2.875 Euro für zwei Fotos: Angemessene Vergütung bei unberechtigter Nutzung

2.875 Euro für zwei Fotos: Ein Gericht zeigt, wie die Vergütung bei unberechtigter Nutzung von Bildern sachlich bemessen wird.

Wird ein Foto ohne Erlaubnis im Internet verwendet, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Zahlung dafür verlangt werden kann. Ein Urteil des Landgericht Hamburg zeigt, wie Gerichte diese Frage beantworten und welchen Betrag sie für eine solche Nutzung als angemessen ansehen (Urteil vom Urteil vom 29. November 2023 – 310 O 126/22). Im konkreten Fall sprach das Gericht einem Fotografen 2.875 Euro für die Nutzung von zwei Fotografien zu.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Ein professioneller Fotograf hatte hochwertige Architekturaufnahmen erstellt. Diese Bilder wurden später von einem Verlag auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht. Eine vorherige Abstimmung gab es nicht, eine Vergütung wurde nicht gezahlt und der Fotograf wurde nicht genannt. Nachdem der Fotograf auf die Nutzung hingewiesen hatte, entfernte der Verlag die Bilder wieder.

Im Anschluss ging es um die Frage, welchen Betrag der Verlag für diese Nutzung zahlen musste.

Wie das Gericht den Wert der Nutzung bestimmt hat

Das Gericht hat sich daran orientiert, welchen Preis beide Seiten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn die Nutzung im Vorfeld ordnungsgemäß geklärt worden wäre. Maßgeblich war dabei die professionelle Arbeitsweise des Fotografen und der Umstand, dass seine Bilder regelmäßig nur gegen entsprechende Vergütung genutzt werden.

Gleichzeitig hat das Gericht berücksichtigt, dass die Fotos hier ausschließlich in sozialen Netzwerken eingesetzt wurden und nicht etwa in Printmedien oder umfangreichen Werbekampagnen. Auch der Umstand, dass es um eine Nutzung mit Bezug zu Deutschland ging, floss in die Bewertung ein. Diese Faktoren führten zu einer nachvollziehbaren Anpassung des Ausgangswerts.

Für die eigentliche Nutzung der beiden Fotos kam das Gericht so auf einen Betrag von 1.437,50 Euro.

Zusätzliche Vergütung wegen fehlender Namensnennung

Hinzu kam, dass der Fotograf bei der Veröffentlichung nicht genannt wurde. Das Gericht ging davon aus, dass ein professioneller Fotograf für den Verzicht auf die Nennung seines Namens eine zusätzliche Vergütung verlangen würde. Die fehlende Namensnennung wirkt sich nicht nur auf die Anerkennung der Arbeit aus, sondern auch auf die Sichtbarkeit des Fotografen.

Diesen Aspekt bewertete das Gericht mit einem weiteren Betrag in gleicher Höhe. Dadurch ergab sich insgesamt die Zahlung von 2.875 Euro.

Einordnung der Entscheidung

Das Urteil zeigt, dass Gerichte die Nutzung von Fotografien auf Social Media als wirtschaftlich relevante Nutzung einordnen. Der zugesprochene Betrag ergibt sich aus einer nachvollziehbaren Betrachtung der konkreten Nutzung und der Qualität der Bilder. Er liegt weder außerhalb üblicher Vergütungsmaßstäbe noch stellt er eine Sonderbewertung dar, sondern folgt einer sachlichen Bewertung des Einzelfalls.

Für Fotografen bedeutet das, dass eine unberechtigte Nutzung nicht folgenlos bleibt und dass Gerichte den Wert professioneller Fotografie realistisch einschätzen.

Einordnung für die Praxis

Die Entscheidung macht deutlich, dass 2.875 Euro für zwei Fotos als angemessene Vergütung angesehen werden können, wenn Bilder ohne Erlaubnis genutzt und der Fotograf nicht genannt wird. Sie bietet damit eine gute Orientierung dafür, welche Beträge in vergleichbaren Fällen realistisch durchgesetzt werden können.

e1008eaa36a44224be96b3c3b532b31f Angemessene Vergütung

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