereich einer anderen Ausnahme, 19:00-19:04 aber da muss man vorsichtig sein, dass man sich auf dieses, die sind doch gar nicht erkennbar, 19:05-19:09 häufig gar nicht zurückziehen kann und wir dann trotzdem im Bereich sind, 19:09-19:14 dass ich eine Einwilligung brauche oder eben eine Ausnahme.

19:14-19:17 Ja, also das ist ja sozusagen die 19:17-19:21 Erkennbarkeit nach Kunsturhebergesetz, also dem 22 KUG. 19:22-19:32 Und dann könnte man ja auch noch darüber diskutieren, ob es sich bei so einem Foto um ein personenbezogenes Datum handelt. 19:32-19:42 Also die DSGVO einschlägig ist und man danach auch eine Einwilligung oder sonst irgendwie eine Rechtsgrundlage braucht für die Verarbeitung dieses personenbezogenen Datums. 19:42-19:43 Und auch da wird man 19:43-19:45 grundsätzlich 19:45-19:50 auf die Sachen zurückgreifen können, die du jetzt gerade erörtert hast, also 19:50-19:51 wahrscheinlich 19:51-19:53 sehr weitgehende Erkennbarkeit annehmen.

19:54-20:07 Aber ich würde sogar behaupten, dass es im Sinne der DSGVO ausreicht, dass nur zusätzliche Informationen sozusagen ausreichend sind, um diese Person zu identifizieren. 20:08-20:14 Und dann handelt es sich schon um ein personenbezogenes Datum, beziehungsweise personenbeziehbares Datum. 20:14-20:24 Das heißt, wenn ich zusätzliche Informationen brauche, wie beispielsweise, ja, an dem Ort war ich, also ich war genau an dem Ort, wo du dieses Foto aufgenommen hast, zu genau dieser Zeit. 20:25-20:29 Das heißt, es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit die eine Person, die da sichtbar ist, werde wohl ich sein.

20:31-20:41 Dann reicht das aus, auch wenn ich nicht direkt erkennbar bin, reicht das im Sinne der DSGVO wiederum aber aus, um von einem personenbezogenen Datum auszugehen. 20:41-20:44 Und dann wirkt die DSGVO, eigentlich brauche ich eine Einwilligung. 20:46-20:53 Mir fällt jetzt auch in dem Kontext keine Konstellation ein, in der ich mich auf eine andere Rechtsgrundlage berufen kann. 20:53-20:58 Also es muss eigentlich eine Einwilligung her, das heißt ich muss eigentlich die Person fragen, die ich abgebildet ist.

21:00-21:06 Das vielleicht nur als Ergänzung, bezieht sich nicht ausschließlich auf Drohnen. 21:07-21:26 Das heißt eigentlich, wenn ich mit meinem Smartphone rumlaufe und ein Foto von dem Beethoven-Haus in Bonn mache und auf dem Foto ist aber auch nur eine weitere Person sichtbar, dann normalerweise müsste ich eigentlich auch die Einwilligung dieser Person einholen, dass ich dieses Foto behalten darf. 21:27-21:31 Jedenfalls eine hervorragende Überleitung, wenn ich nicht auf 21:31-21:46 eine Ausnahme berufen kann, die jedenfalls nach dem Kunsturheberrechtsgesetz gilt. Die Rechtsprechung löst den Punkt ja häufig so, dass es DSGVO und KUG im Einklang in Anführungsstrichen sieht.

21:47-21:54 Das heißt, irgendwo kommen wir immer wieder zu einer Interessenabwägung, wo dann alles so ein bisschen eine Rolle spielt und alle Argumente werden einmal in den Topf geworfen, durchgerührt und dann schauen wir mal. 21:58-22:10 Da will ich jetzt auch nicht im Einzelnen die ganzen Punkte aufdröseln, aber was man auf jeden Fall sehen kann, ist, dass es Ausnahmen gibt, rechtliche Ausnahmen, bei denen dann doch keine Einwilligung notwendig ist, die hier einschlägig sein könnten. 22:10-22:24 Die sind jedenfalls im KUG auch festgehalten. Das wäre, was hier von Relevanz wäre.

Auch dein Beispiel da zum Beispiel. Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. 22:25-22:31 Das könnte, da kann ich mir diverse Beispiele vorstellen, die im Bereich der Drohnenfotografie von Relevanz sind. 22:32-22:51 Wichtig ist, dass die Person, die abgebildet wird, nicht prägend ist.

Das heißt, sie darf nicht das Hauptmotiv sein. Sie muss sich tatsächlich in der Regel auch irgendwo am Bildrand befinden. Sie muss austauschbar sein. Es kommt nicht genau auf die Person an, sondern es ist letztlich egal.

Dann kann man überlegen, ob man diese Ausnahme hat. 22:52-23:06 Und das Gleiche wäre bei Versammlungen und Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Da muss man aber so ein bisschen aufpassen, also nicht jede Gruppe, jede Gruppenversammlung ist schon so eine Versammlung, wenn ich solche Personen abbildere. 23:06-23:22 Also klassischerweise fallen da so Demonstrationen drunter, Karnevalszüge, also sowas.

Menschen, die sich mit gemeinsamen Willen nach draußen bewegen und zusammen etwas machen. Also die Warteschlange vor der Cafeteria ist da noch nicht umfasst, auch wenn die alle was essen wollen oder was. Das reicht nicht. 23:23-23:27 aber das wären so Punkte, wo man hier sagen kann, da brauche ich dann doch keine Einwilligung 23:28-23:30 muss man aber immer mit ein bisschen 23:30-23:31 Vorsicht genießen 23:31-23:39 Ja, also was man sozusagen als Tipp geben kann, ist möglichst wenig Personen, die man nicht fragen kann 23:39-23:45 sozusagen mit abbilden, also möglichst die Personen zu vermeiden, dass sie nicht mit abgebildet werden 23:46-23:50 oder halt eben, was man immer machen kann, ist nachträglich diese unkenntlich machen 23:51-23:54 wenn man denn diese Bilder weiterverwertet.

23:54-23:57 Also wenn man dann doch sie irgendwie Familien und Freunden zeigt, 23:58-24:01 dann kann man vielleicht ja auch diese Extrameile gehen vorher 24:02-24:04 und Personen unkenntlich machen. 24:04-24:07 Das ist einfach nur so, um auf der sicheren Seite zu sein 24:07-24:10 und da nichts anbrennen zu lassen. 24:11-24:14 Weil, wie wir es ja vielleicht auch jetzt schon angedeutet haben, 24:14-24:15 das sind alles Abwägungsfragen. 24:16-24:17 Und im Einzelfall kann es immer sein, 24:18-24:24 dass es doch eine Erkennbarkeit vorliegt oder doch eben kein Beiwerk ist, die Person.

24:24-24:30 Und da ist, glaube ich, Vorsicht, gerade in diesem persönlichkeitsrechtlichen Bereich, 24:30-24:35 ist man auf der vorsichtigen Seite einfach immer ein bisschen sicherer, 24:36-24:41 was man ja vielleicht auch für sich selber dann von anderen erhoffen würde. 24:41-24:45 Also man selber möchte ja auch nicht irgendwie Zentrum eines Bildes sein, 24:45-24:48 auf das man nachher gar keinen Zugriff hat und zu dem man nicht eingewilligt hat. 24:49-24:51 Und genauso geht es ja all den anderen Menschen auch. 24:52-24:57 Ja, also ich sage mal, es ist ja nicht weit hergeholt, wenn man sagt, 24:57-25:00 okay, so eine Drohne ist durchaus auch schon mal über einen privaten Garten aufgetaucht.

25:01-25:07 Also solche Aspekte oder über, weiß ich nicht, so in der Nähe, 25:07-25:09 dass man von dort aus irgendwie auf den Balkon gucken konnte 25:10-25:12 oder vielleicht auch in die Fenster gucken konnte etc. 25:13-25:19 Ja, das will keiner, das ist klar. Das hat dann, glaube ich, auch nichts mehr mit viel Kunst zu tun. 25:19-25:25 Da sind wir schon sehr im Bereich, ich möchte ganz bewusst mal in die Privatsphäre anderer Leute eindringen, 25:25-25:31 dass das natürlich unzulässig ist, nicht nur aus diesen zivilrechtlichen Aspekten heraus, dürfte wohl klar sein.

25:31-25:32 Da hilft dann auch ein gewisses 25:32-25:33 Bauchgefühl. 25:35-25:41 Und das hat dann auch nicht immer nur mit dem klassischen Kunsturheberrechtsgesetz zu tun, 25:41-25:45 Datenschutz, sondern da gibt es auch noch einen etwas weiteren Bereich des Persönlichkeitsrechts. 25:46-25:50 Das bringt uns ja eigentlich wunderbar zur Zulässigkeit der Drohnennutzung, also unserem 25:50-25:59 dritten Themenpunkt, wann und wie man eigentlich Drohnen verwenden darf und auch versichern 25:59-26:08 muss. Vielleicht vorab muss man ganz ehrlich sagen, dass es ein Wirrwarr an rechtlichen 26:08-26:10 Vorgaben, das ist wirklich 26:11-26:12 ja, nicht 26:12-26:14 die Sternstunde europäischer und 26:14-26:16 nationaler Gesetzgebung, die da 26:17-26:18 Hand in Hand arbeiten wollen, 26:18-26:20 weil es doch wirklich sehr, sehr viele 26:20-26:22 verschiedene Verordnungen und auch 26:22-26:24 Umsetzungsgesetze gibt, die da 26:25-26:26 versuchen, das alles in 26:26-26:27 ein vernünftiges 26:29-26:30 Ergebnis zu bringen.

26:31-26:32 Wir haben uns versucht, da so 26:32-26:34 durchzuarbeiten. Man muss 26:34-26:35 dazu sagen, dass 26:37-26:46 dass das LAB, jetzt muss ich einmal kurz nochmal die LBA, genau, das Luftfahrtbundesamt, so nämlich, 26:47-26:54 hat eine ganz schöne anschauliche Übersicht gemacht, wann man sich in der Risikobewertung, 26:54-26:57 zu der wir gleich noch kommen, wann man sich da wo befindet. 26:57-26:59 Das werden wir in den Shownotes auch verlinken. 27:00-27:10 Das ist auf jeden Fall schon mal ein ganz guter Anhaltspunkt, weil das Geschriebene dazu, sich durchzulesen und zu verstehen, ist wesentlich komplexer, als sich vielleicht mal so ein Schaubild anzuschauen.

27:10-27:22 Vielleicht als Einstieg dazu insofern ein Überblick, als dass es verschiedene Punkte gibt, die für jemanden, der sich eine Drohne kauft und mit dieser, wer rumfliegen möchte, von Relevanz sind. 27:23-27:24 Das eine, was 27:24-27:24 im Raum 27:24-27:31 schwebt, ist eine sogenannte Registrierungspflicht, die manche Personen trifft, viele Personen trifft. 27:32-27:39 Dann gibt es Kompetenznachweise, das wird häufig unter dem Stichwort Drohnenführerschein angeführt. 27:40-27:45 Es gibt eine Versicherungspflicht und es gibt eine Kennzeichnungspflicht.

27:49-28:06 Um vielleicht mit dem ersten einzusteigen, die Registrierungspflicht, die beruht auf einer EU-Verordnung, die besagt, dass ich eben eine sogenannte EID beantragen muss, die an der Drohne angebracht werden muss, als Betreiber einer solchen Drohne. 28:07-28:23 Da gibt es relativ wenig Ausnahmen. Das brauche ich nur dann nicht, wenn ich eine Drohne habe, die weniger als 250 Gramm wiegt und mit der ich keine weitgefasste Begriffsensorik daran habe, die personenbezogene Daten erfassen kann. 28:23-28:35 Konkret, wenn ich da eine Kamera dran habe, wenn ich ein Mikrofon dran habe, wenn ich, ich weiß nicht, es gibt andere GPS-Sender, werden es noch nicht sein.

28:37-28:39 Kamera und Mikrofon sind so die Klassiker. 28:40-28:45 Wenn ich das nicht habe, dann brauche ich diese Registrierung nicht. 28:46-28:49 Ich bin mir aber nicht sicher, ob es solche Drohnen überhaupt gibt. 28:51-29:20 Beziehungsweise viele Drohnen werden ja auch darauf ausgelegt sein, dass man sein Handy möglicherweise da anbringen kann oder sonst irgendwie eine GoPro oder sowas Vergleichbares anbringen kann an die Drohne und schon dann wird man eigentlich, dann hat zwar die Drohne selbst diese Sensorik nicht, aber sie ist ja da trotzdem dazu gedacht, um personenbezogene Daten, also beziehungsweise Bilder aufzunehmen und da wird man dann wieder in dieser Kategorie sein, sodass eine Registrierungspflicht vorliegt.

29:21-29:28 Du hast die E-ID schon angesprochen, die muss an der Drohne angebracht werden, das ist die Kennzeichnungspflicht. 29:29-29:35 Zu der Registrierungspflicht wiederum gehört aber auch dazu, dass man selber als Betreiber einer Drohne dann aufgeführt wird. 29:38-29:44 Also dass man aufgeführt wird in einem Register und dass man dort sozusagen auffindbar ist. 29:44-29:46 Da muss man einige Daten über sich selbst angeben.

29:47-29:52 Name, Adresse, ja, das Übliche, was zu so einem Register eben gehört. 29:53-29:53 Ja, also 29:53-29:55 genau, das Ziel ist halt, 29:55-29:57 da steht, glaube ich, ausdrücklich so drin, 29:57-29:59 dass es eben so eine feuerfeste Plakette sein muss. 30:00-30:03 Das heißt, die muss halt ganz klar die Möglichkeit, 30:04-30:06 auch im Nachhinein, auch wenn es zu einem Unfall gekommen ist, 30:07-30:11 den Nachweis ermöglichen, wer ist der Betreiber dieser Drohne, 30:11-30:14 weil natürlich er dann dafür haftet, wenn da was passiert. 30:14-30:25 Und das ist auch so der Punkt, der, glaube ich, auf dem Weg der Gesetzesgebung prägend war, 30:25-30:29 dass man gesagt hat, okay, ich muss irgendjemanden haben, den ich dafür haftbar machen kann, 30:29-30:33 wenn damit was passiert, der dafür zuständig ist, der Ansprechpartner ist.

30:34-30:41 Und das muss in einer Art und Weise passieren, die handhabbar ist. 30:41-30:57 Ich habe einen Fall vor Augen, wo es auch um das, was ich eben schon mal angesprochen hatte, wo es darum ging, dass eine Drohne, also eine klassische Privatdrohne, ein kleines Ding mit Kamera unten drunter, eben über einen Privatgarten aufgetaucht ist. 30:58-31:02 Der Flieger, der Drohnenpilot, aber eben, ja, was weiß ich, wo der war. 31:02-31:04 Und war jedenfalls nicht erkennbar.

31:04-31:06 und diese Drohne hat sich auch nicht so verhalten, 31:06-31:09 als würde sie nicht gerade tatsächlich genau da in den Garten filmen 31:09-31:11 und versuchen da irgendwelche Aufnahmen zu machen. 31:12-31:13 Jetzt war das aber so, dass der Hausbesitzer 31:14-31:17 durch hier nicht näher zu beschreibende Möglichkeiten 31:17-31:19 dazu in der Lage war, diese Drohne vom Himmel zu holen. 31:20-31:21 Und das hat er auch getan. 31:22-31:23 Darüber kann man jetzt diskutieren, 31:23-31:24 ob das jetzt in Ordnung war oder nicht.

31:25-31:27 Jedenfalls hatte er diese Drohne nachher. 31:27-31:28 Das hat ihm aber nicht geholfen, 31:28-31:31 weil an dieser Drohne stand nichts dran. 31:31-31:33 Also es hat ihm nicht geholfen, denjenigen zu finden. 31:34-31:38 der dann letztlich diese Aufnahmen gemacht hat.

31:38-31:40 Mit den Aufnahmen selber konnte er auch nichts anfangen, 31:40-31:43 aber der Pilot ist jetzt auch nicht vorbeigekommen und hat gesagt, 31:43-31:47 Mensch, das ist ja meine Drohne, was ja auch dem üblichen Verhalten entspricht. 31:48-31:49 Insofern, dem soll das Ganze natürlich vorbeugen. 31:50-31:56 Und für den Fall der Unfälle ist es ja so, 31:56-31:59 dass dann parallel quasi eine Versicherungspflicht eingeführt wurde. 32:00-32:15 Das heißt, unabhängig vom Gewicht gilt die dann wieder, dass man eben eine Haftpflichtversicherung abschließen muss, die Sach und Personenschäden abdeckt.

Und ich glaube, die Mindestdeckung ist nicht verpflichtend, aber empfohlen wird irgendwie eine Million Euro. 32:16-32:29 Ich glaube, dass man das auch in den Haftpflichtversicherungen, die man sonst so hat, glaube ich, auch integrieren kann, dass dann auch nicht den Kohl irgendwie fett macht, aber ist halt ein Punkt, den man berücksichtigen muss und der notwendig ist. 32:30-32:40 Und das letzte wäre dann sozusagen, oder das erste, je nachdem wie man es sieht, wäre ein Kompetenznachweis, also den sogenannten Drohnenführerschein, wie du es schon genannt hast. 32:40-32:55 Und da kommt es so ein bisschen darauf an, in welche Risikogruppe man fällt.

Bei Drohnen, die 250 Gramm bis 500 Gramm wiegen und eine Kamera haben, ist ein Online-Test notwendig beim LBA. 32:55-32:58 Den müsste man, soweit ich weiß, alle fünf Jahre dann erneuern, 32:59-33:02 beziehungsweise der hat einfach eine Gültigkeit von fünf Jahren, 33:02-33:03 dann müsste man ihn nochmal ablegen. 33:04-33:07 Und bei Drohnen, die 500 Gramm bis 2 Kilogramm schwer sind, 33:08-33:13 ist sogar, je nachdem in welchem Kontext man dann auch eine Nutzung anstrebt 33:13-33:14 oder was die Drohne dann genau kann, 33:15-33:18 ist sogar eine zusätzliche Schulung notwendig. 33:19-33:22 Das heißt, man macht diesen Online-Test plus eine zusätzliche Schulung.

33:23-33:26 Auch da wieder fünf Jahre Gültigkeit. 33:27-33:30 Das heißt, man muss eigentlich immer so ein bisschen, wie soll ich sagen, auf Zack bleiben, 33:31-33:35 dass man die Drohne auch weiter verwenden darf. 33:35-33:39 Das ist eben nicht so ein Selbstläufer, dass man das einmal macht und es dann bleibt. 33:41-33:46 Obwohl sich da ja, ich wollte gerade eigentlich den Unterschied zum Kfz-Führerschein darstellen, 33:46-33:50 aber da hat sich ja auch was geändert, dass der nur noch 15 Jahre gilt, meines Wissens nach.

33:51-33:53 Ich glaube, sogar meiner ist schon befristet. 33:54-33:56 Also, dass man da auch wieder Auffrischungstests 33:56-33:56 oder zumindest 33:56-33:57 eine Anmeldung 33:57-33:58 machen muss, 33:58-33:59 dass man den weiterverwenden möchte. 33:59-34:01 Irgendwie sowas war da. 34:01-34:06 Da merkt man mal, wie man selektives Wissen hat auf jeden Fall.

34:07-34:08 Aber ja, da kann ich nichts zu beitragen. 34:10-34:11 Ich überlege gerade, ob mich das auch betrifft. 34:13-34:14 Ich vermute nicht. 34:14-34:15 Okay, ich gucke mal.

34:18-34:40 Ja gut, das soll nicht unser Thema heute sein. Ich werde da mal reingucken. Aber was vielleicht noch ganz interessant ist, ist tatsächlich dieser Punkt, dass man neben diesen ganzen Pflichten ja auch relativ klare Angaben dazu hat, was man mit dieser Drohne dann machen darf und was nicht. 34:42-34:45 Verhaltensregeln insofern und Flugverbotszonen.

34:45-34:49 Es gibt so ein paar Klassiker, die sind einem, also da muss man nicht lange drüber nachdenken, 34:49-34:58 die sind in der Luftverkehrsordnung, sind die auch aufgeführt. 35:00-35:05 Jedenfalls die Verbotszonen, das heißt also grundsätzlich Flughäfen und Flugplätze sind natürlich ein Punkt. 35:05-35:10 Da gab es jetzt ja durchaus auch schon mal Situationen, über die berichtet wurde, 35:10-35:16 in denen solche Drohnen dann den Flugverkehr gestört haben oder sogar beeinträchtigt haben, 35:17-35:24 entweder absichtlich oder unabsichtlich, aber da gibt es so einen 1,5 Kilometer Umkreis, 35:24-35:28 in dem man sich da quasi nicht mit einer Drohne aufhalten soll, was ja auch nachvollziehbar ist. 35:30-35:38 Dann gibt es grundsätzlich das Verbot, dass man über Menschenansammlungen fliegt, 35:38-35:42 unabhängig von der Frage, ob das jetzt irgendwelche Unglücksorte sind 35:43-35:47 oder irgendwelche Orte, an denen gerade Polizei und Feuerwehr aktiv sind.

35:47-35:49 Also wenn ich ein Konzert, ein Open-Air-Konzert habe, 35:49-35:52 dann habe ich das gleiche Problem, weil einfach die Gefahr zu groß ist, 35:52-35:54 wenn das Ding abstürzt, da eine Menge Menschen zu verletzen. 35:54-35:58 Das ist ja auch etwas, was nicht, also da muss man jetzt groß drüber nachdenken. 35:58-36:02 Ja, dazu vielleicht eine kleine Geschichte. 36:03-36:07 Ich bin ja Radsport begeistert und beim Radsport ist man, 36:09-36:14 ist es immer so, dass das Peloton wird begleitet von eigentlich sogar bis zu zwei Hubschraubern, 36:14-36:16 bei der Tour de France zumindest sind es zwei Hubschrauber, 36:16-36:21 die dann im Wechsel immer das Peloton begleiten und diese tollen Kameraaufnahmen aus der Luft machen.

36:22-36:25 Und dann ist man auf die Idee gekommen, naja, das könnten wir ja auch eigentlich mit Drohnen machen 36:25-36:29 und dieser Punkt mit den Menschenansammlungen ist da zum Trage gekommen, 36:29-36:32 sodass die gesagt haben, nee, wir können das aus sicherheitstechnischen Gründen, 36:32-36:38 können wir das nicht gewährleisten, dass diese Drohnen dann nicht möglicherweise doch ins Peloton mal stürzen 36:38-36:43 irgendwie da zu Problemen führen, sodass sie dann gesagt haben, nee, das machen wir lieber nicht. 36:44-36:47 Wo man jetzt Drohnen einsetzt im Radsport ist bei so Einzelzeitfahren. 36:48-36:52 Also falls das niemandem etwas sagt, das ist einfach einzeln werden die Fahrer auf die Strecke geschickt, 36:53-36:57 Kampf gegen die Uhr sozusagen, so schnell wie möglich eine bestimmte Strecke abzuschließen. 36:58-37:01 Und da werden jetzt ganz tolle Drohnenaufnahmen teilweise gemacht, 37:01-37:05 wie die dann irgendwie in der Abfahrt hinter dem Fahrradfahrer hinterher fliegen.

37:06-37:07 Sehr, sehr beeindruckend. 37:07-37:14 Aber bei großen Pilotungen wollen sie das noch nicht machen, beziehungsweise haben da auch sich noch nicht irgendwie um Sondergenehmigungen gekümmert. 37:14-37:16 Und dann greifen eben diese Verbote. 37:18-37:20 Ja, das ist nachvollziehbar.

37:22-37:28 In manchen Bundesländern ist das auch noch in Naturschutzgebieten so, dass man da nicht fliegen darf. 37:28-37:33 Und dann in kontrollierten Lufträumen und Flugverkehrskontrollzonen. 37:33-37:40 Also es gibt ja unterschiedliche Zonen, die da sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich kontrolliert sind. 37:40-37:44 Und da haben Drohnen auch nichts zu suchen.

37:47-37:49 Das sind, glaube ich, die, die in dieser Verordnung drin stehen. 37:49-37:50 Ja, also vielleicht, 37:50-37:53 um den Kontrast darzustellen, was es so grundsätzlich erlaubt. 37:54-38:08 Einfach alles, was offene Felder, Wiesen, also wo in ländlichen Gebieten, wo keine spezifische Verbotszone in Sicht ist und wo auch keine Beeinträchtigung von irgendwas in Sicht ist, wie beispielsweise eben Flughäfen. 38:09-38:16 Und natürlich private Grundstücke.

Das ist so das Weitere. Private Grundstücke, aber nur mit der Zustimmung des Eigentümers. 38:16-38:27 Also wenn man selber der Eigentümer ist, kann man natürlich machen, was man will, aber auch auf privaten Grundstücken drittert, darf man natürlich die Drohne verwenden, wenn denn der Eigentümer da zugestimmt hat. 38:29-38:32 Vielleicht noch, was die Höhe angeht, die Drohne darf nur bis zu 38:32-38:33 120 38:33-38:46 Meter hoch fliegen, sonst bräuchte man auch wieder eine Sondergenehmigung und womit man eben auch vorsichtig sein muss, ist Abstand zu halten zu anderen Menschen, zu Gebäuden oder eben Straßen.

38:49-38:59 Dann drohen sie dann auch auf sich zu fliegen. Das ist so ein Punkt noch. Also auch da gibt es Genehmigungen, wo das dann anders laufen kann, aber das sind nur die Dinge, wo ich im Bereich der Genehmigung bin, die ich dann brauche. 39:03-39:28 Und du hattest zu Beginn ganz kurz angesprochen, den Bereich dieser Kategorien, die es gibt, wo auch diese Übersicht, die du angesprochen hast, die wir auch in die Show Notes packen, weiterhilft, in welcher Kategorie ich mich mit welcher Drohne dann befinde, wenn ich dieses oder jenes machen möchte, wenn ich da irgendwie, weiß ich nicht, Leute transportieren will oder Pakete transportieren möchte oder einfach nur so rumfliegen will.

39:31-39:39 Da gibt es, wenn ich das richtig sehe, es gibt so drei Unterkategorien in diesen offenen Kategorien. 39:39-39:43 Genau, also es läuft im Prinzip so ab, dass wir eine Risikobeurteilung machen, 39:44-39:53 wie hoch ist das Risiko für Personenschaden oder sonstige Schäden durch diesen Drohnenflug. 39:53-40:06 Und danach beurteilt man, anhand bestimmter Fragestellungen sozusagen, beurteilt man, in welche Kategorie man fällt, entweder offen, speziell oder zulassungspflichtig. 40:08-40:17 Und je nachdem, in welche dieser drei Kategorien ich komme, brauche ich eben eine Genehmigung, beziehungsweise sogar eine Zulassung oder eben nicht.

40:18-40:38 Und also die offene Kategorie ist diejenige mit dem geringsten Risiko und da brauche ich keine Betriebsgenehmigung. In der speziellen Kategorie brauche ich eine Betriebsgenehmigung und in der zulassungspflichtigen brauche ich sogar eine Zulassung. Das ist beispielsweise beim Personenverkehr der Fall, also gar nicht mal so sehr beim Drohnenverkehr. 40:38-40:53 Ich glaube, ansonsten, wenn vielleicht noch Gefahrgut transportiert wird durch die Drohne, dann könnte man auch in diesen zulassungspflichtigen Bereich kommen.

Also nennen wir es mal so krasse Ausnahmefälle, die jetzt hier vielleicht keine Rolle spielen. 40:54-41:05 In diesen speziellen Bereich komme ich auch eigentlich nur dann, wenn ich irgendwie irgendwelche Besonderheiten habe, wie beispielsweise doch den Überflug von Menschensammlungen oder den Abwurf von Gegenständen. 41:05-41:17 Also wenn Amazon auf die Idee kommt, Drohnen zum Transport ihrer Güter zu verwenden oder zum Versand ihrer Güter zu verwenden, dann müssten sie eine Betriebsgenehmigung einholen vom LBA. 41:19-41:24 Aber für die Privatperson ist halt diese offene Kategorie die interessanteste.

41:24-41:30 Und die wiederum ist unterteilt in drei Unterkategorien, A1, A2, A3. 41:31-41:36 Und das ist im Prinzip, die erste Kategorie ist diejenige der sehr kleinen Drohnen, 41:37-41:40 die unter 250 Gramm wiegen, die keine Kamera haben. 41:40-41:47 Dann braucht man eigentlich gar nichts mehr, um diese Drohne zu verwenden. 41:48-41:54 Und dann gibt es die Kategorie A2, das ist dann der Fall, wenn man näher an Menschen heranfliegen möchte.

41:56-42:05 Abstand muss dann immer noch 5 bis 30 Meter haben, aber halt auf 5 Meter ranfliegen möchte, dann braucht man eben Kompetenznachweise. 42:07-42:13 Und dann hat man noch die Kategorie A3, da weiß ich jetzt gerade gar nicht so genau, wie man da reinkommt. 42:14-42:17 vielleicht wenn man besonders weite Strecken fliegen möchte oder sowas. 42:18-42:21 Das ging so in die Richtung, wenn ich mich nicht ganz täusche.

42:22-42:25 Auf jeden Fall hat man diese offenen Kategorien 42:26-42:31 und da ist es dann eben so, dass man diese Kompetenznachweise braucht, 42:31-42:34 je nachdem, was für eine Drohne ich verwende, 42:34-42:39 aber eben nicht eine Betriebsgenehmigung zu diesem spezifischen Flug. 42:40-42:42 Also was wir uns hier bei diesen Kategorien, 42:42-42:44 dieser Risikobeurteilung anschauen, ist 42:45-42:46 den speziellen 42:46-42:47 Flug, den ich gerade mache 42:48-42:50 und nicht die Drohne als solche, 42:50-42:52 die ich benutze. Also das spielt dann nachher in das 42:52-42:54 Risiko mit ein. Aber ich 42:54-42:56 gucke mir an, wie nutze ich die 42:56-42:58 Drohne in diesem Moment und brauche ich dafür 42:58-43:00 möglicherweise eine Sondergenehmigung.

43:00-43:00 Und wenn 43:00-43:02 ich in den offenen Kategorien bin, dann nicht. 43:03-43:04 Und eine Versicherungspflicht 43:04-43:06 gilt immer. Also das ist so ein Punkt, 43:06-43:07 das muss man, also 43:08-43:09 wenn ich eine Drohne habe, brauche ich eine Versicherung. 43:10-43:11 Das kann man glaube ich so runterbrechen.

43:12-43:17 Und dann fängt es an zu differenzieren, was ist es für eine Drohne, was mache ich damit, was kann die etc. 43:19-43:23 Vielleicht zwei Kleinigkeiten noch, Nachtflügel brauchen immer eine Genehmigung. 43:24-43:31 Und es gibt Drohnen, wo man in First Person View, also mit einer VR-Brille beispielsweise, 43:32-43:37 oder es muss eigentlich eine VR-Brille sein, man sozusagen fliegen kann, 43:37-43:45 dann braucht man immer einen Spotter, also eine zweite Person, die mit einem dort vor Ort ist und sich die Drohne sozusagen verfolgen kann. 43:45-43:48 Und die Drohne muss unter 250 Gramm wiegen.

43:49-43:51 Ich glaube, das ist für Rennen relevant. 43:51-43:55 Also es gibt ja diese Drohnenrennen und die werden häufig mit VR-Brille auch gemacht, 43:55-43:57 weil man dann irgendwie besser kontrollieren kann, wo man hinfliegt. 44:00-44:05 Soweit ich weiß, gilt all das nur dann, wenn man sich außerhalb von Gebäuden befindet. 44:05-44:09 Also wenn man innerhalb eines Gebäudes ist, dann hat man eigentlich keine dieser Regelungen.

44:09-44:15 Das heißt, auch diese First-Person-View-Flüge sind dann uneingeschränkt möglich. 44:16-44:21 Und ja, das wäre es so von den Sonderregelungen Seite her. 44:22-44:31 Es gibt da, glaube ich, gerade vom Hersteller DJI auch Hilfestellungen, was so Karten angeht, 44:31-44:37 also was so Maps-Anwendungen angeht, wo ich sehen kann, wo darf ich fliegen, wo muss ich was einhalten, 44:37-44:38 wo gibt es eine Verbotszone etc. 44:39-44:45 Wobei sich das auch teilweise und spontan ändern kann, 44:46-44:50 weil natürlich in Städten besteht die Möglichkeit, 44:50-44:55 dass solche Verbotszonen auch kurzfristig und spontan eingerichtet werden und eben auch für eine bestimmte Dauer nur.

44:55-44:58 Also ich fände, dass besondere Ereignisse sind, die zum Beispiel, weiß ich nicht, 44:58-45:05 im Kölner Karneval Menschenansammlungen da sind, wo sie sonst nicht sind oder irgendwelche Konzerte etc. 45:05-45:07 Das kann sich dann entsprechend ändern. 45:08-45:11 Das heißt also gerade, wenn ich im städtischen Bereich fliegen möchte, 45:12-45:19 sollte ich mich dringend darum kümmern, dass ich vielleicht eine vorher mal mit jemandem spreche, 45:19-45:26 ob das denn in Ordnung ist, dass ich das tue, weil sich das halt tatsächlich auch in Anführungsstrichen täglich ändern kann. 45:27-45:31 was uns ja so ein bisschen auch zu unserem 45:31-45:32 Fazit führen kann, 45:33-45:36 was sollte man jetzt so ein bisschen aus dieser Folge mitgenommen haben.

45:37-45:42 Und meines Erachtens ist, die aktuellen Regelungen sind das eine, 45:43-45:46 also da so ein bisschen darauf zu achten, wo befinde ich mich, 45:46-45:49 was möchte ich machen, könnte das irgendwie was Besonderes sein, 45:50-45:52 besteht eine besondere Gefahr, das ist das eine. 45:52-45:56 Aber das andere ist, auf dem aktuellen Stand zu bleiben. 45:56-46:02 Also wie es so häufig ist bei so, wie soll ich sagen, moderneren Sachen, 46:02-46:03 technisch 46:03-46:23 bezogenen Sachen, ändert sich halt dann auch relativ viel, relativ schnell und gerade wenn vielleicht eine neue Drohne auf den Markt kommt, die besonders schnell ist oder sowas und man diese verwenden möchte, dann könnte es aber auch sehr schnell der Fall sein, dass dann dafür spezifische Regelungen auf den Weg gebracht werden, um eine Nutzung an bestimmten Orten zu verhindern, 46:23-46:31 weil eben aufgrund der Geschwindigkeit der Drohne nochmal eine neue Gefahr hinzugekommen ist, die vorher man nicht so auf dem Schirm hatte als Gesetzgeber. 46:32-46:37 Das heißt, da ist es einfach sinnvoll, sich immer auf dem aktuellsten Stand zu halten.

46:38-46:43 Das bedeutet nicht, dass man immer vor jeder Drohnenfahrt sozusagen gucken muss, ah, gibt es neue gesetzliche Regelungen, 46:44-46:51 aber sozusagen in regelmäßigen Abständen zu checken, ja, was gilt, hat sich vielleicht etwas verändert, das kann auf jeden Fall nicht schaden. 46:51-47:11 Und da reichen ja auch schon einfache Google-Suchen aus, weil solche Checklisten, wie sie das LBA hochgeladen hat, gibt es ja vielerlei. Also das ist nicht so, dass das ein spärliches Angebot gibt an aufbereiteten Lösungsansätzen oder Checklisten, was Do's and Don'ts 47:11-47:13 der Drohnenfahrt. 47:14-47:26 Ja, das auf jeden Fall.

Da gibt es ausreichend Material. Gucken, dass das eben aktuell ist. Aber ich denke, da findet man die spezielle Lösung für seine eigene Situation. 47:29-47:44 Und das ist auch, glaube ich, ganz wichtig, weil, also das ist jetzt mehr so eine persönliche Einschätzung, aber die Drohnenfotografie und die Drohnenfilmerei finde ich insofern sehr spannend, als dass sie einfach klasse Perspektiven ermöglicht, die man sonst nicht hatte.

47:44-48:03 Und also jetzt mal abgesehen davon, dass im professionellen Bereich das natürlich auch eine Zeitersparnis ist. Ich habe eine Drohne, kann Filmaufnahmen mit einer Drohne machen, muss mir keinen Helikopter mieten etc. Das ist ja auch ein Kostenpunkt. Ich bin mit einer Drohne sehr flexibel und die Aufnahmen, die damit entstehen, sind halt teilweise sehr beeindruckend.

48:03-48:17 Und deswegen ist das, glaube ich, auch etwas, was man im Rahmen des Gefahrausschlusses ohne weiteres machen sollte, weil es einfach auch ein spannender Bereich ist mit tollen Ergebnissen. 48:18-48:38 Ja, vielleicht aus eigener Erfahrung, ein Kumpel von mir war auf Island und hat dort Drohnenaufnahmen gemacht und falls er das jetzt hier hört, ohne dir zu nahe zu treten zu wollen, aber ohne jetzt besondere Kenntnisse in Sachen Fotografie oder Videografie, hat er herausragende Videos gemacht. 48:39-48:54 Also das war unglaublich, was du, klar, Island ist bestimmt auch sehr malerisch, aber trotzdem, also was da rausgekommen ist an Videos, ist wirklich sehr, sehr beeindruckend gewesen und deswegen Drohnen bieten da sehr viel Potenzial, das bestimmt auch gerne genutzt werden soll. 48:55-48:58 Ich denke, das fasst ganz gut zusammen.

48:59-49:00 Und 49:00-49:05 ich hoffe, wir haben in der Folge einen einigermaßen nachvollziehbaren Abriss gegeben. 49:05-49:14 Wie gesagt, wir werden die Shownotes mit entsprechenden Dokumenten noch versehen und entsprechenden Links auf weiterführende Infos. 49:15-49:21 Und dann würde ich sagen, bedanke ich mich bei allen Zuhörern und Zuhörerinnen 49:22-49:26 und freue mich auf die nächste Folge in zwei Wochen. 49:26-49:29 Auch von mir ein herzliches Dankeschön fürs 49:29-49:32 Wieder-Mal-Einschalten und bis zum nächsten Mal.

50:01-50:01 Untertitelung des ZDF für funk, 2017

c924c2c662724937bf6c54762bb1d132 Drohnenfotografie

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