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Was ist die EU Inc.? Die geplante europäische Gesellschaftsform im Überblick

Die EU Inc. soll Europas digitale Kapitalgesellschaft werden – schnell, günstig und grenzüberschreitend gedacht.

Eine Gesellschaft online innerhalb von 48 Stunden gründen, ohne Mindestkapital und nach weitgehend einheitlichen Regeln: Mit der EU Inc. will die Europäische Union Unternehmensgründungen und grenzüberschreitendes Wachstum erleichtern. Noch handelt es sich allerdings um einen Gesetzgebungsvorschlag.

Dreiteilige Reihe zur EU Inc.

Wer heute ein Unternehmen aufbauen und in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig werden möchte, trifft auf einen fragmentierten Rechtsrahmen. Die Europäische Union verfügt über 27 nationale Gesellschaftsrechtsordnungen und eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsformen. Für Start-ups und wachsende Unternehmen bedeutet das häufig zusätzlichen Beratungsbedarf, unterschiedliche Registerverfahren und rechtliche Unsicherheiten bei Expansion und Finanzierung.

Die Europäische Kommission will dieses Problem mit der sogenannten EU Inc. angehen. Am 18. März 2026 legte sie den Entwurf einer Verordnung (COM(2026) 321 final) vor, durch die eine neue, digital ausgerichtete Kapitalgesellschaft geschaffen werden soll.

Doch was verbirgt sich dahinter? Und würde die EU Inc. tatsächlich zu einem einheitlichen europäischen Gesellschaftsrecht führen? Die EU Inc. wäre eine harmonisierte Gesellschaftsform innerhalb der nationalen Rechtsordnungen – und keine vollständig autonome supranationale Gesellschaft.

Für wen ist die EU Inc. gedacht?

Die EU Inc. richtet sich insbesondere an Start-ups, Scale-ups und innovative Unternehmen, die von Anfang an grenzüberschreitend tätig sein oder Investoren aus verschiedenen Mitgliedstaaten gewinnen wollen.

Nach dem bisherigen Vorschlag soll ihre Nutzung aber nicht auf Start-ups beschränkt sein. Auch bestehende Unternehmen und Unternehmensgruppen könnten die Rechtsform verwenden. Für Konzerne könnte sie beispielsweise interessant sein, um Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten nach einem weitgehend einheitlichen Grundmodell zu errichten.

Die Gesellschafter sollen grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Damit entspricht die EU Inc. in ihrer Grundstruktur einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Gründung innerhalb von 48 Stunden

Eines der wichtigsten Ziele ist eine schnelle und vollständig digitale Gründung. Bei Verwendung einer europäischen Standardsatzung soll eine EU Inc. nach dem Kommissionsvorschlag gegründet werden können:

  • vollständig online,
  • innerhalb von 48 Stunden,
  • für höchstens 100 Euro
  • und ohne gesetzliches Mindestkapital.

Erfolgt die Gründung nicht über das beschleunigte Verfahren, soll sie grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen abgeschlossen werden.

Dabei soll ein zentrales europäisches Interface den Zugang zu den nationalen Registern ermöglichen. Ein eigenständiges zentrales EU-Gesellschaftsregister ist zunächst nicht vorgesehen. Die Eintragung erfolgt weiterhin in dem Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wird.

„Digital-only“: Eine Gesellschaft für den digitalen Rechtsverkehr

Die Digitalisierung soll sich nicht auf die Gründung beschränken. Sämtliche wesentlichen Vorgänge im Lebenszyklus der EU Inc. sollen digital abgewickelt werden können. Dazu gehören insbesondere:

  • Registeranmeldungen und Satzungsänderungen,
  • Gesellschafterversammlungen und Beschlussfassungen,
  • Finanzierungsmaßnahmen,
  • die Übertragung von Gesellschaftsanteilen,
  • die Errichtung von Zweigniederlassungen,
  • sowie Liquidations- und bestimmte Insolvenzverfahren.

Damit würde die EU Inc. in mehreren Punkten deutlich über den derzeitigen Digitalisierungsstand des deutschen GmbH-Rechts hinausgehen.

„Once-only“: Unternehmensdaten nur einmal übermitteln

Ein weiteres Leitprinzip lautet „once-only“. Unternehmen sollen bestimmte Informationen grundsätzlich nur einmal an eine öffentliche Stelle übermitteln müssen.

Nach der Eintragung sollen die Registerdaten beispielsweise an Steuerbehörden, Sozialversicherungsträger und Register wirtschaftlicher Eigentümer weitergegeben werden können. Auch bei späteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sollen Behörden auf bereits vorhandene Registerinformationen zugreifen, anstatt dieselben Angaben erneut vom Unternehmen anzufordern.

Ob dieses Prinzip in der Praxis funktioniert, wird allerdings wesentlich davon abhängen, ob die Register- und Verwaltungsinfrastrukturen der Mitgliedstaaten technisch zuverlässig miteinander verbunden werden.

Kein Mindestkapital

Für die EU Inc. soll kein gesetzliches Mindestkapital erforderlich sein. Damit unterscheidet sie sich von der deutschen GmbH, für die grundsätzlich ein Stammkapital von 25.000 Euro vorgesehen ist.

Der Gläubigerschutz soll stattdessen stärker über Ausschüttungsbeschränkungen und Solvenzprüfungen gewährleistet werden. Ausschüttungen an Gesellschafter wären danach nur zulässig, wenn die Gesellschaft sowohl einen Bilanztest als auch eine auf zwölf Monate ausgerichtete Solvenzprüfung besteht.

Dieser Ansatz orientiert sich stärker an der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft als an einem bei der Gründung einmalig festgelegten Kapitalbetrag.

Digitale Gesellschaftsanteile

Die Anteile einer EU Inc. sollen in einem digitalen Anteilsregister geführt werden. Die Eintragung soll grundsätzlich maßgeblich dafür sein, wer als Inhaber eines Anteils gilt.

Auch die Übertragung von Anteilen soll vollständig digital möglich sein. Eine notarielle Beurkundung, wie sie § 15 GmbHG für die Übertragung deutscher GmbH-Geschäftsanteile vorsieht, soll für die Anteilsübertragung nicht verlangt werden dürfen.

Das könnte Finanzierungsrunden und Beteiligungswechsel erheblich beschleunigen. Zugleich stellt sich die Frage, wer die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung prüft. Nach dem bisherigen Konzept soll die Gesellschaft selbst kontrollieren, ob der Veräußerer verfügungsbefugt ist und ob Satzungsregelungen eingehalten wurden.

Gerade bei komplexen Beteiligungsstrukturen dürfte deshalb weiterhin rechtliche Beratung erforderlich sein. Denkbar wäre auch, die Führung des Anteilsregisters spezialisierten Dienstleistern oder Notaren zu übertragen.

Europäischer Mitarbeiterbeteiligungsplan

Ein besonders praxisrelevanter Bestandteil des Vorschlags ist ein europäisches Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, der sogenannte EU Employee Stock Option Plan – EU-ESO.

Unternehmen sollen Bezugsrechte an Geschäftsleiter sowie an eigene Arbeitnehmer und Beschäftigte von Tochtergesellschaften ausgeben können. Damit soll es Start-ups erleichtert werden, qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden.

Von besonderer Bedeutung ist die geplante steuerliche Behandlung. Die Besteuerung soll grundsätzlich erst erfolgen, wenn die aus den Optionen erworbenen Anteile veräußert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer bereits Steuern zahlen müssen, obwohl ihnen noch keine Liquidität zugeflossen ist. Die konkreten Steuersätze und weitere steuerliche Einzelheiten würden jedoch weiterhin dem nationalen Recht unterliegen.

Freie Wahl des Gründungsstaats

Unternehmen sollen grundsätzlich wählen können, in welchem Mitgliedstaat sie ihre EU Inc. gründen. Satzungssitz und Hauptverwaltung müssen dabei nicht zwingend im selben Mitgliedstaat liegen, solange die erforderliche Verbindung zur Europäischen Union besteht.

Diese Wahlfreiheit soll grenzüberschreitende Gründungen erleichtern. Sie birgt jedoch auch Konfliktpotenzial. Unternehmen könnten versucht sein, den Satzungssitz in einem Mitgliedstaat mit besonders günstigen gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zu wählen, obwohl die eigentliche Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat stattfindet.

Die EU-Inc.-Initiative hält gerade diese freie Wahl des Registerstaats für ein wesentliches Element eines funktionierenden europäischen Standards. Kritiker sehen dagegen Risiken eines regulatorischen Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.

Was gilt für Arbeitsrecht und Steuern?

Die EU Inc. führt nicht zu einem einheitlichen europäischen Arbeits-, Sozial- oder Steuerrecht. Nationale Vorschriften zum Arbeitsrecht, zur sozialen Sicherung und zur Besteuerung bleiben grundsätzlich anwendbar. Auch nationale Schutzstandards werden durch die neue Gesellschaftsform nicht allgemein aufgehoben.

Die Rechtsform allein beseitigt daher nicht sämtliche rechtlichen Unterschiede innerhalb des Binnenmarkts. Ein Unternehmen mit Beschäftigten und Betriebsstätten in mehreren Mitgliedstaaten wird sich weiterhin mit verschiedenen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben befassen müssen.

Die EU Inc. wäre somit ein wichtiger Baustein für einen einheitlicheren Binnenmarkt, aber keine vollständige Lösung aller grenzüberschreitenden Rechtsfragen.

Mitbestimmung bleibt umstritten

Besonders sensibel ist die Arbeitnehmermitbestimmung. Nach dem bisherigen Vorschlag soll grundsätzlich das Mitbestimmungsrecht des Satzungssitzstaates gelten. Das könnte dazu führen, dass ein Unternehmen mit einem Großteil seiner Arbeitnehmer in Deutschland eine EU Inc. in einem anderen Mitgliedstaat gründet und dadurch nicht den deutschen Regeln des Drittelbeteiligungsgesetzes oder des Mitbestimmungsgesetzes unterliegt.

Der Vorschlag betont zwar, dass die EU Inc. nicht zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten eingesetzt werden soll. Ob die vorgesehenen Regeln einen solchen Missbrauch tatsächlich verhindern, ist jedoch umstritten. Die Mitbestimmungsfrage dürfte deshalb zu den schwierigsten Punkten des Gesetzgebungsverfahrens gehören.

Ist die EU Inc. wirklich ein einheitliches europäisches Unternehmen?

Die Bezeichnung legt nahe, dass künftig eine vollständig einheitliche Rechtsform in der gesamten EU zur Verfügung stehen wird. So weit geht der bisherige Vorschlag jedoch nicht.

Die europäische Verordnung soll zwar wesentliche Fragen vereinheitlichen. Soweit sie keine abschließenden Regelungen enthält, bleibt aber das Recht des jeweiligen Registerstaates anwendbar. Je nachdem, in welchem Mitgliedstaat die EU Inc. gegründet wird, können daher weiterhin Unterschiede bestehen.

Auch die hinter der Bezeichnung „EU Inc.“ stehende Start-up-Initiative weist darauf hin, dass der Kommissionsvorschlag noch kein vollständig harmonisiertes europäisches Gesellschaftsrecht und kein einheitliches europäisches Gerichtssystem schafft. Sie versteht den Entwurf eher als einen möglichen Ausgangspunkt für einen gemeinsamen europäischen Standard. Wie das Zusammenspiel mit dem nationalen Recht konkret aussieht, vertiefen wir im dritten Teil dieser Reihe.

Wann kann eine EU Inc. gegründet werden?

Derzeit noch gar nicht. Bei der EU Inc. handelt es sich bislang um einen Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament und der Rat, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, müssen sich auf einen endgültigen Text einigen.

Die europäischen Institutionen streben derzeit eine politische Einigung bis Ende 2026 an. Der Vorschlag wird aktuell im Europäischen Parlament beraten; der Rechtsausschuss (JURI) hat Ende Juni 2026 einen Berichtsentwurf mit zahlreichen Änderungsvorschlägen vorgelegt. Ob der Zeitplan eingehalten wird und wann die Verordnung anschließend anwendbar wäre, ist offen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich wesentliche Punkte des Vorschlags noch ändern.

Was sollten Gründer und Unternehmen jetzt beachten?

Unternehmen können die EU Inc. derzeit noch nicht als Rechtsform wählen. Für konkrete Gründungen bleiben daher weiterhin die bestehenden nationalen Rechtsformen maßgeblich.

Start-ups, Investoren und Unternehmensgruppen sollten das Gesetzgebungsverfahren dennoch beobachten. Die EU Inc. könnte insbesondere interessant werden für:

  • grenzüberschreitend ausgerichtete Start-ups,
  • Unternehmen mit internationalen Investoren,
  • europaweite Mitarbeiterbeteiligungsprogramme,
  • Konzernstrukturen mit Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten,
  • sowie Unternehmen, die digitale Anteilsübertragungen und flexible Finanzierungsinstrumente nutzen wollen.

Ob die EU Inc. gegenüber einer deutschen GmbH, UG oder AG tatsächlich Vorteile bietet, ordnen wir im zweiten Teil dieser Reihe ein: EU Inc. oder GmbH? Der Vergleich für Gründer.

Ausblick: Ein wichtiger Schritt, aber noch kein einheitliches Gesellschaftsrecht

Die EU Inc. ist eines der ambitioniertesten europäischen gesellschaftsrechtlichen Projekte seit Einführung der Europäischen Gesellschaft. Sie verspricht schnelle digitale Gründungen, geringere Kosten, flexible Finanzierung und einfachere grenzüberschreitende Strukturen.

Gleichzeitig bleiben zentrale Fragen offen. Dazu gehören insbesondere das Verhältnis zum nationalen Gesellschaftsrecht, die Arbeitnehmermitbestimmung, die Kontrolle digitaler Anteilsübertragungen und die praktische Umsetzung des Once-only-Prinzips.

Gelingt es dem europäischen Gesetzgeber, diese Punkte rechtssicher und praxistauglich zu regeln, könnte die EU Inc. zu einer attraktiven Rechtsform für europäisch ausgerichtete Unternehmen werden. Ob sie tatsächlich zum einheitlichen Standard für Start-ups in Europa wird, entscheidet sich jedoch erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Einen kompakten Ersteinstieg zum Thema bietet auch unser früherer Beitrag EU Inc.: Kommt jetzt die europäische GmbH für Start-ups?.

Was ist die EU Inc.?

Die EU Inc. ist eine von der EU-Kommission vorgeschlagene, digital ausgerichtete europäische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie soll sich innerhalb der nationalen Rechtsordnungen weitgehend einheitlich gründen und führen lassen. Bislang handelt es sich um einen Verordnungsvorschlag (COM(2026) 321 final) vom 18. März 2026.

Wann kann man eine EU Inc. gründen?

Derzeit noch nicht. Die EU Inc. ist bislang nur ein Verordnungsvorschlag. Das Europäische Parlament und der Rat müssen sich zunächst auf einen endgültigen Text einigen; angestrebt wird eine politische Einigung bis Ende 2026.

Was kostet die Gründung einer EU Inc. und wie lange dauert sie?

Nach dem beschleunigten Standardverfahren soll eine EU Inc. vollständig online, innerhalb von 48 Stunden und für höchstens 100 Euro gegründet werden können. Ohne beschleunigtes Verfahren sind fünf Arbeitstage vorgesehen.

Braucht die EU Inc. ein Mindestkapital?

Nein. Für die EU Inc. ist kein gesetzliches Mindestkapital vorgesehen. Der Gläubigerschutz soll stattdessen über Ausschüttungsbeschränkungen sowie einen Bilanz- und einen vorausschauenden Solvenztest gewährleistet werden.

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Dennis Tölle

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