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Geldstrafe – Fotojournalist gibt unverpixelte Fotos weiter

OLG Köln: Fotojournalist wird zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Er gab unverpixelte Fotos eines vermeintlichen Ebola-Patienten an eine Redaktion weiter.
Fotojournalist verpixelt
© Raman Maisei - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

Mit Beschluss vom 2. Juni 2017 hat das OLG Köln entschieden (Az.: III-1 RVs 93/17), dass sich ein Fotojournalist strafbar mache, soweit er ein unverpixeltes Foto gegen den Willen des Abgebildeten weitergebe und auch nicht auf seine Verpixelung hinwirke. Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des OLG Köln hervor.

Fotojournalist gibt unverpixelte Fotos weiter

In dem Fall vor dem OLG Köln ging es um die Weitergabe eines unverpixelten Fotos. Ein Fotojournalist, der unter anderem an einer Fernsehdokumentation über Ebola arbeitete, hatte im Klinikum in Aachen einige Fotos eines vermeintlichen Ebola-Patienten geschossen. Er bemerkte den Patienten nur zufällig im Krankenhaus und schnappte im Zusammenhang mit ihm die Worte „Ebola“ auf. Daraufhin folgte er dem mit Mundschutz und Handschuhen versorgten Patienten ins Behandlungszimmer und schoss mit seinem Smartphone Fotos von diesem.

Foto entstand gegen den Willen des Abgebildeten

Nachdem der Fotojournalist einige Fotos mehr oder weniger offensichtlich geschossen hatte, erklärt der Patient ihm, dass er keine Fotos wünsche. Zusätzlich bat er diesen die Fotos zu löschen.

Auch die behandelnde Ärztin versuchte auf die Löschung des Fotos hinzuwirken. Zudem erklärte sie dem Fotojournalisten, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe. Auch die im Anschluss herbeigerufene Polizei konnte den Fotojournalisten nicht zur Löschung der Fotos bewegen.

Zusammen mit den Informationen zu den Vorkommnissen veräußerte der Fotojournalist die Bilder in unverpixelter Form an eine Redaktion. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob die abgebildete Person unkenntlich zu machen sei, oder aber in die Erstellung oder Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe.

Fotos ebenfalls unverpixelt von Redaktion veröffentlicht

Kurze Zeit später veröffentlichte die Redaktion das Foto des Betroffenen mit Handschuhen und Mundschutz unter der Bezeichnung „Ebola-Verdächtiger“ in einer Online-Ausgabe der Zeitung. Dabei war der Abgebildete vollständig zu erkennen und nicht verpixelt. Lediglich das Foto in der Printausgabe war teilweise unkenntlich gemacht worden.

Nachdem das Amtsgericht den Journalisten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen der unbefugten Verbreitung eines Bildnisses verurteilte, erhöhte das Landgericht die Tagessätze im Berufungsverfahren auf 40. Die Revision des Journalisten blieb sodann ohne Erfolg.

Fotojournalist verstößt gegen das Kunsturhebergesetz

Der 1. Strafsenat des OLG Köln bestätigte, dass der Fotojournalist gegen die Vorschriften des §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 KUG verstoße. Danach sei es strafbar, Fotos ohne die Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Auch die Verbreitung von Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfe nur erfolgen, soweit dadurch nicht das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werde.

Verbreitung eines unverpixelten Fotos verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Nach Ansicht des OLG Köln könne die Berichterstattung über den Umgang mit Ebola-Verdachtspatienten zwar durchaus der Zeitgeschichte zugeordnet werden. Allerdings sei die Verbreitung von Fotos ohne jegliche Unkenntlichmachung oder Verfremdung ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Dieser werde durch eine plakative und zugleich unwürdige Weise für jedermann als vermeintlicher Ebola-Patient zu erkennen gewesen.

Zugleich sei das Vorgehen des Fotojournalisten nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt, denn schließlich überwiege in einem solchen Fall nicht das öffentliche Informationsinteresse, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.

Strafrechtliche Verantwortung des Fotojournalisten

Auch sei der Fotojournalist strafrechtlich für die Verbreitung des Fotos verantwortlich gewesen. Denn allein er habe über die tatsächlichen Vorfälle im Krankenhaus Bescheid gewusst und kannte den Willen des Abgebildeten die Fotos nicht zu veröffentlichen. Demnach sei er dazu verpflichtet – soweit er selbst nicht in der Lage sei die Bilder zu verpixeln – wenigstens die Redaktion darauf hinzuweisen, dass die Bilder verpixelt werden müssen.

Straferschwerend beurteilte das LG und OLG die Tatsachen, dass die Bilder völlig unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend in der Printausgabe erschienen. Und das, obwohl die Ärztin den Verdacht der Ebola-Erkrankung bereits bei Entstehung des Fotos aus dem Weg räumte.

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