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Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Was sich durch die Reform ändern könnte

Die geplante IFG-Reform könnte Auskunftsrechte einschränken – wichtig für Recherche und Medien.

Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes – bislang grundsätzlich ohne Nachweis eines besonderen Interesses. Die geplante Reform der Bundesregierung könnte dieses Recht jedoch deutlich einschränken. Für Journalisten, Medienschaffende und informationsabhängige Branchen stellt sich daher die Frage, wie Recherchen künftig möglich und finanzierbar bleiben.

Wer darf heute Informationen verlangen?

Nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, kurz IFG, hat grundsätzlich jeder Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Bundesbehörden. Antragsteller müssen weder persönlich betroffen sein noch erklären, wofür sie die Informationen benötigen. Auch Unternehmen, Vereine und andere juristische Personen können Anträge stellen. Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sind grundsätzlich unerheblich.

Das Bundes-IFG gilt insbesondere für Bundesministerien und Bundesbehörden. Für Landes- und Kommunalbehörden gelten dagegen die Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Deren Regelungen können vom Bundesrecht abweichen.

Welche amtlichen Informationen sind zugänglich?

Eine amtliche Information ist jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient. Erfasst werden beispielsweise Akten, Verträge, Gutachten, E-Mails, Statistiken, Bilder und elektronisch gespeicherte Daten. Persönliche Notizen und Entwürfe, die nicht Bestandteil eines behördlichen Vorgangs werden sollen, fallen regelmäßig nicht darunter.

Die Behörde muss allerdings nur vorhandene Informationen zugänglich machen. Sie ist nicht verpflichtet, neue Dokumente oder Auswertungen zu erstellen. Der Antrag sollte deshalb möglichst genau bezeichnen, welche Unterlagen oder Vorgänge gemeint sind.

Wann darf die Behörde eine Auskunft verweigern?

Der Informationszugang ist nicht grenzenlos. Eine Behörde darf oder muss Informationen zurückhalten, wenn entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen. Geschützt werden unter anderem die innere und äußere Sicherheit, laufende behördliche Entscheidungsprozesse sowie personenbezogene Daten.

Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können einer Herausgabe entgegenstehen. Nach dem Bundes-IFG ist der Zugang zu solchen Informationen grundsätzlich nur zulässig, wenn das betroffene Unternehmen einwilligt. Eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung macht jedoch nicht automatisch sämtliche Unterlagen zu Geschäftsgeheimnissen.

Soweit nur einzelne Angaben geschützt sind, kommt häufig eine teilweise Herausgabe mit Schwärzungen in Betracht.

Verfahren, Fristen und Kosten

Ein IFG-Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden, etwa per E-Mail. Die Information soll unverzüglich und regelmäßig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden. Bei umfangreichen Anträgen oder der Beteiligung betroffener Dritter kann das Verfahren länger dauern.

Einfache Auskünfte sind gebührenfrei. Für aufwendigere Verfahren können nach der geltenden Gebührenverordnung Kosten entstehen. Antragsteller sollten bei umfangreichen Recherchen vorsorglich um eine Kostenschätzung bitten.

Geplante Reform: Höhere Hürden für Informationsanträge

Die Regierungskoalition hat am 2. Juli 2026 angekündigt, die Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen mit einem „berechtigten Interesse“ zu konzentrieren, die den gewünschten Zugang nicht bereits über andere Regelungen erreichen können. Zudem wird geprüft, den Kreis auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger zu beschränken. Namen von Behördenmitarbeitern sollen grundsätzlich geschwärzt und die Gebühren stärker am Kostendeckungsprinzip ausgerichtet werden. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor.

Für Medien und informationsabhängige Unternehmen wäre besonders bedeutsam, dass juristische Personen möglicherweise keine eigenen Anträge mehr stellen könnten. Redaktionen, Verlage, Rechercheorganisationen und Verbände müssten Anträge dann gegebenenfalls über einzelne Personen einreichen. Der Nachweis eines berechtigten Interesses könnte außerdem zusätzliche Begründungs- und Prüfungsverfahren auslösen. Höhere Gebühren könnten vor allem umfangreiche Recherchen erschweren.

Transparenz bleibt für Recherchen unverzichtbar

Das IFG ist ein wichtiges Instrument, um staatliche Entscheidungen nachzuvollziehen und öffentlich relevante Sachverhalte zu überprüfen. Die angekündigte Reform ist noch kein geltendes Recht. Journalisten und Unternehmen können Anträge daher weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen stellen. Wie stark sich der Informationszugang künftig verändert, hängt von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Muss ein IFG-Antrag heute begründet werden?

Grundsätzlich nein. Nach dem Bundes-IFG ist derzeit kein besonderes rechtliches oder persönliches Interesse nachzuweisen.

Kann eine Redaktion einen Antrag stellen?

Ja. Nach geltendem Bundesrecht können auch juristische Personen Informationszugang verlangen.

Darf eine Behörde Dokumente vollständig ablehnen?

Nur wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund die gesamten Unterlagen betrifft. Lassen sich geschützte Angaben schwärzen oder abtrennen, kann ein Anspruch auf teilweisen Informationszugang bestehen.

Was kann man gegen eine Ablehnung unternehmen?

Je nach Fall kommen ein Widerspruch, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und eine Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Betracht.

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