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ODR-Verordnung: Hinweispflicht auf Streitschlichtung

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Onlinehändler müssen auf Grundlage der ODR-Verordnung Informationen über Online-Streitbeilegung, sowie einen Link zur Plattform zur Verfügung stellen.

Wer im Onlinehandel aktiv ist, muss sich entsprechend der EU-Vorschriften verhalten und darf auch die neue ODR-Verordnung nicht vergessen.

Fehlen Informationen nach der ODR-Verordnung über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform), sowie ein entsprechender Link, so liegt nach Ansicht des LG Bochum durch Urteil vom 31. März 2016 (Az.: 14 O 21/16) eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers nach § 3 a UWG vor.

ODR-Verordnung: seit Januar Hinweispflicht

Als Grundlage für die Hinweispflicht auf die Online-Streitbeilegung dient die sog. ODR-Verordnung Nr. 524/2013. Diese trat am 09. Januar 2016 in Kraft.

Sie statuiert die allgemeine Pflicht der Onlinehändler, dem Verbraucher alle Informationen zur digitalen Streitbeilegung zur Verfügung zu stellen und einen leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

Relevanz der Online-Streitbeilegung

Selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfinde, so stehe damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung stehe, so das LG Bochum.

Häufig treten Probleme nicht bei Vertragsschluss, sondern erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt auf. Von daher muss diese Information am Anfang erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann.

Fehlt der Hinweis des Händlers nach der ODR-Verordnung, so erfährt der Verbraucher eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 a UWG.

Hinweispflicht trifft alle Online-Händler

Die Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung trifft nicht nur große Unternehmen, sondern im Prinzip jeden (noch so kleinen) Onlinehändler. Die OS-Plattform ist eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, deren Nutzung selbst kostenfrei ist.

Übrigens gilt die ODR-Verordnung wirklich nur für Online-Händler: 

Diese Verordnung sollte weder für Streitigkeiten zwi­schen Verbrauchern und Unternehmern, die aus offline geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen er­ wachsen, noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten.

Die Internetpräsenz ist stets an die neuen Anforderungen anzupassen, um nicht der Gefahr der Abmahnung zu laufen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihren Webauftritt von uns prüfen lassen wollen.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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