Wer von einer Medienberichterstattung in Presse, Internet und Rundfunk betroffen ist, kann hierauf reagieren. Der oder die Betroffene hat nach den einschlägigen Pressegesetzen der Länder¹, dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und den rundfunkrechtlichen Bestimmungen der Länder² und des Bundes³ unter anderem einen Gegendarstellungsanspruch.
Dieses Recht zur Gegendarstellung steht nicht nur natürlichen Personen, sondern „jedermann“ und damit selbstverständlich auch Unternehmen zu. Es muss allerdings eine individuelle Beziehung zur mitgeteilten Tatsache bestehen. Eine namentliche Nennung ist hierfür nicht erforderlich.
Ob geschrieben oder gesprochen, ob analog oder digital: Gegendarstellung ist möglich
Gegendarstellungen werden derzeit wohl noch am häufigsten in der periodischen Presse durchgesetzt, wenngleich dies auch im Rundfunk – in der Regel durch Verlesung – möglich und sinnvoll sein kann.
Ein Anspruch auf Gegendarstellung kann allerdings auch im Internet durchsetzbar sein. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Anbieter journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte wiedergibt. Zuletzt hat das KG Berlin (Beschluss v. 04.10.2016, Az.: 27 O 513/16) entschieden, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung auch einen privaten Blog treffen kann.
Die Einschätzung ist jedoch nicht immer einfach zu treffen. Je nach Fallgestaltung – insbesondere bei rechtswidrigen Äußerungen – ist auch ein „Ausweichen“ z.B. auf den Anspruch auf Unterlassung der jeweiligen Äußerung sinnvoll.
Gegendarstellungsanspruch: Keine negative Beeinträchtigung erforderlich
Wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Gegendarstellung ist das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung. Von dieser Tatsachenbehauptung muss der Anspruchsteller betroffen – also in seiner Interessensphäre berührt sein. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass er auch negativ beeinträchtigt wird. Dies ist ein entscheidender Unterschied zu anderen presse- oder äußerungsrechtlichen Ansprüchen und macht die Gegendarstellung zu einer sehr „beliebten“ Reaktion auf Medienberichterstattung.
Vorsicht bei der Wortwahl!
Inhaltlich ist die Gegendarstellung an strikte Regeln gebunden. Ungenaue Formulierungen können den Anspruch schnell zu Fall bringen. Auch darf die Gegendarstellung selbstverständlich nicht unwahr sein.
Zudem gilt der Grundsatz der Waffengleichheit. So darf auf die angegriffene Tatsachenbehauptung ebenfalls nur mit Tatsachen reagiert werden. Weiterer Ausdruck dieser Waffengleichheit stellt auch das Gebot der optisch gleichartigen Gestaltung der Gegendarstellung dar. Die Gegendarstellung auf eine Berichterstattung auf der Titelseite hat daher ebenfalls dort zu erfolgen und darf nicht z.B. im Anzeigenteil „versteckt“ werden oder optisch unauffälliger gestaltet werden.
Beim Gegendarstellungsanspruch ist Eile geboten
Eine Gegendarstellung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie dem Veröffentlichungspflichtigen unverzüglich zugeleitet wird. Hier zählt jeder Tag, so dass der Betroffene – zumeist in eigenem Interesse – ohne schuldhaftes Zögern nach der Kenntnis der Berichterstattung reagieren sollte. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Durchsetzung des Anspruchs fehlschlägt.
Lässt sich der Anspruch auf Gegendarstellung außergerichtlich nicht durchsetzen, so ist in aller Regel ein gerichtliches Eilverfahren zur Durchsetzung möglich und sinnvoll.
Neben oder anstelle des Anspruchs auf Gegendarstellung kann es auch sinnvoll sein, Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung und/oder Entschädigung durchzusetzen. Welcher Weg für Sie oder Ihr Unternehmen der richtige ist, beraten wir gerne im gemeinsamen Gespräch.
1
Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig Holstein und Thüringen § 11; Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen Anhalt § 10; Brandenburg § 12.
2
Baden-Württemberg § 9; Bayern Art. 18; Bremen § 19; Hessen § 28; Mecklenburg-Vorpommern § 30; Niedersachsen § 21; Nordrhein-Westfalen § 44; Rheinland-Pfalz § elf; Saarland § zehn; Sachsen § 19; Sachsen Anhalt § 26; Thüringen § 24.
3
Deutsche Welle-Gesetz § 18; ARD-StV § 8; ZDF-StV § 9; Deutschlandradio-StV § 9; RBB-StV § 9; NDR-StV § 12; MDR-StV § 15; SWR-StV § 10; Gesetz über den Bayerischen Rundfunk Art. 17; Gesetz über den Hessischen Rundfunk § 3 i.V.m. § 10 Hess LPG; WDR-Gesetz § 9; Radio Bremen-Gesetz § 24; Saarländisches Mediengesetz § 10.
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks § 58; Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig Holstein § 10.