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Nachvergütung im Urheberrecht: OLG Hamburg kürzt Millionenanspruch für „Hinterm Horizont“

Statt fünf Millionen nur 730.000 Euro: Wann Kreative trotz Pauschalhonorar Nachvergütung verlangen können.

Der Schriftsteller Thomas Brussig erhält für seine Mitarbeit am Udo-Lindenberg-Musical „Hinterm Horizont“ eine zusätzliche Vergütung. Statt der vom Landgericht zugesprochenen rund fünf Millionen Euro sind es nach dem Urteil des OLG Hamburg jedoch nur noch etwa 730.000 Euro. Der Fall zeigt, wann Kreative trotz eines festen Honorars später mehr Geld verlangen können.

Vom Pauschalhonorar zum Millionenstreit

Das Musical „Hinterm Horizont“ wurde zwischen 2011 und 2017 in Berlin und Hamburg aufgeführt. Nach den veröffentlichten Angaben erzielte der Veranstalter mit der Produktion einen Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro. Thomas Brussig war an der Erstellung des Librettos, also der Textgrundlage des Musicals, beteiligt. Für seine Arbeit hatte er ursprünglich 100.000 Euro erhalten.

Angesichts des großen wirtschaftlichen Erfolgs verlangte Brussig eine weitere Beteiligung. Das Landgericht Hamburg gab ihm zunächst weitgehend recht und sprach ihm rund fünf Millionen Euro Nachvergütung zu (LG Hamburg, Urteil v. 23. Oktober 2024, Az.: 310 O 100/14). Der Rechtsstreit hatte bereits 2014 mit einer sogenannten Stufenklage begonnen. Brussig verlangte zunächst Auskunft über die Einnahmen aus dem Musical, bevor er seinen Zahlungsanspruch konkret beziffern konnte.

Was bedeutet „Fairnessausgleich“ im Urheberrecht?

Die rechtliche Grundlage ist § 32a Urheberrechtsgesetz. Die Vorschrift schützt Urheber, wenn sich später zeigt, dass ihre vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung ihres Werkes steht. Vereinfacht gesagt: Wird ein Werk zu einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Erfolg, soll auch sein Urheber angemessen daran beteiligt werden.

Ein solcher Anspruch entsteht allerdings nicht automatisch, nur weil ein Werk hohe Umsätze erzielt. Entscheidend sind unter anderem der konkrete schöpferische Beitrag, die ursprünglich vereinbarte Vergütung und die wirtschaftliche Bedeutung dieses Beitrags für das Gesamtwerk. Bei einem Musical können neben dem Libretto etwa die Musik, die Inszenierung, das Marketing und die Bekanntheit der beteiligten Künstler zum Erfolg beitragen.

OLG Hamburg reduziert die Nachvergütung deutlich

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bestätigte, dass Brussig grundsätzlich eine Nachvergütung verlangen kann. Es hielt die Berechnung des Landgerichts jedoch für zu hoch und reduzierte den Betrag auf rund 730.000 Euro (OLG Hamburg, Urteil v. 02. Juli 2026, Az.: 5 U 105/24).

Nach Auffassung des OLG ist grundsätzlich der Bruttoerlös des Verwerters maßgeblich und nicht dessen Gewinn. Dennoch durften im konkreten Fall nicht die gesamten Umsätze des Musicals in die Berechnung einfließen. Andernfalls würden große, privatwirtschaftlich geführte Musicaltheater gegenüber kleineren und häufig öffentlich geförderten Bühnen unangemessen benachteiligt. Das Gericht legte deshalb lediglich 40 Prozent der Umsätze als Berechnungsgrundlage zugrunde.

Warum das Urteil für Kreative und Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung stärkt Urheber, weil sie bestätigt: Auch nach Zahlung eines Pauschalhonorars kann bei einem außergewöhnlichen Erfolg ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestehen. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass es keine starre Berechnungsformel gibt. Die angemessene Beteiligung muss für jedes Werk und jedes Geschäftsmodell individuell bestimmt werden.

Für Autoren, Komponisten und andere Kreative ist es daher wichtig, Verträge, eigene Werkbeiträge und verfügbare Verwertungszahlen sorgfältig zu dokumentieren. Produzenten und Veranstalter sollten mögliche Nachvergütungsansprüche bereits bei der Vertragsgestaltung und bei späteren Abrechnungen berücksichtigen. Weitere Beiträge rund um die Rechte von Kreativen finden Sie in unserem Urheberrecht.

Ein Erfolg mit deutlicher Einschränkung

Thomas Brussig erhält erheblich weniger als die zunächst zugesprochenen fünf Millionen Euro. Sein Anspruch auf einen Fairnessausgleich bleibt jedoch bestehen. Das Urteil zeigt damit beide Seiten des Urheberrechts: Kreative sollen am außergewöhnlichen Erfolg ihrer Werke beteiligt werden, die Höhe der Vergütung muss aber die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Das OLG ließ die Revision nicht zu. Stage Entertainment prüft nach Medienberichten eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Wie viel Geld erhält Thomas Brussig?

Nach dem Urteil des OLG Hamburg stehen Thomas Brussig rund 730.000 Euro Nachvergütung zu.

Warum wurden ihm keine fünf Millionen Euro zugesprochen?

Das OLG hielt die Berechnung des Landgerichts für zu hoch. Es bezog nur 40 Prozent der mit dem Musical erzielten Umsätze in die Berechnung ein.

Können Urheber trotz eines Pauschalhonorars später mehr Geld verlangen?

Ja. Besteht zwischen der vereinbarten Vergütung und dem späteren wirtschaftlichen Erfolg ein auffälliges Missverhältnis, kann § 32a UrhG einen Anspruch auf Vertragsanpassung und Nachvergütung begründen.

Ist das Urteil bereits endgültig?

Das OLG Hamburg hat die Revision nicht zugelassen. Stage Entertainment kann jedoch versuchen, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zu erreichen.

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