Die Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) hat zum Ziel, Risikogruppen einen Zugang zu vergünstigten FFP2-Masken zu ermöglichen. Die Abgabe erfolgt über Apotheken. Ebenfalls in der SchutzmV vorgesehen ist ein Eigenanteil in Höhe von 2 € für die Verbraucher. Die easy-Apotheke hatte mit dem Slogan „Die 2 Euro Eigenbeteiligung tragen wir für Sie“ geworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Dieser Ansicht schlossen sich die Düsseldorfer Richter im einstweiligen Verfügungsverfahren an: Die SchutzmV soll das Verhalten der Verbraucher, und damit des Marktes, regeln. Ziel sei es, dass die knappen Schutzmasken von Kunden erworben und benutzt werden, die sie wirklich brauchen und sinnvoll genutzt werden. Darum handle es sich um eine Marktverhaltensregel. Verstöße dagegen seien zugleich wettbewerbswidrig und deshalb abmahnfähig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Apothekerverbände warnen ihre Mitglieder aber bereits vor sämtlichen Rabattaktionen im Zusammenhang mit FFP2-Masken (LG Düsseldorf, Beschluss v. 15. Januar 2021, Az. 34 O 4/21).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.