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Keine Geldentschädigung nach Beleidigungen per SMS

Kein Anspruch auf Geldentschädigung bei Beleidigungen per SMS, soweit die Beleidigung keine Breitenwirkung erzielt.
Geldentschädigung Beleidigung
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Inhalt des Beitrags

Mit Urteil vom 24.05.2016 (Az.: VI ZR 496/15) schloss sich der BGH mit der Versagung eines Geldentschädigungsanspruchs aufgrund erfolgter Beleidigungen per SMS seinen Vorinstanzen an. Soweit bereits ein strafbewehrter Unterlassungstitel erwirkt wurde und die Beleidigung keine Breitenwirkung entfaltet, fehlt es für den Geldentschädigungsanspruch an einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeit.

Unterlassungsverfügung statt Geldentschädigung bei Beleidigungen

Ein Mieter wird von seinem ehemaligen Vermieter mehrfach – innerhalb von zwei Tagen – per Kurzmitteilung (SMS) mit den Worten: „Lusche allerersten Grades“, „Schweinebacke“, „asozialer Abschaum“ und „feige Sau“ beleidigt. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erwirkte der Mieter einen strafbewehrten Unterlassungtitel gegen den Vermieter. Dieser hatte es danach unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, zu seinem Mieter in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung hingegen scheiterte in allen drei Instanzen.

Der Geldentschädigungsanspruch

Grundsätzlich steht dem Geschädigten bei der Verletzung der menschlichen Würde und Ehre ein Geldentschädigungsanspruch zu (§ 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 GG und Art. 2 GG). Voraussetzung dafür ist aber, dass es sich bei der Beleidigung um eine besonders schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt.

Erwirkter Unterlassungstitel kann den Geldentschädigungsanspruch ausschließen

Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld, aber ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit. Die mit der Beleidigung verbundenen Beeinträchtigungen können ausreichend durch den strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden.

Zudem hätte der beleidigte Mieter im Rahmen einer Privatklage gegen den Vermieter vorgehen können um sich dadurch Genugtuung zu verschaffen. Sobald nämlich Unterlassungstitel, Ordnungsmittelverfahren und Privatklage zu einer Genugtuung beim Verletzten führen, kann es für den Geldentschädigungsanspruch an der schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeit fehlen.

Die Entscheidung, ob nicht doch eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit – trotz erwirktem Unterlassungstitel – vorliegt, hängt oftmals von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Unterlassungstitel führt daher nicht per se zu einem Ausschluss aller Geldentschädigungsansprüche.

Im Fall des verletzten Mieters sah der BGH den strafbewehrten Unterlassungsanspruch jedoch als ausreichend an und sprach ihm daher keinen Geldentschädigungsanspruch aufgrund der Beleidigungen zu.

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