Empfiehlt ein „Influencer“ ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) getarnte Werbung auf Instagram. Das Landgericht hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des antragstellenden Wettbewerbsvereins zunächst abgelehnt. Nach Auffassung des OLG handele es sich bei den Posting jedoch um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle. „Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als (…) auftretenden Antragsgegners handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Senats hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält“ (Pressemitteilung Nr. 37/2019 des OLG Frankfurt am Main vom 4. Juli 2019).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.