Google-Bewertungen löschen lassen

Rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und aktuelle Rechtsprechung zu negativen Google-Rezensionen.

Google-Bewertungen beeinflussen heute maßgeblich die öffentliche Wahrnehmung von Unternehmen, Kanzleien und Freiberuflern. Für viele potenzielle Kunden stellen sie die erste Informationsquelle dar, prägen den Eindruck noch vor einem ersten persönlichen Kontakt und bilden eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Negative Rezensionen können daher erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen entfalten. Besonders problematisch ist dies dann, wenn Bewertungen nicht auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen, unzutreffende Tatsachen enthalten oder persönliche Angriffe darstellen. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen Google-Bewertungen rechtswidrig sind, auf welchen Rechtsgrundlagen ein Löschungsanspruch beruht und wie dieser gegenüber Google durchgesetzt werden kann.

Die rechtliche Ausgangslage: Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Die rechtliche Beurteilung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit des Bewertenden und der daraus folgenden öffentlichen Kommunikationsfreiheit einerseits sowie dem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht des Bewerteten in Gestalt seines wirtschaftlichen Reputationsschutzes andererseits. Während Bewertungsportale grundsätzlich gesellschaftlich erwünscht sind und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen, endet ihr Schutz dort, wo die Grenze zur Rechtsverletzung überschritten wird.

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt und schützt den sozialen Geltungsanspruch eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr. Negative Bewertungen sind daher stets anhand einer Güter- und Interessenabwägung zu beurteilen, bei der Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen sind. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen, sondern die objektive rechtliche Einordnung der Äußerung.

Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

Die juristische Qualifikation des Bewertungsinhalts entscheidet über dessen Zulässigkeit. Aus juristischer Sicht ist zunächst zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Meinungen durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie zeichnen sich durch subjektive Wertungen, Empfindungen und persönliche Einschätzungen aus; eine objektive Überprüfung der Richtigkeit ist nicht möglich. Meinungen sind grundsätzlich geschützt, auch wenn sie überspitzt, polemisch oder emotional formuliert sind.

Tatsachenbehauptungen hingegen sind Aussagen über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, deren Richtigkeit objektiv feststellbar ist. Dazu zählen etwa Angaben über angeblich fehlerhafte Leistungen, unterlassene Beratung, Fristversäumnisse oder rechtswidriges Verhalten.

Der Schutz der Meinungsfreiheit endet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch regelmäßig dort, wo bewusst oder erwiesen falsche Tatsachen verbreitet werden. Maßgeblich ist stets der sogenannte Tatsachenkern der Äußerung. Enthält eine Google-Bewertung unzutreffende Angaben, ist sie rechtswidrig – selbst dann, wenn sie zusätzlich wertende Elemente enthält.

Bewertungen ohne tatsächliche Kundenerfahrung

Eine besonders praxisrelevante Fallgruppe stellen Bewertungen ohne tatsächliche Kundenerfahrung dar. Google-Rezensionen vermitteln aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers regelmäßig den Eindruck, dass der Verfasser die bewertete Leistung selbst in Anspruch genommen hat. Dieser Erfahrungsbezug ist Grundlage der Glaubwürdigkeit von Sternebewertungen.

Fehlt eine solche eigene Erfahrung vollständig, ist der zugrunde liegende Tatsachenkern unrichtig. Die Rechtsprechung sieht darin zunehmend einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Eine Sternebewertung stellt stets ein Leistungsurteil dar; ohne reale Leistung fehlt der Bewertung die tatsächliche Grundlage. Bewertungen durch bloße Dritte, ehemalige Bewerber oder unbeteiligte Personen sind daher unzulässig, sofern der fehlende Kontakt nicht ausdrücklich offengelegt wird.

Schmähkritik und Beleidigungen in Google-Rezensionen

Auch Meinungsäußerungen unterliegen rechtlichen Schranken. Neben unwahren Tatsachenbehauptungen können Google-Bewertungen auch dann rechtswidrig sein, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt Schmähkritik vor, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung mit einer Leistung im Vordergrund steht, sondern die Diffamierung der betroffenen Person oder des Unternehmens. In diesen Fällen tritt die Meinungsfreiheit vollständig zurück.

Der Bundesgerichtshof betont jedoch regelmäßig, dass Schmähkritik nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen ist. Wird das bewertete Unternehmen oder eine damit verbundene Person mit der getroffenen Äußerung ausschließlich herabgesetzt, beleidigt oder pauschal diffamiert, fehlt es an einem schutzwürdigen Kommunikationsanliegen. Gleiches gilt für formale Beleidigungen, die unabhängig von einem tatsächlichen Kundenkontakt stets unzulässig sind.

Datenschutzrechtliche Grenzen von Google-Bewertungen

Neben dem Zivilrecht spielt zunehmend auch das Datenschutzrecht eine zentrale Rolle für die Bewertung der Zulässigkeit einer Rezension. Werden in öffentlich einsehbaren Rezensionstexten Namen von Mitarbeitern genannt, interne Abläufe beschrieben oder Personen identifizierbar gemacht, fehlt es regelmäßig an einer Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO. In diesen Fällen besteht ein Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO, sofern nicht ausnahmsweise überwiegende Interessen der Meinungsfreiheit entgegenstehen. Gerade bei identifizierenden Angaben bejaht die Rechtsprechung häufig ein Überwiegen der Datenschutzinteressen, da die Veröffentlichung solcher Informationen regelmäßig nicht notwendig ist, um eine Bewertung sachlich zu verfassen.

Rechtsgrundlage der Entfernung

Der Anspruch auf Löschung rechtswidriger Bewertungen ist zivilrechtlich abgesichert. Rechtlich gestützt wird er in erster Linie auf §§ 823 und 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen oder unternehmerischen Persönlichkeitsrecht. Diese Anspruchsgrundlagen gewähren sowohl einen Beseitigungs- als auch einen Unterlassungsanspruch gegen fortdauernde Beeinträchtigungen.

Ergänzend kann ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO bestehen, sofern personenbezogene Daten betroffen sind. In der anwaltlichen Praxis werden beide Anspruchsgrundlagen häufig kumulativ geltend gemacht.

Notice-and-Takedown-Verfahren

Die Durchsetzung des Löschungsanspruchs erfolgt in der Praxis regelmäßig zunächst gegenüber Google selbst im Rahmen eines sogenannten Notice-and-Takedown-Verfahrens. Als Plattformbetreiber haftet Google nicht automatisch für fremde Inhalte und ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sämtliche Inhalte präventiv zu kontrollieren. Eine Verantwortlichkeit entsteht erst ab positiver Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung.

Damit Google Prüfpflichten treffen, genügt eine bloße Meldung über die Standardfunktion in der Regel nicht. Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte Beanstandung („Notice“), aus der klar hervorgeht, welche konkrete Aussage angegriffen wird, weshalb sie rechtswidrig ist und auf welcher Tatsachengrundlage die Beanstandung beruht. Erst eine solche rechtlich fundierte Darlegung verpflichtet Google dazu, den Vorgang inhaltlich zu prüfen. Dieses Prüfverfahren umfasst die Weiterleitung der Beanstandung an den Verfasser der Rezension, die Einholung einer Stellungnahme sowie eine eigenständige rechtliche Bewertung des Inhalts. Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Angaben beider Seiten zu würdigen und darf sich nicht auf eine rein formale Prüfung beschränken. Kann der Bewertende seine Tatsachenbehauptungen nicht belegen oder reagiert er nicht, ist zugunsten des Betroffenen von der Rechtswidrigkeit auszugehen und die Bewertung zu löschen („Takedown“).

Praxishinweis

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass zahlreiche Löschungsversuche nicht an der materiellen Rechtslage scheitern, sondern an einer unzureichenden rechtlichen Substantiierung. Pauschale Beschwerden über „Rufschädigung“ oder „unfaire Bewertungen“ lösen keine Prüfpflichten aus. Erst eine rechtlich strukturierte Darstellung, die konkrete Textpassagen benennt, deren Rechtswidrigkeit begründet und durch geeignete Nachweise untermauert wird, verpflichtet Google zum Tätigwerden.

Eine fachkundige anwaltliche Prüfung ist daher regelmäßig entscheidend für den Erfolg. Sie ermöglicht eine präzise Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung, eine zutreffende Auswahl der Anspruchsgrundlagen sowie eine strukturierte rechtliche Argumentation, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Bereits ein anwaltliches Schreiben führt in vielen Fällen zu einer außergerichtlichen Löschung der Bewertung.

Schlussbetrachtung

Google-Bewertungen bewegen sich nicht außerhalb der Rechtsordnung. Das deutsche Verfassungs-, Zivil- und Datenschutzrecht setzen der öffentlichen Bewertung wirtschaftlicher Leistungen klare rechtliche Grenzen. Werden unwahre Tatsachen behauptet, Bewertungen ohne tatsächliche Kundenerfahrung abgegeben, persönliche Diffamierungen verbreitet oder personenbezogene Daten ohne rechtliche Grundlage verarbeitet, endet der Schutz der Meinungsfreiheit und es entstehen durchsetzbare Ansprüche des Betroffenen. Maßgeblich ist dabei stets eine sorgfältige rechtliche Einordnung des konkreten Bewertungsinhalts unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Wer rechtswidrige Rezensionen nicht dem Zufall überlassen, sondern rechtlich strukturiert prüfen und fundiert geltend machen lässt, verfügt über wirksame Instrumente zum Schutz seines unternehmerischen Ansehens. Eine fachkundige Analyse der Rechtswidrigkeit sowie eine präzise Substantiierung gegenüber Plattformbetreibern wie Google erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich – sowohl im außergerichtlichen Prüfverfahren als auch im Rahmen gerichtlicher Durchsetzung. Auf diese Weise lässt sich der gute Ruf nicht nur verteidigen, sondern nachhaltig sichern.

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