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OLG Dresden: „Teilen“ ist kein Zueigenmachen

Wer einen Beitrag bei Facebook „teilt“, haftet nicht automatisch für dessen Inhalt. Allerdings sollte mit dem Teilen keine Kommentierung einhergehen!
Facebook teilen Zueigenmachen
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Inhalt des Beitrags

Das OLG Dresden hat jüngst entschieden (Urteil v. 07.02.2017 – 4 U 1419/16), dass ein bloßes „Teilen“ in sozialen Netzwerken noch kein Zueigenmachen der im Beitrag gemachten Äußerungen bedeutet.

„Teilen“ allein beinhaltet keine Bewertung

Das Verbreiten von persönlichkeitsrechtsverletzenden Beiträgen sollte – wie jedem bekannt sein dürfte – grundsätzlich unterlassen werden. Denn auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat.

Allerdings ist bei der Annahme einer solchen Zueignung Zurückhaltung geboten. Denn wer einen Beitrag in einem sozialen Netzwerk „teilt“, teilt nicht notwendigerweise auch die darin geäußerte Meinung. Das „Teilen“ sei vielmehr lediglich dazu gedacht, Netzwerk-Freunde auf Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Eine Bewertung sei damit noch nicht verbunden:

Bei der Funktion „Teilen“ handelt es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell „viral“ weiterzuverbreiten.

Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ sei dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Vorsicht vor Kommentierung „geteilter“ Beiträge

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Beitrag im Zuge des „Teilens“ auch kommentiert wird. So hatte ein Facebook-Nutzer einen Beitrag verbreitet, in dem Adolf Hitler mit Bundeskanzlerin Angela Merkel verglichen wurde. Er schrieb „Zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ und wurde dafür vom OLG Dresden abgestraft: Der Senat sah in dem Kommentar eine „dringliche Leseempfehlung“. Der durchschnittliche Empfänger des „geteilten“ Beitrages könne diese nur als inhaltliche Identifikation mit den geteilten Positionen verstehen.

Die Bewertung als „zu erwägenswert“ zeige, dass der Facebook-Nutzer sich mit den „geteilten“ Aussagen inhaltlich ernsthaft auseinandergesetzt und sie mit seinen eigenen Positionen abgeglichen habe. Im Ergebnis sei ihm diese Auseinandersetzung dann so wichtig gewesen, dass er sich moralisch dazu verpflichtet gefühlt habe, seine Freunde im Netzwerk auf den Artikel aufmerksam zu machen. Damit hat der Nutzer sich die geäußerten Positionen zueigen gemacht.

Zueigenmachen nur bei positiver Kommentierung

In einer ähnlichen Angelegenheit entschied bereits das OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 26.11.2016 – 16 U 64/15). Auch die hessischen Richter sahen im unkommentierten „Teilen“ lediglich einen Hinweis auf Inhalte anderer Nutzer, nicht aber eine Identifikation.

Wer sichergehen will, sich nicht haftbar zu machen, sollte sich Kommentare beim „Teilen“ also lieber verkneifen – oder sich genau überlegen, welche Botschaften es eigentlich wert sind, verbreitet zu werden.

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