Intime Fotos eines ehemaligen Partners ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen, kann erhebliche rechtliche Folgen haben. Ein Fall vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach endete dennoch mit einem Freispruch. Entscheidend war allerdings nicht, dass die Veröffentlichung erlaubt gewesen wäre: Dem Angeklagten konnte die Tat schlicht nicht sicher nachgewiesen werden.
Intime Fotos am Arbeitsplatz veröffentlicht
Vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach musste sich ein 38-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, im April 2024 intime Fotos seiner geschiedenen Frau an dem Café angebracht zu haben, in dem sie arbeitete. Weitere Bilder sollen an ihrer Haustür sowie im Briefkasten ihrer Eltern aufgetaucht sein. Die Staatsanwaltschaft wertete den Vorgang nach den Medienberichten als Verbreitung pornografischer Inhalte.
Die Frau erklärte vor Gericht, sie habe die Bilder während der Ehe selbst aufgenommen und ihrem damaligen Mann geschickt. Nach ihrer Aussage habe nur er über die Aufnahmen verfügt.
Warum das Gericht den Angeklagten freisprach
Trotz dieser Indizien sprach das Amtsgericht den Mann am 4. Juni 2025 frei. Der Grund: Es ließ sich nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass tatsächlich er die Bilder veröffentlicht hatte. Auch die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb einen Freispruch.
Für den möglichen Tatzeitpunkt verfügte der Angeklagte nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung über ein Alibi. Zudem gab es keine Zeugen, die ihn beim Anbringen der Bilder gesehen hatten. Nach Angaben des Gerichts waren außerdem weder sein Mobiltelefon noch sein Computer von der Polizei untersucht worden.
Der Freispruch bedeutet damit nicht, dass das Veröffentlichen solcher Bilder rechtlich unproblematisch wäre. Das Gericht konnte lediglich nicht nachweisen, wer für die Veröffentlichung verantwortlich war.
Ein verschicktes Foto darf nicht automatisch weitergegeben werden
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Anfertigen oder Übersenden eines Bildes und dessen späterer Veröffentlichung. Wer einem Partner freiwillig ein privates Foto schickt, erteilt damit nicht automatisch die Erlaubnis, dieses später anderen Personen zugänglich zu machen oder öffentlich zu zeigen. Wie weit eine Einwilligung in die Verwendung eines Fotos reicht, bestimmt sich immer nach dem Zweck, für den sie erteilt wurde.
Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein vorsätzlicher Verstoß kann nach § 33 KunstUrhG auch strafbar sein.
Je nach Inhalt und Umständen können außerdem Straftatbestände zum Schutz des höchstpersönlichen Lebens- und Intimbereichs relevant sein. § 201a StGB erfasst unter bestimmten Voraussetzungen etwa die unbefugte Weitergabe besonders privater Bildaufnahmen, auch wenn diese ursprünglich mit Einverständnis entstanden sind.
Freispruch aus Beweisgründen ist keine Erlaubnis zur Veröffentlichung
Der Fall aus Bad Kreuznach zeigt vor allem, wie wichtig im Strafverfahren der sichere Tatnachweis ist. Selbst wenn eine Veröffentlichung nachweislich stattgefunden hat und erhebliche Persönlichkeitsrechte verletzt, muss zusätzlich bewiesen werden, wer dafür verantwortlich war.
Für Betroffene bedeutet das zugleich: Die Strafanzeige ist nur ein Weg, und oft nicht der wirksamste. Werden private oder intime Aufnahmen ohne Zustimmung verbreitet, bestehen daneben zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, also auf das Entfernen der Bilder, sowie auf Auskunft darüber, wo die Aufnahmen verbreitet wurden. Bei schweren Eingriffen in die Intimsphäre kommt eine Geldentschädigung hinzu, die spürbar ausfallen kann. Diese Ansprüche lassen sich im Eilverfahren durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen. Anders als im Strafverfahren ist die Betroffene dabei nicht auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft angewiesen, sondern trägt die Indizien selbst vor; der Umstand, dass nur der frühere Partner über die Aufnahmen verfügte, kann dann erhebliches Gewicht bekommen. Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Wie das Recht am eigenen Bild auch in ganz anderen Zusammenhängen wirkt, zeigt unser Beitrag KI, Stimme, Bild: wem gehört das Ich?.
Darf ich ein privates Foto weiterleiten, das mir freiwillig geschickt wurde?
Nicht automatisch. Die Erlaubnis, ein Bild zu erhalten, umfasst grundsätzlich nicht zugleich die Erlaubnis, es an andere weiterzugeben oder öffentlich zu zeigen.
Warum wurde der Mann in Bad Kreuznach freigesprochen?
Weil nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass er die Bilder angebracht hatte. Der Freispruch beruhte nach den Berichten auf der Beweislage.
War die Veröffentlichung der Bilder damit erlaubt?
Nein. Aus dem Freispruch lässt sich das nicht ableiten. Das Gericht entschied nicht, dass eine solche Veröffentlichung zulässig wäre, sondern dass dem Angeklagten die konkrete Tat nicht nachgewiesen werden konnte.
Kann die Veröffentlichung intimer Fotos strafbar sein?
Ja. Abhängig von Inhalt, Entstehung und Art der Weitergabe können unterschiedliche Straftatbestände einschlägig sein, etwa § 201a StGB, § 33 KunstUrhG oder andere Vorschriften zum Schutz des Persönlichkeits- und Intimbereichs.
Welche Rechte haben Betroffene außerdem?
Neben einer Strafanzeige kommen insbesondere Unterlassungs-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche sowie in schweren Fällen ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht. Sie lassen sich auch im Eilverfahren durchsetzen. Welche Ansprüche bestehen, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
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