Der Essener E-Zigarettenhersteller Niko Liquids darf nicht mehr mit dem Slogan „Genuss ohne Reue“ werben. Bei der Aussage handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die in der Werbung verboten sei. DieAussage suggeriere dem Verbraucher, dass die Kapseln mit Flüssigkeiten (Liquids) völlig unschädlich seien. Zudem darf der Hersteller seine Kapseln nicht als „apothekenreine Liquids“ bewerben. Ein Grund: Liquids müssen laut Gesetz ohnehin einen bestimmten Reinheitsgrad vorweisen – die Aussage sei also eine Selbstverständlichkeit. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Hersteller kann in Berufung gehen. (LG Essen, Urteil v. 25. Oktober 2019, Az.: 41 O 13/19).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.