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TTDSG: Neues Cookie- und Datenschutzgesetz kommt am 1. Dezember

Im Mai hat der Bundestag das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes in der Telekommunikation und bei Telemedien verabschiedet. Es regelt unter anderem den Einsatz von Cookies.

Nach einer Reihe von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof in den letzten Jahren ist deutlich geworden, dass Deutschland die europäische E-Privacy-Richtlinie nie richtig umgesetzt hat. Diese besagt, dass die aktive Zustimmung des Nutzers zum Setzen von Cookies unbedingt eingeholt werden muss. In Deutschland ist dieser Grundsatz nie gesetzlich festgeschrieben worden, obwohl die EU-Richtlinie schon mehr als 10 Jahre alt ist. 

TTDSG: Prinzip der Einwilligung in das Setzen von Cookies

Die Politik hat sich dieses Themas angenommen: Im Mai 2021 verabschiedete der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD den Entwurf für ein „Telekomunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ (TTDSG). Die Zustimmung des Bundesrates folgte ebenfalls. 

Das neue TTDSG regelt u.a. das bereits erwähnte Prinzip der Einwilligung in das Setzen von Cookies zum Zweck der Datenspeicherung. In § 25 TTDSG ist geschrieben, dass Dritte nur dann Informationen auf dem Endgerät des Endnutzers speichern oder auf gespeicherte Informationen zugreifen dürfen, wenn der Endnutzer darüber informiert wurde und eingewilligt hat.  

Ebenfalls enthalten: Ausnahmen zur Einwilligung in das Setzen von Cookies

Die Anforderung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Das Gesetz sieht auch Ausnahmen von der Einwilligung in das Setzen von Cookies vor. Die Einwilligung des jeweiligen Nutzers ist demnach nicht erforderlich, wenn die Speicherung von oder der Zugriff auf die Informationen nur erfolgt, um eine Nachricht zu übermitteln.  

Des Weiteren ist die Einwilligung des Nutzers nicht erforderlich, wenn die Speicherung oder der Zugriff auf die Informationen zwingend erforderlich ist, um vom Endnutzer angeforderte Telemedien bereitzustellen. Diese Ausnahme betrifft also das Setzen von technisch notwendigen Cookies.

Das TTDSG sieht also nur enge Ausnahmen vom Einwilligungsprinzip vor. Insbesondere die Verwendung von Cookies zur Verfolgung des Nutzerverhaltens bleibt einwilligungspflichtig. Befürchtungen, dass Ausnahmen zu Lasten des Nutzers gehen, dürften sich also als unbegründet erweisen.

Einwilligungsdienste für Cookies bald möglich? 

„Wir wollen ein Ende der Cookie-Banner“, hieß es Anfang des Jahres seitens der Union. Der ursprüngliche Entwurf sah deshalb vor, dass die Einwilligung auch durch entsprechende Einstellungen des Endnutzers in seinem Browser oder durch eine externe Anwendung erteilt werden kann.

Die verabschiedete Fassung des TTDSG sieht diese Möglichkeit nun nicht mehr vor. Stattdessen wird eine Regelung eingeführt, die einen rechtlichen Rahmen schafft, der zur Anerkennung von Zustimmungsdiensten führt. Die Nutzung von Einwilligungsdiensten könnte also schon bald möglich sein. 

TTDSG soll bis Ende des Jahres in Kraft treten 

Das Gesetz soll am 1. Dezember 2021 in Kraft treten. Zwar regelt das Gesetz vieles, was bereits seit langem Praxis ist. Dennoch bringt es einige Neuerungen, insbesondere die Ausnahmeregelungen und den Rechtsrahmen für die Anerkennung von Zustimmungsdiensten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Neuerungen in der Praxis, insbesondere für Webseitenbetreiber, auswirken werden. Jedenfalls sollte der Anlass genutzt werden die eigene Nutzung von Cookies mit den gesetzlichen Anforderungen abzugleichen und nötigenfalls anzupassen.

TTDSG und seine Auswirkungen auf die digitale Werbebranche

Das Inkrafttreten des TTDSG hat insbesondere in der Werbebranche weitreichende Konsequenzen, da Werbetreibende und Webseitenbetreiber die Zustimmungspflicht für Cookies nun zwingend einhalten müssen. Unternehmen, die auf nutzungsbasierte Werbung angewiesen sind, müssen sich an die strikten Vorgaben des TTDSG halten und den Nutzern transparente Einwilligungsoptionen anbieten. Ein zentraler Punkt des TTDSG ist, dass Cookies, die für Marketing- oder Analysezwecke gesetzt werden, nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers erlaubt sind. Diese Maßnahme sorgt für eine stärkere Kontrolle durch die Verbraucher und erhöht gleichzeitig den Druck auf Webseitenbetreiber, klare und verständliche Informationen über die Verwendung von Cookies bereitzustellen.

Rechtssicherheit durch TTDSG für Webseitenbetreiber und Unternehmen

Das TTDSG schafft für Webseitenbetreiber und Unternehmen, die auf die Verarbeitung von Nutzerdaten angewiesen sind, endlich Rechtssicherheit. Vor der Einführung des TTDSG waren viele unsicher, wie die europäische E-Privacy-Richtlinie korrekt umgesetzt werden sollte. Mit dem neuen Gesetz ist nun klar geregelt, welche Informationen auf den Endgeräten der Nutzer gespeichert werden dürfen und unter welchen Bedingungen eine Einwilligung erforderlich ist. Insbesondere für kreative Unternehmen und Unternehmer, die ihre Webseiten zur Kommunikation und Vermarktung nutzen, bietet das TTDSG eine verlässliche Grundlage, um Datenschutzrichtlinien effektiv umzusetzen und zugleich die Nutzerfreundlichkeit zu gewährleisten. Webseitenbetreiber sollten daher die Anforderungen des TTDSG genau prüfen und ihre Cookie-Richtlinien entsprechend anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und das Vertrauen der Nutzer zu stärken.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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