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Google Maps und Google Earth: 3D-Luftbilder des Grundstücks verletzen das Persönlichkeitsrecht

LG Frankfurt: Google darf 3D-Luftbilder eines bewohnten Grundstücks nicht zeigen, wenn der Eigentümer widerspricht.

Wie weit darf Google bei Google Maps und Google Earth private Wohngrundstücke zeigen? Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Detaillierte 3D-Luftbilder können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie Bereiche eines bewohnten Grundstücks zeigen, die öffentlichen Blicken entzogen sind (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. September 2026, Az.: 2-03 O 388/25). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Google hat Berufung angekündigt.

Familienvater wehrt sich gegen Bilder seines Grundstücks

Der Kläger besitzt ein Wohnhaus in Frankfurt am Main und lebt dort mit seiner Familie. Bei Google Street View und Apple Look Around hatte er bereits erreicht, dass sein Haus unkenntlich gemacht wurde. Nun wandte er sich auch gegen die Darstellung seines Grundstücks bei Google Earth und Google Maps.

Dort wird die Erdoberfläche anhand von Luftbildaufnahmen und Satellitenbildern dreidimensional abgebildet. Die Pressekammer des LG Frankfurt am Main gab der Unterlassungsklage statt: Google muss es unterlassen, die dreidimensionalen Luftbildaufnahmen des Grundstücks auf Google Earth und Google Maps zu veröffentlichen, und zwar weltweit. Grundlage ist der Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt.

Privatsphäre endet nicht an der Haustür

Entscheidend war für das Gericht, dass die Aufnahmen nicht nur das zeigten, was Passanten ohnehin von der Straße sehen können. Erkennbar war auch der rückwärtige Grundstücksbereich, der öffentlichen Blicken entzogen war. „Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind“, so die Kammer.

Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich der persönliche Rückzugsbereich auf das gesamte befriedete Grundstück. Aus detaillierten Aufnahmen können Rückschlüsse auf die private Lebensweise gezogen werden, etwa anhand der Grundstücksgröße oder der Gestaltung der Außenanlagen. Zudem werden möglicherweise sicherheitsrelevante Zugänge zum Grundstück sichtbar. Darin sah das Gericht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers kam es dabei nicht an: Ob jemand wegen seines Wohlstands ein erhöhtes Einbruchsrisiko trägt, hielt die Kammer für unerheblich, weil der Rückzugsraum jedem Menschen unabhängig von sozialem Status und Wohnverhältnissen gleichermaßen zusteht.

Neu ist dieser Gedanke nicht. Schon der Bundesgerichtshof hat 2003 festgehalten, dass ein umfriedetes Grundstück zur Privatsphäre gehört und dass das Ausspähen mit Hilfsmitteln wie Teleobjektiv, Leiter oder Flugzeug einen Eingriff darstellt (BGH, Urteil v. 9. Dezember 2003, Az.: VI ZR 373/02). In jenem Fall überwog am Ende allerdings die Pressefreiheit, unter anderem weil die Betroffene ihr Anwesen zuvor selbst in den Medien präsentiert hatte.

Heimliche Luftaufnahmen verschärfen den Eingriff

Das LG Frankfurt berücksichtigte außerdem, wie die Bilder entstehen. Die Aufnahmen aus großer Höhe werden vorher nicht angekündigt und bleiben für die Bewohner regelmäßig unbemerkt.

Anders als bei einem erkennbaren Fotografen können Bewohner deshalb einzelne Bereiche ihres Grundstücks nicht vorübergehend vor Blicken schützen. Das Gericht spricht von einer heimlichen „Ausspähung“ und wertete diese Art der Datenerhebung als zusätzlich belastenden Umstand.

Informationsfreiheit rechtfertigt den Einblick nicht

Google berief sich unter anderem auf die Informationsfreiheit seiner Nutzer. Die Dienste ermöglichten es, die Welt digital zu erkunden, und könnten etwa für Infrastruktur, Städtebau, Umweltplanung, Tourismus oder Bildung von Bedeutung sein.

Diese Interessen überzeugten das Gericht im konkreten Fall nicht. Google bediene den „Abenteuergeist“ des Menschen; dieser Zweck sei legitim, wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum aber nicht schutzwürdig, denn er erschöpfe sich in der Befriedigung von Neugier oder in unredlichen Absichten wie der Vorbereitung eines Einbruchs. Für Städtebau oder Umweltplanung bedürfe es keiner heimlichen Aufnahmen privater Grundstücke. Die Kammer stellte deshalb das Persönlichkeitsrecht des Klägers über das von Google geltend gemachte Informationsinteresse. Zudem verwies die Kammer auf ein milderes Mittel: Google könne einzelne Grundstücke auf Wunsch der Berechtigten unkenntlich machen, wie es bei einem anderen Dienst des Unternehmens ohnehin geschieht, ohne dass die Zwecke der Kartendienste dadurch unerreichbar würden.

Kein allgemeines Recht auf Löschung aller Luftbilder

Die Entscheidung sollte jedoch nicht zu weit verstanden werden. Das LG Frankfurt hat nicht entschieden, dass jeder Eigentümer jede Darstellung seines Hauses bei Google Maps oder Google Earth verbieten kann.

Maßgeblich waren die konkreten Umstände: ein bewohntes Privatgrundstück, detaillierte dreidimensionale Darstellungen und Einblicke in Bereiche, die von öffentlichen Straßen aus nicht sichtbar waren. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, bleibt daher eine Frage des Einzelfalls. Dass andere Gerichte die Abwägung anders vornehmen können, zeigt eine ältere Entscheidung: Das LG Itzehoe hatte eine Klage auf Verpixelung eines Grundstücks bei Google Earth noch abgewiesen (LG Itzehoe, Urteil v. 11. Juni 2020, Az.: 10 O 84/20).

Was Eigentümer jetzt tun können

Die Entscheidung zeigt, dass auch moderne Kartendienste die Grenze zum privaten Rückzugsraum beachten müssen. Wer bei Google Maps oder Google Earth detaillierte Aufnahmen seines bewohnten Grundstücks entdeckt, sollte zunächst prüfen, ob nicht öffentlich einsehbare Bereiche dargestellt werden. Ist das der Fall, kommt ein Widerspruch gegenüber Google in Betracht; bleibt er ohne Erfolg, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google hat nach Presseberichten angekündigt, Berufung zum OLG Frankfurt am Main einzulegen. Ob die Entscheidung Bestand hat, wird sich also erst in der zweiten Instanz zeigen.

Die urheberrechtliche Seite von Luftbildern, nämlich Drohnenaufnahmen eines Bauwerks und die Panoramafreiheit, behandelt unser Beitrag Luftbilder von Bauwerken von Panoramafreiheit gedeckt. Was beim Fotografieren aus der Luft sonst zu beachten ist, bis hin zu Personen im Bild, besprechen wir in unserer Kaffeerecht-Folge Drohnenfotografie und Recht.

FAQ

Kann ich verlangen, dass mein Haus bei Google Maps unkenntlich gemacht wird?

Nicht automatisch. Nach dem LG Frankfurt kann aber ein Unterlassungsanspruch bestehen, wenn detaillierte Aufnahmen eines bewohnten Grundstücks private, von außen nicht einsehbare Bereiche zeigen.

Gilt das Urteil auch für Google Earth?

Ja. Das Verfahren betraf die dreidimensionalen Luftbildaufnahmen des Grundstücks sowohl bei Google Earth als auch bei Google Maps.

Warum sind Luftbilder rechtlich problematisch?

Sie können Bereiche sichtbar machen, die Passanten vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sehen können. Dadurch kann der private Rückzugsbereich betroffen sein, und die Aufnahmen entstehen, ohne dass die Bewohner davon erfahren.

Hat jeder Grundstückseigentümer jetzt ein Widerspruchsrecht gegen Luftbilder?

Das lässt sich aus dem Urteil nicht pauschal ableiten. Das Gericht entschied über einen konkreten Einzelfall mit einem bewohnten Privatgrundstück und nicht öffentlich einsehbaren Bereichen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Google hat angekündigt, Berufung zum OLG Frankfurt am Main einzulegen. Bis zu einer Entscheidung der zweiten Instanz bleibt offen, ob die Linie des LG Frankfurt Bestand hat.

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