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Online-Streitbeilegung – Informationspflicht für Händler

Seit dem 9. Januar 2016 sieht eine europäische Verordnung die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Händlern vor. Hierauf müssen Unternehmer hinweisen.
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Inhalt des Beitrags

Seit dem 9. Januar 2016 gilt die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Die Verordnung hat Auswirkungen für einen Großteil der Online-Händler.

Verfahren zur Online-Streitbeilegung im Online-Handel

Die EU-Kommission hat ein Verfahren geschaffen, mithilfe dessen Verbraucher und Unternehmer aus Onlineverträgen resultierende Streitigkeiten beilegen werden können. Hierzu steht (bald) eine eigens dafür geschaffene Plattform zur Verfügung.

Händler haben ab sofort die Pflicht, über die Möglichkeit der Streitbeilegung zu informieren.

Verspäteter Start

Die Plattform selbst ist unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Mehr als eine kurze Übersicht findet man dort derzeit jedoch noch nicht. Der Start der Plattform erfolgte auch nicht pünktlich zum 9. Januar 2016. Nach Angaben der EU ist ein Start nun für den 15. Februar 2016 geplant. Informationen zur Funktionsweise hat die Kommission bereitgestellt.

Informationspflicht über Streitbeilegung gilt ab sofort

Dies ändert jedoch nichts an der Informationspflicht des Unternehmers. Dieser sollte ab sofort auf die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung hinweisen. Dieser Hinweis muss nach dem Wortlaut der Verordnung \“für Verbraucher leicht zugänglich\“ sein.

Artikel 14

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih­ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. […]

Wie eine rechtskonforme Umsetzung aussehen kann, ist nicht beschrieben. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Hinweis nebst Link zur Plattform im Rahmen des ständig verfügbaren Impressums ausreichen dürfte.

Angesichts der Gefahr, dass die Regelung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gewertet werden könnte, sollten Händler die Informationspflicht über die Streitbeilegung wie generell alle Informationspflichten zur Vermeidung unnötiger kostenpflichtiger Abmahnungen sehr ernst nehmen.

Informationspflicht zur Streitbeilegung gilt für B2C

Alle Online-Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen (auch) an Verbraucher verkaufen, müssen die neue Informationspflicht über die Streitbeilegung erfüllen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gelten die Pflichten der Verordnung für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem in der Union niedergelassenen Unternehmer. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vertragsschluss über eine eigene Website oder z. B. bei Amazon oder eBay zustande kommt.

Unternehmer, die ausschließlich an andere Unternehmer verkaufen (B2B), fallen NICHT in den Anwendungsbereich der Verordnung. Verkauft der Unternehmer jedoch AUCH an Verbraucher, so kommen die Verpflichtungen der Verordnung zur Anwendung.

Verfahren der Streitbeilegung

Das Verfahren der Streitbeilegung wird in den Art. 8 und 9 der Verordnung detailliert beschrieben. Unter anderem setzt es voraus, dass sich die Parteien auf eine Schlichtungsstelle einigen. Die Einrichtung dieser Schlichtungsstellen ist in Deutschland allerdings erst mit Verabschiedung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes geplant (voraus. 1. Quartal 2016). Vorher ist eine Streitbeilegung nach der Verordnung in Deutschland also nicht möglich.

Sie haben Fragen zu den Informationspflichten im Online-Handel? Sie betreiben einen Onlineshop und sind sich unsicher, ob dieser den Anforderungen genügt? Sprechen Sie uns gerne an.

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