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Hassposts in WhatsApp-Gruppe – Droht die Kündigung?

Arbeitsgericht Mainz: Ein Arbeitnehmer darf nicht wegen einer Äußerung in einer privaten kleinen WhatsApp-Gruppe gekündigt werden.
eine Nahaufnahme einer Person, die ein Handy hält.
© Enrico Chiamenti - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

Mit Urteil vom 15. November 2017 hat das Arbeitsgericht Mainz einer Kündigungsschutzklage von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben (Az.: 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17). Die Stadt hatte den Mitarbeitern fristlos gekündigt, weil sie über eine private WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.

Sechs Mitarbeiter – eine WhatsApp Gruppe

Die vier Mitarbeiter waren beim Ordnungsamt Worms und im Vollzugsdienst der Stadt tätig. Sie tauschten in ihrer Freizeit in einer kleinen privaten WhatsApp-Gruppe auf ihren privaten Smartphones fremdenfeindliche Bilder aus. Die Gruppe bestand aus sechs Mitgliedern und hatte den Namen „die Souveränen“. Nachdem die Stadt von den Mitteilungen erfuhr, sprach sie allen Beteiligten die fristlose Kündigung aus. Gegen die Kündigung gingen sodann alle Beteiligten mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mainz vor.

Keine Kündigung nach Äußerung in WhatsApp-Gruppe

Das Gericht hielt die Kündigungen für unwirksam. Ausschlaggebend war, dass der Austausch der Bilder lediglich auf den privaten Smartphones der Arbeitnehmer erfolgte und es sich mit nur sechs Teilnehmern um eine relativ kleine Gruppe handelte. Das Arbeitsgericht hielt es allerdings grundsätzlich schon für möglich, dass die Teilnahme an einem solchen Chat eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt und an sich geeignet sein könne, sogar die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Nicht aber in dem konkreten Fall, weil die vier Mitarbeiter darauf vertrauen durften, dass der Inhalt ihrer Konversation niemals nach Außen gelange.

Vertraulichkeit des Wortes wiegt schwer

Mit dem Urteil folgt das Arbeitsgericht Mainz der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vertraulichkeit des Wortes (BAG, Urteil v. 10. Dezember 2009 – 2 AZR 534/08). Danach können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Äußerungen im vertraulichen Gespräch zwischen Arbeitskollegen gefallen sind.

Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, dann mögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen […] Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet.

Äußerungen in öffentlichen sozialen Medien können Kündigung sehr wohl rechtfertigen

Anders verhält es sich allerdings bei Äußerungen in den öffentlichen Sozialen Medien. Werden hier rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen zum Beispiel auf Facebook getätigt, so droht dem Mitarbeiter durchaus eine Kündigung – je nach Einzelfall auch schnell eine fristlose Kündigung.

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