Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Model Release, Auftragsfotografie und Haftung

Personenfotos sind aus Marketing, Unternehmenskommunikation und kreativen Projekten nicht wegzudenken. Gleichzeitig gehören sie zu den rechtlich sensibelsten Inhalten überhaupt. Sobald Menschen auf Bildern erkennbar sind, greifen Persönlichkeitsrechte – ergänzt durch die Vorgaben der DSGVO. In der Praxis entstehen Probleme dabei selten bei der Aufnahme selbst, sondern meist bei der späteren Nutzung der Bilder.

Auftragsfotografie: Verantwortung wird oft falsch eingeschätzt

Gerade bei Auftragsfotografie wird die Verantwortung häufig zwischen Fotograf und Auftraggeber hin- und hergeschoben. Auftraggeber gehen davon aus, der Fotograf kümmere sich um die Einwilligungen. Fotografen wiederum verlassen sich darauf, dass der Auftraggeber intern alles geregelt habe. Rechtlich ist das riskant: Haftbar ist regelmäßig derjenige, der die Bilder veröffentlicht und nutzt.

Model Release: Einwilligung reicht nicht – Nachweis ist entscheidend

Ein Model Release ist rechtlich eine Einwilligung bzw. vertragliche Regelung über Zweck, Umfang und Dauer der Bildnutzung. Zwar ist diese Einwilligung grundsätzlich formfrei möglich, praktisch entscheidend ist jedoch der Nachweis. Spätestens seit Geltung der DSGVO besteht eine Dokumentationspflicht. Ohne belegbare Einwilligung können Bilder im Streitfall nicht weiter genutzt werden – selbst wenn sie teuer produziert wurden.

Fehlende Einwilligung kann Inhalte wertlos machen

Fehlt ein Model Release oder ist es nicht auffindbar, droht mehr als nur rechtlicher Ärger. Im schlimmsten Fall dürfen Bilder nicht veröffentlicht werden oder müssen entfernt werden. Die gesamte Produktion – inklusive Kosten für Fotograf, Organisation und Zeitaufwand – kann damit wirtschaftlich wertlos sein.

Vertiefung im Podcast

In der aktuellen Folge von Kaffeerecht sprechen wir ausführlich über Model Releases, Haftungsfragen bei Auftragsfotografie und typische Praxisfehler. Die Episode richtet sich an Fotografen, Agenturen, Unternehmen und alle, die regelmäßig mit Personenfotos arbeiten.

Shownotes

Betrifft Sie dieses Thema? Fotografen, Auftraggeber und abgebildete Personen haben teils gegensätzliche Interessen. Wir prüfen Verträge, klären Haftungsfragen und gestalten rechtssichere Vereinbarungen für Auftrags- und Portraitfotografie. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Heute im neuen Jahr wieder an dieser Stelle an diesem Mikrofon mit Dennis Tölle und am anderen Mikrofon. Hannah Schellberg, hallo und frohes neues Jahr auch von mir.

Ja, frohes neues Jahr. Wir starten etwas später ins Jahr. Gut, Januar haben wir noch, aber mit nach unserer kleinen Zwischenpause haben wir uns gut erholt, neue Themen vorbereitet und starten in diese Folge, in dieses Jahr mit einem Thema, das betrifft Fotografen, Models. Models, Agenturen, Menschen, die Fotos anderer benutzen, viele Leute.

Worum geht es denn? Ja, es geht um Model Release, also die Frage, was muss ich beachten, wenn ich Menschen abbilde auf meinen Fotos, vor allem erkennbar abbilde. Das verstehe ich. Wir haben in einer der vergangenen Folgen, das ist schon eine Weile her, durchaus schon mal über das Thema Model Release gesprochen.

Da das aber in der Praxis immer wieder auftaucht und vor allen Dingen diese Konstellation, die wir hier ein bisschen stärker beleuchten wollen, die, dass eben mehrere Personen an so einer Fotokette beteiligt sind. Das heißt, es gibt einen Fotograf, der macht Bilder von Menschen, dann sind diese Menschen logischerweise daran beteiligt. Dann benutzt der Fotograf selber diese Bilder vielleicht gar nicht in der Form, dass er sagt, okay, ich veröffentliche die oder was auch immer, sondern ich gebe die weiter, vielleicht habe ich die sogar im Auftrag gemacht. Und dann kommt irgendwann, wenn die Nutzung dann stattgefunden hat, die Frage danach, wie haftet denn derjenige, der diese Bilder benutzt, insbesondere gegenüber den Personen, die darauf abgebildet sind.

Und da wollen wir uns mal so ein bisschen an den einzelnen Punkten langhangeln, um die Frage zu klären, haftet denn tatsächlich nachher irgendwer? Also irgendwer haftet ja meistens, aber ist es dann wirklich der, den man erwarten würde oder eben nicht? Und ich glaube, kein verkehrter Einstieg ist es, wenn wir wie immer mal so ein bisschen die Grundlagen klären. Und da gibt es ein sehr altes Gesetz, das immer noch aktuell ist insofern und letztlich ein bisschen die Grundlage bildet.

Ja, genau. Meint ist das Kunsturhebergesetz oder Urheberrechtsgesetz, genauer gesagt. Das klingt jetzt vielleicht erstmal irgendwie ein bisschen sperrig. Geregelt ist da aber eben die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen darf ich denn Bilder benutzen und veröffentlichen, öffentlich zur Schau stellen, die Personen zeigen, abgebildete Personen zeigen und diese Personen eben auch erkennbar zeigen.

Also das bietet immer nur dann eine Rolle, wenn es nicht irgendwer von hinten ist und jeder x-beliebige Mann mit dunklen Haaren zum Beispiel sein könnte, sondern eben dann, wenn das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Person betroffen sein kann, weil sie eben erkennbar ist. Genau. An der Stelle der Einwurf, dass man hier im Zweifel eher davon ausgehen sollte, dass jemand erkennbar ist als umgekehrt, weil die Rechtsprechung da super streng ist und die Erkennbarkeit sich nicht allein daraus ergeben muss, dass man jetzt die, dass das irgendwer die Person erkennt, sondern, sagen wir mal, nahe Familienangehörige würden die Person erkennen, weil sie, weiß ich nicht, das können besondere Haarschnitte, besonderes Tattoo, besondere Merkmale sein. Da ist tatsächlich so, da gab es schon häufiger Streit in der Rechtsprechung, ob eine Person denn erkennbar ist.

Und erstaunlich oft war es so, dass die Person erkennbar ist. Das trägt so ein bisschen diesem Gedankenrechnung, dass man Persönlichkeitsrechte jedenfalls auf dieser Ebene weit schützen möchte. Ja, genau. Und grundsätzlich ist das Ganze eben so geregelt, wie man das oft kennt aus deutschen Gesetzen und nämlich mit dem Grundsatz und Ausnahmen.

Also der Grundsatz ist erstmal, ich darf nicht oder nur mit Einwilligung der jeweiligen Person Fotografien von ihr zur Schau stellen, also veröffentlichen. Das heißt, ich muss jedes Mal fragen. Ich muss explizit fragen. Dann gibt es aber Ausnahmen, die, wie du aber schon gesagt hast, auch eng auszulegen sind, weil die Rechtsprechung da eben sehr streng ist, weil es ein hochgeschütztes Gut ist, was da betroffen ist.

gibt es die Ausnahmen Personen der Zeitgeschichte. Das betrifft zum Beispiel Prominente. Personen, die damit rechnen müssen, dass sie im jeweiligen Zusammenhang öffentlich zur Schau gestellt werden. Das heißt aber auch hier nicht, dass alles irgendwie veröffentlicht werden darf.

Also Beispiel sind da oft so was wie Urlaubs-Paparazzi-Fotos oder ähnliches. Also das ist ja auch nicht ein Freifahrtschein, weil jemand grundsätzlich vielleicht prominent oder eine gewisse Bekanntheit hat, dass alles veröffentlicht werden darf von dieser Person. Aber das ist eine der Ausnahmen. Dann die zweite ist die, dass Personen nur Beiwerk auf einem Bild sind.

Ich glaube, man kann sich grob darunter vorstellen, eigentlich möchte man was anderes abbinden, es ist aber eben auch eine Person mit drauf. Auch Kameraaufnahmen von irgendwelchen, weiß ich nicht, wenn du irgendwie eine Einkaufsstraße hast, du hast irgendwo eine Promenade oder sowas, die kriegst du ja selten ohne Menschen. Also gut, KI macht es möglich, kannst du sie auch rausbasteln. Ging auch vorher schon, war aber komplizierter.

Aber letztlich, das sind so Sachen, wichtig ist einfach, dass die Person nicht das Hauptmotiv ist und die Person einfach austauschbar ist. Das heißt, es kommt nicht auf diese einzelne Person an, sondern es ist irgendeine Person, könnte es gewesen sein. dann geht man häufig davon aus, dass es ein Beiwerk ist. Genau, dann gibt es noch zwei weitere Ausnahmen.

Einmal Versammlungen und Veranstaltungen. Also Beispiel sind hier auch Demonstrationen. Wenn ich zu einer Demonstration hingehe und das hat eine entsprechende Größe, dann muss ich auch damit rechnen, dass da vielleicht Presse vertreten ist und so weiter. Und dass ich da eben, ja, wenn ich öffentlich tätig bin, dann auch entsprechend irgendwo zu sehen sein könnte.

Wie gesagt, aber diese ganzen Ausnahmen sind immer eng auszulegen, vor allem im kommerziellen Kontext. Also wenn jetzt zum Beispiel aus Fotografensicht ich als Fotografin die Bilder eben verwenden möchte, um meine kommerzielle Tätigkeit zu bewerben oder ähnliches, dann sind die Voraussetzungen immer noch mal strenger, als wenn zum Beispiel die Presse ein Bild benutzt, weil sie gerade aus aktuellem Kontext dazu berichtet oder ähnliches. Also diese Grenzen, die für die Ausnahmen gelten, die sind nicht immer gleich und die sind vor allem sehr fließend und einzelfallabhängig. Ja, genau.

Aber im Wesentlichen, dieses Grundkonstrukt, warum wir überhaupt dahin kommen, dass wir eine Einwilligung brauchen oder ein Model Release brauchen, liegt eben in § 22. Wir sprechen gleich noch kurz über die Ergänzung. Das wird flankiert durch datenschutzrechtliche Regelungen, die aber mittlerweile, muss man sagen, das Ganze jetzt nicht großartig anders regeln. Da gab es ein bisschen Streit drüber, gibt es in Einzelfällen, kann man da auch darüber diskutieren.

Aber die Tatsache, dass wir erstmal eine Einwilligung brauchen, wenn wir Bilder von einer Person öffentlich zur Schau stellen wollen, ergo veröffentlichen wollen oder auch weitergeben wollen. Dann müssen wir zum Beispiel, wenn ich Mails per Mail verschicke an jemanden, dann bin ich auch in diesem Bereich. Die Aufnahme selber ist im 22K OG nicht direkt geregelt. Da gibt es aber durchaus laute Stimmen, die sagen, für die Aufnahme gilt das dann eben äquivalent.

Das heißt, selbst für die Aufnahme brauche ich schon eine Einwilligung. Da kriege ich dann im Bereich der Street-Fotografie vielleicht eine Problematik, weil ich da natürlich darauf angewiesen bin, dass die Dinge nicht gestellt sind. Und wenn ich vorher frage, dann wird es danach gestellt sein. Findet man in der Praxis aber eine Lösung.

Ausdrücklich ist es im Gesetz nicht geregelt. Das wollen wir jetzt aber gar nicht mal zu sehr thematisieren, weil in der Konstellation, die wir hier vor Augen haben, ist es ja auch so, dass die Bilder auf jeden Fall später veröffentlicht werden. Und da ist es so, dass ich am besten ein Model Release brauche. Was ist so ein Model Release?

Model Release ist nichts, was im Gesetz steht. Ein Model Release ist letztlich ein Vertrag. Und da kann man vorab mal ganz klar sagen, ich brauche, damit ich einen Vertrag habe, nichts Schriftliches. Also eine grundsätzliche juristische Regel, wenn ich nicht irgendwie ein abweichendes gesetzliches Formerfordernis habe, brauche ich für einen Vertrag nichts, was irgendwie aufgeschrieben ist.

Wenn ich zum Bäcker gehe und da ein Brötchen kaufe, schließe ich auch einen Vertrag, aber keiner hat irgendwas aufgeschrieben oder sich irgendwas notiert. Das ist eben auch mündlich möglich. Nur, jetzt ist es natürlich so, dass ich, wenn ich sage, ich schließe einen Vertrag, versuche ich darin möglichst umfassend alles zu regeln, was beide Parteien irgendwie haben wollen. Das heißt, derjenige, der jetzt in dem Fall fotografiert und derjenige, der fotografiert wird, hat ein gewisses Interesse daran, dass ein paar Sachen da drin geregelt sind.

Was darf damit gemacht werden? Wie lange? Wo? In welchem Umfang?

Etc. Und das kann ich auch alles mündlich machen. Kein Problem. Frage nur, wer kann sich nachher daran erinnern?

Der eine erinnert sich so, der andere erinnert sich so. Und da kommt so ein bisschen der Punkt, dass man sagt, naja, wir müssen vielleicht doch mal schauen, ob wir das nicht in irgendeiner Art und Weise festzurren. Und das kann schriftlich, also unter Juristen bedeutet schriftlich oder die Schriftform immer, dass das auch handschriftlich unterschrieben ist. Das muss es nicht sein.

Relevant ist die Textform. Das heißt, ich kann das auch per WhatsApp regeln. Ich kann das auch einfach online regeln. Nur, dass es irgendwo erkennbar ist, dass beide Seiten einverstanden waren mit den gleichen Regelungen, die man da vereinbart hat.

Das muss nicht, sollte aber erfolgen. Das muss man ganz klar sagen, weil im Nachhinein ist es nicht ausreichend zu sagen, ja, Moment mal, die Person stand doch vor der Kamera und hat da reingelächelt. Das reicht doch als Einwilligung. Das kann man argumentieren, sicherlich für die Aufnahme, dass man sagt, ja, man hat in die Kamera gelächelt, wusste, dass da eine Kamera ist und für die Aufnahme war das okay.

Aber für die Frage, was ist denn danach mit den Bildern passiert, da wird man daraus nicht viel ableiten können, weil man das eben aus einem reinen Lächeln in die Kamera ja auch nicht entnehmen kann. Das heißt also, für alles weitere, was dann passiert, bin ich gut beraten, wenn ich entweder tatsächlich Zeugen dafür habe, die sagen, naja, das haben die beiden so vereinbart, der hat das gesagt, das ist völlig in Ordnung, wenn du die Bilder nachher hier auf die Litfaßsäule druckst, kein Problem. Wenn das aber nicht der Fall ist, dann ist es schwierig. Und deswegen ist es in der Praxis sinnvoll, das Ganze festzuhalten, auch wenn es nicht rechtlich eine Voraussetzung ist, damit so eine Einwilligung wirksam ist.

Also das kann durchaus alles schriftlich passieren. Wie sieht es denn dann aus, habe ich mich jetzt gerade gefragt, ist bestimmt auch für viele relevant, im Rahmen von Auftragsfotografien, da könnte man ja durchaus eher Probleme haben, das ist auch tatsächlich so in der Praxis, dass vielleicht nicht ganz klar ist, wer muss denn jetzt wen fragen. Und gerade wenn man jetzt so Fälle hat, vielleicht möchte ein Arbeitgeber, weiß ich nicht, seine Mitarbeiter für den Online-Auftritt fotografieren lassen, bestellt dafür einen Fotografen. Der Arbeitgeber geht vielleicht davon aus, der Fotograf regelt das doch schon.

Der Fotograf geht davon aus, naja, es sind ja seine Mitarbeiter, also die des Auftraggebers, der wird sich ja schon darum kümmern. Kann man da irgendwie was allgemein sagen, wer dafür zuständig ist, sich um so ein Model-Release zu kümmern? Ja, also grundsätzlich Interesse daran sollten alle haben, dass über sowas gesprochen wird. Letztlich haben wir ja nachher die Konstellation, also wenn der Fotograf in dieser Konstellation bleibt und nicht der Arbeitgeber zum Fotografen wird, dann haben wir eben drei beteiligte Arbeitgeber, Fotograf und abgelichtete Personen, in dem Fall dann Mitarbeiter oder Mitarbeiterin.

Ich würde sagen, dass zum einen der Fotografen Interesse daran hat, die Sachen zu regeln, um eben im Verhältnis sowohl zu dem Mitarbeiter als auch im Verhältnis zu dem Auftraggeber, in dem Fall dem Arbeitgeber, klar zu haben, okay, alle waren damit einverstanden, was hier passiert. Und der Auftraggeber, in dem Fall der Arbeitgeber, hat ein Interesse daran, gegenüber Dritten, Und zwar in dem Fall dann den Arbeitnehmern festzuhalten, ich darf hier Bilder von dir auf meiner Website darstellen. Und wenn ich dafür jemanden beauftrage, dann sollte ich auch ein Interesse daran haben, dass ich das mit dem regle. Nicht nur auf die Frage der Nutzung her, sondern auch die Frage der Models.

In dem Fall eben die Arbeitnehmer. Nur, als Auftraggeber bin ich natürlich immer derjenige, der nachher bei der Nutzung der Fotos auch derjenige ist, der adressiert wird, wenn es um Ansprüche geht. Das heißt, wenn irgendein Arbeitnehmer zu mir kommt und sagt, ja, du hast jetzt aber irgendwie ein Bild von mir auf der Website, das möchte ich aber nicht. Das ist natürlich mein Interesse, dass ich sagen kann, doch, doch, guck mal hier, haben wir aufgeschrieben, bist du fotografiert worden, du warst da damit einverstanden.

Das ist etwas, was der Auftraggeber natürlich gerne geregelt haben sollte. Okay, also um das klarzustellen, es reicht dann nicht aus als Auftraggeber, sich darauf zu verlassen, dass der Fotograf sich schon drum kümmert. Also ohne Absprache sowieso nicht, aber auch nicht, wenn ich mit dem Fotograf das besprochen habe und der vielleicht sagt, ja, ich habe hier so ein Formular, das benutze ich immer und das kann ich hier in diesem Fall dann auch gerne so machen und dann ist das erledigt. sollte ich mich als Auftraggeber-Sicht darauf auch nicht verlassen, sondern im besten Fall haben nachher Fotograf und Auftraggeber das, was da vielleicht unterschrieben worden ist, zumindest mal irgendwo abgeheftet und vorliegen für den Fall, dass es mal gebraucht wird.

Also man kann sich damit nicht entlasten, dann zu sagen, ja, das hätte mir der Fotograf ja sagen müssen oder der Fotograf hat gesagt, das ist hier alles geregelt und dem habe ich dann geglaubt. Das reicht dann nicht, um aus der Haftung rauszukommen, richtig? Ja, das ist richtig und ich glaube gerade in dieser Konstellation, wenn es Auftragsbilder sind, dann sind die ja auch insofern vorbestimmt, dass man sagt, okay, ich beauftrage jemanden, weil ich die Bilder nachher nutzen will, ich kann sie oder will sie nicht selber machen. dann würde ich auch am ehesten sagen, dass ich derjenige bin, der sich darum kümmern sollte, in eigenem Interesse die Vereinbarungen alle sauber aufzusetzen und das nicht auf den Fotograf abzuwälzen, weil der Fotograf letztlich derjenige ist, der die fotografische Arbeit tätigt, der sich gezwungenermaßen, so empfinden wir es in der Praxis halt immer, gezwungenermaßen eben auch mit diesen rechtlichen Sachen auseinandersetzen muss, weil er immer mal wieder damit in Kontakt kommt.

Aber das ist nicht anders, als wenn ich sage, okay, ich beauftrage jemanden, mir eine Hochzeitstorte zu machen. Dann habe ich auch ein Interesse daran, dass ich nicht dem Bäcker überlasse, was der da drauf schreibt und wie die gestaltet, sondern ich selber sage, okay, pass mal auf, ich hätte gerne dieses und jenes Ergebnis. Und die Rahmenbedingungen dafür schaffe ich auch. Und ich muss eben nicht jetzt keine Backstube zur Verfügung stellen, ja.

Aber ich glaube, da habe ich einfach ein Interesse daran, weil ich gerne mit dem Ergebnis arbeiten möchte. Und das gilt eben für alle Fälle. Und letztlich, ich profitiere davon. Ich bin derjenige, der dafür gerade stehen muss.

Und das ist in dieser Konstellation, glaube ich, ganz wichtig. Egal, wie viele Leute daran beteiligt sind, derjenige, der die Bilder nachher nutzt, ist derjenige, der dafür haftet. Ich veröffentliche die Bilder zum Beispiel im Internet. Dann bin ich derjenige, der diese in dem Fall entweder urheberrechtlich oder persönlichkeitsrechtlich relevante Handlung begangen hat.

Und dann bin ich derjenige, der gegenüber denjenigen, die dann da irgendwie verletzt sind oder meinen, sie sind verletzt, auch gerade stehen muss. Das ist in dieser Dreierkonstellation, abgelichtete Person, Fotograf, Bildnutzer, manchmal ein bisschen wild, Weil dann in der Stelle nämlich auffällt, dass man vielleicht an der einen oder anderen Stelle gar keine richtige Regelung hat oder sie nicht beweisen kann. Das ist ja auch immer ein Punkt. Und dann muss ich eine Lösung finden.

Es ist nicht so, dass ich auf jeden Fall sagen kann, ja Moment mal, dann kann ich ja Regress nehmen. Das ist ehrlich gesagt eine ziemlich schwere Angelegenheit sogar, wenn ich sowas nicht klar geregelt habe. Das heißt, ich kann nicht sagen, ja lieber Fotograf, da hättest du mir aber mal schön hier meinen Model Release geben müssen. Das muss er vielleicht gar nicht.

Und das sind so Konstellationen, die natürlich dann immer erst eine ganze Zeit nachdem das alles stattgefunden hat, aufploppen und dann sehr ärgerlich sind. Deswegen im Vorhinein, es muss nicht schriftlich sein, aber eine gewisse Regelung sollten alle ein Interesse daran haben. Und die muss dann nachher auch nachweisbar sein, egal ob es in Chatform, E-Mailform oder durch Zeugen passiert. Ja, und man muss ja jetzt auch mal dazu sagen, also im Zweifel ist es nicht nur ärgerlich, sondern die gesamte Arbeit ist wertlos.

Also wenn ich mir jetzt den Fall vorstelle, ich habe das gemacht, damit ich irgendwie einen Online-Auftritt gestalten kann und niemand der abgelichteten Person hat dazu aber eingewilligt und ist dazu vielleicht im Nachhinein auch bereit, dann habe ich diese ganze Produktion gemacht, bezahlt und kann damit nichts anfangen. Also ich kann niemanden zwingen, diese Einwilligung zu erteilen. Und dementsprechend sollte man sich da schon unbedingt vorher Gedanken drum machen und das alles klären, bevor dann eben auch Kosten entstanden sind. Auf jeden Fall.

Weil ich das eben angeteasert habe, will ich das auch nicht jetzt unter den Tisch fallen lassen. Wir hatten ganz kurz gesprochen darüber, dass der liebe Datenschutz ja auch eine Rolle spielt, wenn ich Personen fotografiere. Das ist, glaube ich, auch mittlerweile bei denjenigen, die sich da regelmäßiger mit beschäftigen, kein Geheimnis, dass Bildnisse von Personen, also Fotos von Menschen, personenbezogene Daten sind. Und wenn ich personenbezogene Daten verarbeite, das bedeutet, ich mache zum Beispiel ein Foto von denen, dadurch speichere ich das auf meine Digitalkamera, speichere das irgendwo auf meinem Cloud Drive, sende das weiter, dann habe ich eine Verarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung.

Und damit habe ich gewisse Anforderungen an die datenschutzrechtlichen Regelungen zu erfüllen. Das bedeutet, ich brauche für diese Verarbeitung in aller Regel eine Einwilligung. Jetzt haben wir eben schon gesagt, okay, wir haben nach dem Kunst-Uhrheberrechtsgesetz ja auch schon eine Einwilligung oder das Erfordernis einer Einwilligung. Und da wird man hier nicht wesentlich anders rangehen müssen und sagen, okay, Einwilligung habe ich.

Ich muss, wenn ich das Ganze in Textform mache oder in Schriftform mache, ein paar Hinweise erteilen aus datenschutzrechtlicher Sicht. Und vor allen Dingen, und das ist jetzt der wichtige Punkt, ich habe eine Dokumentationspflicht. Das heißt also für so eine Einwilligung, die ich mir einhole, muss ich dokumentieren. Auch hier gilt, das muss nicht schriftlich sein.

Also ich muss das nicht mit Hand schriftlich unterschrieben haben, aber ich muss es eben dokumentieren. Und das ist etwas, was natürlich erst in jüngerer Zeit erforderlich geworden ist. Das war früher in Anführungsstrichen etwas anders. Nur jetzt muss ich eben dafür Sorge tragen, dass ich einen zum Beispiel auch digitalen Nachweis dieser Einwilligung habe, dass ich im Nachweisfall sagen kann, guck mal, hier habe ich dokumentiert, dass ich diese Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten habe.

Ich sage mal, in größeren Einheiten ist es natürlich so, dass ich da ein Rechtemanagementsystem habe, wo ich vielleicht eine E-Mail hinterlegt habe, in der ich das dokumentieren kann. Oder ich habe einfach tatsächlich einen Standardvertrag, der das eben vorsieht mit entsprechenden Informationen etc. Aber das ist das, was das Ganze noch so ein bisschen verschärft, diese Dokumentationspflicht, die ich einhalten muss. Okay, also nochmal zur Klarstellung.

Die kommt eben aus der DSGVO, die Dokumentationspflicht, und ist erstmal unabhängig jetzt von dem, was wir am Anfang besprochen haben, vom Kunsturheberrechtsgesetz. Spielt aber eben beides eine Rolle, seit es die DSGVO gibt. Und dementsprechend gilt dieser Grundsatz, dass eigentlich das auch alles rein mündlich möglich ist, insoweit nicht mehr, dass zwar das Mündliche ausreicht für die Einwilligung, ich aber der DSGVO nur gerecht werde, wenn ich zumindest dokumentiere, dass es irgendwas mündlich gab oder dass in irgendeiner Form darüber gesprochen worden ist, die Einwilligung erteilt worden ist. Sodass ich am besten, ich meine, da kommen wir im Ergebnis immer zu, schließe ich unser Job, dazu komme, dass man Verträge schließt.

Dass man das in irgendeiner Form, also wenn ich das so schriftlich mache, wie wir es ja besprochen haben, in Form eines Model Release, dann erfülle ich ja automatisch auch die Voraussetzungen der DSGVO und bin abgesichert, habe Beweismöglichkeiten, wenn es dann Streit darum gibt, ob denn überhaupt generell eine Einwilligung vorlag. Ja, genau. Also, wenn uns einer fragen würde, wie machen wir es denn am dümmsten, ja, dann macht man es mit einer Regelung, die auch irgendwo auf Papier oder in einer digitalen Datei stattfindet. Also, dass nachher auch nach fünf Jahren jeder nachlesen kann, das haben wir beiden damals so notiert und wir haben auch beide darunter geschrieben, dass wir damit einverstanden sind.

Wir haben letztlich das Ding per Mail hin und her geschickt und haben gesagt, jo, das ist okay. damit hat man alles erledigt. Das muss kein weiß ich nicht, 5 Seiten Pamphlet sein manchmal reichen, also in der Praxis lässt sich feststellen, dass auch kleine Sachen einfach ausreichen, wenn sie denn die entscheidenden Sachen regeln. Was, wann, wer, wo und wusste jeder und hat jeder darauf hingewiesen, dass das irgendwo passiert und dann muss man da in der Tat jetzt keine 5 oder 4 oder drei Seiten mitmachen.

Zwei Seiten höre ich jetzt mal auf zu sagen. Also das könnte schon sein, wenn da alles drin sein soll. Ja, und besonders wichtig, das haben, glaube ich, auch die Erfahrungen beide schon oft gemacht, was oft nicht funktioniert, ist, dass das dann auch ordentlich irgendwo abgelegt wird und man Jahre später eben auch das alles noch findet. Also oft ist es ja so, dass vielleicht in der Vergangenheit das gar nicht komplett versäumt worden ist, aber es wurde halt nicht ordentlich irgendwo in einem System hinterlegt, sodass man auch zehn Jahre später noch findet, dass Person X, die eben auf dem Bild zu sehen ist, da einverstanden war.

Und das ist natürlich sehr ergänzlich, wenn die Person dann vielleicht nachher damit durchkommt, dass sie einfach behauptet, es war nie so und man selber kann es ihm nicht beweisen, dass es anders war, weil man da kein System pflegt, wo man zu jedem Bild auch die entsprechenden Nachweise findet, wenn man sie braucht. Vielleicht ein ganz wichtiger Punkt, tatsächlich, dass man für so eine Vereinbarung einfach klarstellt, zu welchen Bildern das gilt. Weil natürlich kann man jetzt sagen, naja, ich habe ja nur drei Bilder, auf denen diese Person zu sehen ist. Ja, aber ich kann jedenfalls theoretisch zu jedem Bild was anderes regeln.

Es gibt ja auch unterschiedliche Arten von Bildern. Und wenn ich das nicht aus dem Kontext herleiten kann, das ist immer eine Möglichkeit, dass man sagt, naja, kann ja nur um die Bilder gegangen sein. Es gab nur einen Job, auf dem diese Person zu sehen gewesen ist. Aber so diese in der Situation selbstverständlichen Sachen darf man ruhig kurz mit aufnehmen.

Und wenn es nur ein Datum ist, alle Bilder am so und so viel entstanden oder am Ort dazu und so, dann kommt eben diese Frage nicht auf. Wie gesagt, man muss nicht das Wetter regeln. Aber letztlich, ja, blöder Spruch. Vertrag kommt von Vertragen.

Wenn man sich da nicht mehr verträgt, dann ist so ein Vertrag ganz gut. Vielleicht noch eine ergänzende Frage. Wenn ich jetzt mal so einen Fall habe, wir hatten es ja schon kurz angesprochen, ich habe das vielleicht alles versäumt und es ist über nichts gesprochen worden. Dann stellt sich ja die Frage, was kann ich denn dann überhaupt noch mit den Bildern, die daraus entstanden sind, machen.

Ich hatte ja eben schon gesagt, die sind dann nahezu unverwertbar. Das muss nicht so sein. Es kommt natürlich sehr darauf an, wofür ich sie denn verwerten möchte. Aber man kann ganz klar sagen, also veröffentlichen kann ich da gar nichts.

Und eine rein interne Verwendung kann möglich sein. Ja, was ist interne Verwendung? Also wenn ich jetzt mal aus Fotografen-Sicht denke, dann kann ich vielleicht sagen, hier, guck mal, zu meinem Bekannten, meinem Freund, wem auch immer, guck mal hier, das habe ich da gemacht. Aber das ist dann auch schon wieder schwierig.

Also das kann dann, wenn es im reinem Privaten ist, kann ich vielleicht sagen, hier, guck mal, das ist meine Arbeit. Aber bald ich damit irgendwie jemanden von meiner Arbeit überzeugen möchte, damit er mich beauftragt, ist das ja eine kommerzielle Nutzung. Ja, also der private Kreis, wo man rechtlich dann sowohl aus der Datenschutzgrundverordnung als auch aus diesem KUG-Erfordernis raus ist, ist sehr, sehr gering oder sehr, sehr klein, weil wie gesagt, also KUG, da steht auch drin verbreiten, verbreiten ist schon per E-Mail versenden und wenn ich jetzt überlege, ich mache das vielleicht im Intranet für mein Unternehmen, dann bin ich raus. Ja, dann ist es heutzutage auch nicht mehr denkbar, dass ich das noch in irgendeiner Form mache, die nicht DSGVO-relevant wäre.

Also da bin ich raus. Das heißt, entweder mache ich das mit einem sehr großen Risiko, weil ich sage, okay, ich gucke mir an, was passieren kann. Das nehme ich in Kauf. Mein Nutzen ist größer.

Das ist in der Praxis durchaus ein Weg, der gegangen wird, aber rechtssicher ist er nicht. Und was aber definitiv eine Möglichkeit ist, ohne dass es irgendeine Form von Streit gibt oder so, nachträglich zu sagen, okay, möglicherweise haben wir hier in der Vergangenheit was versäumt, wir würden das gerne aber festzuhren, lass uns darüber sprechen. Dass man quasi sagt, okay, nachträglich rückwirkend regeln wir Dinge. Und das wäre auf jeden Fall der Weg, den man gehen kann, damit man es danach auf sicheren Füßen hat.

Wenn dieser Weg nicht mehr gangbar ist, dann trägt man ein Risiko, sage ich mal. So, guck mal, jetzt sind wir schon relativ schnell durch das Thema durch. Ja, ich wollte sagen, ich habe nichts mehr hinzuzufügen eigentlich. Also ich glaube, die Kernaussagen sind klar rübergekommen von unserer Seite.

Also Einwilligung, man sollte immer davon ausgehen, dass man die braucht. Also es dringt davon abzuraten, diese Ausnahmen, die ich am Anfang besprochen habe, für sich selber irgendwie anzunehmen, schon gar nicht ohne rechtliche Beratung. Weil, also ich glaube, so viel können wir auch sagen, das ist auch selbst für uns nicht immer klar. Also das ist nicht mal eben so, ah, ich habe hier diesen Fall, ist das jetzt eine Ausnahme?

Kann ich da jetzt ohne Einwilligung vorgehen? Also das ist selten so. Ja, vor allen Dingen, wo du sagst, dass man das mal braucht. Es ist ja auch so, dass ich vielleicht, jedenfalls aus Sicht des Fotografen, bei der Erstellung der Bilder noch gar nicht weiß, wofür ich es mal brauche.

Und wenn ich jetzt mal bei Agenturen nehme, die Bilder von Fotografen dann eben vertreiben, die lassen sich in den Verträgen immer zusichern, dass da ein Model Release vorliegt. Teilweise muss ich es auch zeigen, muss sagen, hier, das ist die Person, die hat da zugestimmt. Das heißt, wenn ich auf dieser Schiene unterwegs bin, muss ich auf jeden Fall dafür sorgen, dass ich das nachweisbar habe. Was in vielen Fällen auch passiert.

Aber es ist halt häufig in der Situation, in der es stattfindend, noch nicht klar, was denn alles so passiert. Und dementsprechend bin ich häufig damit besser beraten, auch wenn ich nachvollziehen kann, dass ich mich natürlich eigentlich gerne um meine Arbeit kümmern möchte und nicht um die rechtlichen Rahmenbedingungen. Das kann ich nachvollziehen, aber ganz ohne wird es auch schwierig. Wie gesagt, man muss daraus ja keinen Wildwuchs werden lassen.

Man kann über jeden Punkt dieses Themas tatsächlich sehr intensiv sprechen. Wie gesagt, wir haben das in der Vergangenheit ja auch zu einzelnen Punkten schon getan. Insofern können wir dann auf weitere Folgen verweisen. Wichtig ist, glaube ich, bloß, dass man mitnimmt, sobald mehr als zwei Personen beteiligt sind, erhöht sich halt die, oder potenziert sich sogar die Möglichkeiten, wer da an wen rantreten kann.

Und es wird umso schwieriger nachher, aus fehlenden Vereinbarungen irgendwie noch Nutzen zu ziehen. Also es ist, glaube ich, sehr, sehr schwierig für alle Beteiligten, wenn da die entsprechenden nachweisbaren Vereinbarungen fehlen. Und letztlich ist man da, glaube ich, gut beratender zumindest. Und wenn es, wie gesagt, per E-Mail ist, also wenn ich per E-Mail über Dinge spreche und Dinge immer klar aufschreibe, bevor irgendwas stattfindet, dann habe ich wenigstens etwas in der Hand.

Und E-Mails sind meistens lange da und gut nachweisbar und dann komme ich damit schon recht weit. Und wenn es zu einem dieser Punkte oder diesem Thema insgesamt Fragen gibt, dann gerne mit Themenvorschlägen an uns wenden. Gleiches gilt für Pro und Cons, für konstruktive Kritik sind wir immer zu haben. Und natürlich auch, wenn es gefällt, freuen wir uns auch über eine entsprechende Bewertung, Like, Follow, Stern, whatever.

Und ich glaube, damit bin ich jedenfalls für diese Folge durch und freue mich auf die nächste. Sage vielen Dank fürs Zuhören und auf Wiederhören. Ja, ich habe auch nichts mehr hinzuzufügen. Vielen Dank, dass ihr wieder dabei wart und bis zum nächsten Mal.

57c856ceb286429dbfa6a426b464fad1 Model Release Haftung

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

Weitere Folgen

Whistleblowing im Unternehmen

In dieser Folge von “Kaffeerecht” sprechen wir über das Hinweisgeberschutzgesetz, das seit dem 2. Juli 2023 in Kraft ist. Was bedeutet Whistleblowing für Unternehmen? Wer ist geschützt? Welche Rechtsverstöße können gemeldet werden und welche Pflichten haben Unternehmen, um ihre Mitarbeiter zu schützen? Erfahre alles zu den internen Meldekanälen, den Rechten der Hinweisgeber und welche Konsequenzen Unternehmen bei Verstößen erwarten.

Anhören »

Gängige Stolperfallen im Markenrecht

In dieser Podcast-Episode besprechen wir häufige Probleme im Markenrecht anhand der aktuellen Rechtsprechung. Wir erklären die gängigen Begriffe im Markenrecht wie Verwechslungsgefahr, Bösgläubigkeit und vieles mehr. Alle UnternehmerInnen, die Markenrechte beantragen wollen oder schon beantragt haben, sollten diese Begriffe kennen. Gerade im Markenrecht werden Fehler bei oder vor der Anmeldung oft teuer bestraft. Viel Spaß beim Hören!

Anhören »

Der Digital Services Act (DSA, Gesetz über digitale Dienste)

In dieser Podcast-Episode sprechen wir über den Digital Services Act (DSA) und erklären dessen Ziele und Regelungen. Wer vom DSA bereits jetzt betroffen ist oder es in Kürze sein wird, erläutern wir genauso wie die konkreten Vorteile für NutzerInnen von Online-Plattformen. Viel Spaß beim Zuhören!

Anhören »

Newsletter abonnieren

Kostenloser Newsletter

Neue Folgen, aktuelle Urteile und Praxistipps aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.