Ein Unternehmen findet auf einem Bewertungsportal den Eintrag „keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“. Geschrieben hat ihn jemand, der unter einem Pseudonym auftritt und mit dem das Unternehmen nach eigener Kenntnis nie zu tun hatte. Das Unternehmen meldet das dem Portal, das Portal fragt beim Bewerter nach, erhält von ihm Unterlagen zu einem angeblichen Geschäftskontakt und lässt die Bewertung stehen. Zu sehen bekommt das bewertete Unternehmen diese Unterlagen nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält dieses Vorgehen für pflichtwidrig, Beschluss vom 31. August 2026, Az. 16 W 40/26.
Entschieden hat der Senat über die Kosten
Der eigentliche Streit war zu diesem Zeitpunkt schon vorbei. Die Portalbetreiberin hatte im Prozess nachgewiesen, dass es den bestrittenen Geschäftskontakt tatsächlich gab, woraufhin beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt erklärten. Offen blieb allein, wer die Kosten trägt, und darüber ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, § 91a ZPO. Maßgeblich war damit die Lage bei Einreichung der Klage und nicht der spätere Prozessverlauf: Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klage nach Auffassung des Senats Erfolg gehabt, sodass die Kosten bei der Portalbetreiberin blieben. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte das ebenso gesehen, Urteil vom 29. Juli 2026, Az. 2-03 O 53/26. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Eine solche Kostenentscheidung ist mit Vorsicht zu lesen, weil ihr eine summarische Prüfung zugrunde liegt und keine vollständige Beweisaufnahme. Der Senat hat seine Maßstäbe hier jedoch so ausführlich dargelegt, dass sie sich auf den nächsten Löschungsstreit übertragen lassen.
Erst der konkrete Hinweis löst die Prüfpflicht aus
Ein Portalbetreiber muss die Beiträge seiner Nutzer nicht vorab auf Rechtsverletzungen durchsehen. Er haftet aber als sogenannter mittelbarer Störer, sobald er konkrete Kenntnis von einer leicht auffindbaren und offensichtlichen Rechtsverletzung erlangt, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Dieser Mechanismus wird häufig mit „notice and take down“ umschrieben, also mit Hinweis und anschließender Löschung.
Der Hinweis muss dabei nicht besonders ausführlich ausfallen. Bestreitet das bewertete Unternehmen, dass es überhaupt einen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewerter gab, genügt das regelmäßig, um die Prüfpflicht des Portals auszulösen; für Hotelbewertungen hat der Bundesgerichtshof das ausdrücklich so entschieden, Urteil vom 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20. Der Grund liegt auf der Hand: Wer nur ein Pseudonym vor sich hat, kann selbst nichts recherchieren. Fehlt es an einem Geschäftskontakt, beruht die abträgliche Bewertung auf keiner tatsächlichen Grundlage und verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Bewerteten.
Das Portal darf die Prüfung nicht an sich ziehen
Die Portalbetreiberin hatte den Bewerter angehört und von ihm Unterlagen erhalten, aus denen sich der Geschäftskontakt ergab. Weitergegeben hat sie dem Unternehmen jedoch allein das Ergebnis ihrer eigenen Prüfung, die Unterlagen selbst blieben bei ihr. Genau darin liegt nach dem Senat die Pflichtverletzung:
„Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht.“
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. August 2026, Az. 16 W 40/26
Neu ist dieser Gedanke nicht, er wird aber konsequent zu Ende geführt. Der Bundesgerichtshof hatte den Ablauf einer Beanstandung bereits vorgezeichnet, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az. VI ZR 93/10: Der Betreiber leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter, bleibt eine Stellungnahme aus, ist der Beitrag zu löschen, und bestreitet der Verfasser die Beanstandung substantiiert, hat der Betreiber den Betroffenen zu unterrichten und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen. Dieses Verfahren läuft allerdings leer, wenn der Betroffene die Rechtsverletzung darlegen soll, die dafür nötigen Informationen aber ausschließlich beim Portal liegen. Die Lösung des Senats ist die Weitergabe, notfalls anonymisiert, sodass die Identität des Bewerters geschützt bleibt und der Bewertete trotzdem prüfen kann, ob an dem behaupteten Kontakt etwas dran ist.
Was Unternehmen daraus mitnehmen können
In der Beratung sehen wir regelmäßig, dass Portale auf eine Beanstandung mit einem freundlichen Zweizeiler antworten, wonach die Bewertung geprüft und für zulässig befunden worden sei. Diese Auskunft muss ein Unternehmen nicht hinnehmen. Wer den Geschäftskontakt bestreitet, sollte deshalb ausdrücklich verlangen, dass ihm die vom Bewerter vorgelegten Unterlagen zugänglich gemacht werden, und dem Portal dafür eine Frist setzen. Bleibt es bei der bloßen Versicherung, spricht einiges dafür, dass die Bewertung zu löschen ist und das Portal die Kosten einer anschließenden Klage trägt.
Die Kehrseite zeigt derselbe Fall: Das klagende Unternehmen hatte den Geschäftskontakt bestritten, im Prozess ließ er sich dann nachweisen. Vor einer Beanstandung sollte deshalb im eigenen Haus sorgfältig geprüft werden, ob wirklich kein Vorgang existiert, weil sich der Rechtsstreit sonst nur noch über die Kosten erledigt. Wie weit Unternehmen gegen anonyme Kritik vorgehen können, haben wir für anonyme Arbeitgeberbewertungen und für Google-Bewertungen im Einzelnen aufbereitet.
Die Pressemitteilung des Gerichts ist abrufbar; der Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten richtet sich nach § 21 Abs. 2 TDDDG.
Häufige Fragen
Muss ein Bewertungsportal mir den Namen des Bewerters nennen?
Nein. Der Senat verlangt die Herausgabe der Unterlagen, ausdrücklich auch in anonymisierter Form. Ein Anspruch auf den Klarnamen besteht nur unter den engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG und setzt regelmäßig eine strafbare Äußerung voraus.
Reicht es aus, wenn ich dem Portal schreibe, die Bewertung sei falsch?
Für die Prüfpflicht genügt der konkrete Hinweis, dass zu dem Bewerter kein geschäftlicher Kontakt bestand. Eine weitergehende Begründung ist regelmäßig nicht zu verlangen, weil sie dem Betroffenen bei einer Bewertung unter Pseudonym gar nicht möglich ist.
Was passiert, wenn das Portal die Unterlagen nicht herausgibt?
Dann verletzt es seine Prüf- und Verhaltenspflichten und haftet als mittelbarer Störer auf Unterlassung, sodass die Bewertung zu löschen ist. In einem gerichtlichen Verfahren dürfte es zudem die Kosten tragen.
Gilt das nur für Unternehmensbewertungen?
Der Beschluss betrifft eine Unternehmensbewertung, die Begründung beruht aber auf den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung. Für Bewertungen von Freiberuflern, Ärzten oder Arbeitgebern dürfte deshalb nichts anderes gelten.
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