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Inhaber eines Facebook-Kontos haftet für missbräuchliche Nutzung durch Dritte

OLG Frankfurt a.M.: Der Inhaber eines Facebook-Accounts haftet für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings, die durch Dritte veröffentlicht werden.
Facebook missbräuchliche Nutzung
© hywards - Fotolia.com

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Inhalt des Beitrags

In seinem Urteil vom 21.07.2016 (Az: 16 U 233/15) änderte das OLG Frankfurt am Main das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Wiesbaden vom 14.10.2015 – Az. 5 O 73/14) teilweise ab. In dem Streit ging es um die missbräuchliche Nutzung eines Facebook-Accounts. Über den Account des Beklagten wurden beleidigende Inhalte auf einer Veranstaltungsseite des Klägers veröffentlicht. Der Beklagte streitet ab, die Inhalte selbst verfasst zu haben. In Anlehnung an die „Halsband“-Entscheidung des BGH vom 11.03.2009 (Az.: I ZR 114/06) entschied das OLG, dass dem Inhaber eines Facebook-Accounts die Handlung eines Dritten zugerechnet werden kann. 

Facebook-Posting in Gesamtkontext als Beleidigung einzuordnen

Die auf Persisch verfassten beleidigenden Inhalte stellen laut OLG eine Beleidigung dar, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Folge habe. Während die Vorinstanz die Äußerungen isoliert und nach ihrem reinen Wortlaut betrachtete, bewertet das OLG Frankfurt die Inhalte im Gesamtkontext nach Sender- und Empfängermodell. Indikatoren für die Annahme einer Beleidigung seien neben dem Inhalt auch die Anzahl der erreichten Personen. Hier handelte es sich um eine öffentliche Veranstaltung, für die sich vor allem Mitglieder der persischen Gemeinde interessierten.

Postings nicht durch Beklagen selbst vorgenommen

Hat man die Inhalte als Beleidigungen identifiziert, stellt sich die Frage nach der Haftung. Da der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, stehe ihm grundsätzlich eine Geldentschädigung zu. Allerdings bestritt der Beklagte, die Postings selbst vorgenommen zu haben. Entscheidend war daher, ob der Inhaber des Facebook-Accounts auch für Postings Dritter über seinen Account hafte.

Halzband-Entscheidung: Haftung auch für missbräuchliche Nutzung Dritter

Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an dem „Halzband“-Urteil des BGH. Dort hatte der BGH die Haftung eines privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedkontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten angenommen. Pflicht des Konto-Inhaber sei es, seine Zugangsdaten hinreichend vor fremdem Zugriff zu sichern. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten gelangt und den Account missbräuchlich nutzt.

Unwiderlegte Vermutung, dass Postings vom Account-Inhaber stammen

Auch wenn es sich in der Halzband-Entscheidung um einen eBay-Account handelte, ließe sich die Entscheidung auf den Facebook-Sachverhalt übertragen. Jeder Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet – es besteht eine Identifizierungsfunktion. Ebenso seien die Nutzungsbedingungen der beiden Internetplattformen nahezu identisch. Somit kann auch bei einem Facebook-Posting vermutet werden, dass der Inhaber es selbst eingestellt habe.

Niemand darf Kenntnis von Zugangsdaten erlangen

Auch die Argumentation des Beklagten, es sei eine jungendtypische Verhaltensweise, Facebook in Anwesenheit von Freunden und Bekannten zu nutzen, entbinde ihn nicht von der Pflicht, seine Zugangsdaten so geheim zu halten, dass niemand Kenntnis davon erlangen kann. Das sei auch in den Nutzungsbedingungen von Facebook so verankert.

Wenn der Beklagte mit anderen Personen seinen Internetanschluss teile, bestünde die Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Facebook-Accounts bei missbräuchlicher Nutzung durch Dritte. Diese Vermutung kann zwar im Wege der sog. sekundären Darlegungslast widerlegt werden. Der Inhaber des Internetanschlusses muss danach aber vortragen, ob und welche Personen zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. Dem kam der Beklagte nicht nach:

„Nicht ausreichend ist es aber auch in einem solchen Fall, lediglich Vermutungen oder pauschale Behauptungen aufzustellen, wie es zu der Einstellung der streitgegenständlichen Postings auf seinem Facebook-Account gekommen sein könnte.“

Verschulden wegen sorglosen Umgangs mit Zugangsdaten zu bejahen

So kommt es dazu, dass das für den Geldentschädigungsanspruch erforderliche Verschulden des Beklagten seitens des Gerichts bejaht wurde. Dieser musste aufgrund des sorglosen Umgangs mit seinen Zugangsdaten damit rechnen, dass diese an unberechtigte Dritte gelangen und es so zu rechtsverletzendem Handeln kommt.

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